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Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

Welche Besonderheiten gelten bei der Kündigung des Geschäftsführers einer GmbH bzgl. Kündigungsfrist, Abfindung, Aufhebungsvertrag und Abberufung?

1. Doppelstellung des GmbH-Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH ist zum einen Organ der Gesellschaft, d.h. er vertritt die Gesellschaft außergerichtlich und gerichtlich (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Der Begriff „Organstellung“ rührt daher, dass juristische Personen wie eine GmbH selbst nicht handeln können, sondern ein sogenanntes Organ benötigen, das für sie handelt und die Gesellschaft leitet. Dies ist bei der GmbH der Geschäftsführer. Zum anderen ist der Geschäftsführer auch Angestellter der GmbH aufgrund eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB.

Fraglich ist, wie sich diese duale Ausgestaltung im Falle einer Trennung auswirkt. Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur gilt hierbei das sogenannte Trennungsprinzip, so dass Organstellung und Anstellungsverhältnis jeweils selbstständige Schicksale haben, wie im Folgenden aufgezeigt wird.

2. Bestellung zum Geschäftsführer

Die Bestellung und alle weiteren Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sind in den §§ 35 ff. GmbH-Gesetz geregelt. Als Grundlage für die Bestellung wird ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen. Hierbei handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB, der alle Rechte und Pflichten des Geschäftsführers regelt.

Doch was gilt, wenn ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt wird, bezüglich seines bisherigen Arbeitsvertrags?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dann, wenn die Parteien als Grundlage für die Bestellung zum Geschäftsführer einen schriftlichen Geschäftsführervertrag abgeschlossen haben, im Zweifel nicht von einem Ruhen, sondern von einer Aufhebung des ursprünglichen bestehenden Arbeitsverhältnisses auszugehen. In diesem Fall wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.7.2007, 6 AZR 774/06).

3. Abberufung des Geschäftsführers

Die Abberufung ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, durch den die Organstellung des Geschäftsführers beendet wird. Das heißt, mit der Abberufung fällt die Position als Geschäftsführer weg. Dagegen wird das Anstellungsverhältnis von der Abberufung nicht berührt, der ehemalige Geschäftsführer bleibt also weiterhin Angestellter des Unternehmens. Um dieses Dienstverhältnis zu beenden, bedarf es einer Kündigung.

a. Abberufung nach dem GmbHG

Die Bestellung des Geschäftsführers ist nach § 38 GmbHG zu jeder Zeit widerruflich. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts hierzu bestimmt, ist ein besonderer Grund nicht erforderlich. Dabei reicht eine Regelung im Geschäftsführervertrag nicht aus, maßgeblich ist allein, ob sich eine Beschränkung der Abberufung im Gesellschaftsvertrag findet.

Die Abberufung erfolgt durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung; sodann ist sie im Handelsregister bekannt zu machen. Sollte ein wichtiger Grund vorliegen, der nach dem Gesellschaftsvertrag zu einer Abberufung berechtigt, gilt hierfür keine bestimmte Frist. Allerdings kann sich der Geschäftsführer bei zu langem Zuwarten der Gesellschafterversammlung auf Verwirkung berufen, wenn er darauf schließen durfte, dass sein Verhalten keine Abberufung zur Folge hat.

b. Rechtsfolgen der Abberufung

Durch die Abberufung wird die Organstellung als Geschäftsführer der GmbH beendet. Die Abberufung führt nicht zu einer Beendigung des Dienstvertrages. Etwas anderes gilt nur dann, sofern dies ausdrücklich im Dienstvertrag geregelt ist. Im Übrigen muss der Dienstvertrag unter Beachtung von vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. Ob der Geschäftsführer nach Abberufung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist anderweitige Tätigkeiten ausüben muss oder dies sogar verlangen kann, ist im Einzelfall zu beurteilen und zum Teil auch in der Rechtsprechung umstritten. Daher empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit, im Dienstvertrag eine Freistellungsklausel für den Fall der Abberufung aufzunehmen.

c. Rechtsmittel bei Abberufung

Der Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, kann im Wege einer Anfechtungsklage in entsprechender Anwendung des § 246 AktG die Abberufung überprüfen lassen. Für diese Klage ist eine Frist von einem Monat zu beachten. Dagegen hat der Fremdgeschäftsführer nur im Einzelfall über eine Feststellungsklage die Möglichkeit, die Unwirksamkeit einer Abberufung feststellen zu lassen. Die einmonatige Klagefrist gilt hierbei nicht.

Auf Anstellungsverträge von GmbH-Geschäftsführerinnen finden Arbeitsschutzbestimmungen wie das Mutterschutzgesetz grundsätzlich keine Anwendung. Dies bedeutet, dass nach nationalem Recht auch eine schwangere GmbH-Geschäftsführerin jederzeit abberufen werden kann. Allerdings ist seit einer neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu differenzieren: Eine Geschäftsführerin, die von Weisungen anderer Organe abhängig ist und für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhält, ist als Arbeitnehmerin im unionsrechtlichen Sinne anzusehen und daher während der Schwangerschaft und Mutterschutzzeit vor Kündigungen geschützt. Eine Abberufung nach § 38 GmbH ist dann nicht mehr zulässig und würde gegen die Mutterschutz-Richtlinie 92/85/EWG verstoßen, wenn die GmbH-Geschäftsführerin ihre Schwangerschaft angezeigt hat. Sie kann dann nur noch gekündigt werden, wenn die Abberufungsgründe nicht mit der Schwangerschaft in Verbindung stehen. Diese Ausnahme lässt auch Art. 10 der Richtlinie zu.

