Grundsätzlich richten sich die Kosten unserer Tätigkeit nach den gesetzlichen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Soweit demnach keine Festgebühren oder Rahmengebühren anfallen, hängen die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit von dem der Beauftragung zugrunde liegenden wirtschaftlichen Interesse, dem sogenannten Gegenstandswert, ab. In Einzelfällen, in denen ein Gegenstandswert beispielsweise nicht ermittelt werden kann, treffen wir mit unseren Mandanten gesonderte Vergütungsvereinbarungen.

In zivilrechtlichen Angelegenheiten gilt die Faustregel, dass grundsätzlich die unterlegene Partei die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Ergebnis zu tragen hat. Bekommt der Anspruchsteller vor Gericht nur teilweise Recht, werden die entstandenen Kosten nach dem Verhältnis des Unterliegens zum Obsiegen gequotelt und auf die Parteien verteilt.

Achtung: Eine Ausnahme besteht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, und zwar sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Gemäß § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. Demnach trägt jede Partei die durch Ihren Rechtsanwalt bis zum Abschluss der 1. Instanz entstandenen Kosten selbst, unabhängig davon, ob er obsiegt oder unterliegt.

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernehmen wir für Sie die gesamte Korrespondenz und Abwicklung mit Ihrer Versicherung. Bitte teilen Sie uns hierzu Namen und Anschrift der Versicherungsgesellschaft, Ihre Vertragsnummer sowie – falls bereits vorhanden – eine bereits vergebene Schadensnummer für die jeweilige Angelegenheit mit.