Dagegen gilt für schwerbehinderte Geschäftsführer kein Sonderkündigungsschutz. Hierzu hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass ein besonderer Kündigungsschutz nach § 85 SGB IX nicht besteht, wenn kein Arbeitsverhältnis im Sinne der Vorschrift besteht. Der weite Arbeitnehmerbegriff, den der EuGH zum Mutterschutz entwickelt hat, könne hier nicht angewendet werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.10.2012, 6 U 47/12).

d. Amtsniederlegung

Der Geschäftsführer hat seinerseits die Möglichkeit, seine Organstellung einseitig durch entsprechende Erklärung zu beenden. Allerdings kann eine unbegründete Amtsniederlegung als erheblicher Verstoß gegen den Geschäftsführervertrag gewertet werden und die Gesellschaft zu einer außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags berechtigen.

4. Kündigung

Wie festgestellt, muss auch im Falle einer Abberufung der Geschäftsführeranstellungsvertrag zu seiner Beendigung gekündigt werden.

a. Ordentliche Kündigung des Geschäftsführervertrags

Zur Kündigung ist nur die Gesellschafterversammlung berechtigt. Sie beschließt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses und spricht sodann die Kündigung aus, welche von allen Gesellschaftern unterschrieben werden muss. Die strenge Formvorschrift des § 623 BGB gilt nicht, so dass die Kündigung auch per Telefax erklärt werden kann. Es kann aber auch ein Dritter bevollmächtigt werden, die Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer auszusprechen.

Grundsätzlich gelten bei der ordentlichen Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages nicht die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse, sondern es gilt die kurze Kündigungsfrist gemäß § 621 Nr. 3 BGB. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Trotzdem kommen häufig längere Kündigungsfristen zur Anwendung:

  • Oft sind im Geschäftsführervertrag ausdrücklich längere Kündigungsfristen vereinbart.
  • Der Geschäftsführer ist ausnahmsweise Arbeitnehmer. Dann gelten die längeren Fristen aus § 622 BGB.
  • Die ordentlichen Gerichte (insbes. der Bundesgerichtshof) wenden § 622 bisher generell auf Geschäftsführer an, wenn dieser nicht gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter ist. Hier zeigt sich also: Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof sind unterschiedlicher Auffassung. Welche Fristenregelung zum Zuge kommt, hängt davon ab, welches Gericht zuständig ist. Nach der Entlassung eines Geschäftsführers ist dies eher die ordentliche Gerichtsbarkeit (dazu gehört der Bundesgerichtshof).

b. Fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrags

Die fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrags ist wie bei Arbeitsverhältnissen nur gemäß § 626 Abs. 1 BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Dies ist der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der GmbH die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bis zu einem vereinbarten Endtermin nicht zugemutet werden kann. Zudem ist für die Kündigung die Zweiwochenfrist ab Kenntnis von dem wichtigen Grund gemäß § 626 Abs. 2 BGB zu beachten.

c. Rechtsmittel gegen Kündigung

Zu beachten ist, dass bereits allein die Bestellung zum Geschäftsführer erhebliche Auswirkungen auf den Kündigungsschutz hat. Denn in diesem Fall gilt § 14 KSchG. Für GmbH-Geschäftsführer gilt hierbei der Abs. 1 der Vorschrift: Gemäß § 14 Abs. 1 KSchG sind Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, vom Kündigungsschutz ausgenommen. Nach dieser Vorschrift ist also allein die organschaftliche Stellung entscheidend dafür, ob es zu einer Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes kommt oder nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht: Daher kann sich ein Geschäftsführer, der gekündigt wird, nicht auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung berufen.

Anders liegt der Fall, wenn der Geschäftsführer abberufen und erst danach gekündigt wird. Wenn die organschaftliche Stellung zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung nicht mehr besteht, gilt keine Einschränkung der Kündigungsschutzregeln, so dass die Kündigung auf ihre Sozialverträglichkeit zu prüfen ist.

d. Fristlose Kündigung durch den Geschäftsführer

Auch der Geschäftsführer kann gemäß § 626 BGB fristlos kündigen, wenn die GmbH eine Pflichtverletzung zulasten des Geschäftsführers begeht.

5. Aufhebungsvertrag mit Abfindung

Um teure und langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, bietet es sich an, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. In diesem können sämtliche Bedingungen zur Beendigung des Geschäftsführervertrags vereinbart werden, insbesondere auch die Zahlung einer Abfindung. Häufig wird die Frage einer finanziellen Entschädigung und deren Höhe für den Fall einer Beendigung durch Kündigung bereits im Anstellungsvertrag geregelt. Der Geschäftsführer sollte sich in beiden Fällen stets Bedenkzeit einräumen und anwaltlich beraten lassen.