Bei besonders schweren Drogenstraftaten (z.B. Drogenhandel in großen Mengen) droht eine Gefängnisstrafe bis zu fünfzehn Jahren.
All dies gebietet es, einen auf Drogenstrafrecht spezialisierten Anwalt zu beauftragen.
Mit meiner fast 30-jährigen Berufserfahrung als Strafverteidiger auf dem Gebiet des Drogenstrafrechts weiß ich ganz genau, wie Sie sich erfolgreich gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgericht wehren.
Mein Team und ich stehen Ihnen in jeder Lage des Strafverfahrens mit Rat und Tat zur Seite.
Nachfolgend habe ich für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Drogenstrafrecht zusammengetragen.
Selbstverständlich kann dies ein individuelles anwaltliches Beratungsgespräch nicht ersetzen. Für den Fall, dass Sie meine persönliche Hilfe benötigen sollten, können Sie mich jederzeit kontaktieren.
1. Welche Drogen/Betäubungsmittel sind verboten?
Zu den verbotenen Substanzen gehören insbesondere:
- Heroin, Kokain
- Haschisch, Marihuana
- Crack
- LSD und Crystal Meth
2. Wann mache ich mich nach dem BtMG strafbar?
Insbesondere folgende Verhaltensweisen sind nach dem § 29 Absatz 1 BtMG verboten:
Drogenbesitz
Der Besitz von Drogen ist nach § 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG strafbar. Ein Drogenbesitz wird angenommen, wenn Sie beispielsweise fünf Gramm Haschisch in Ihrer Hosentasche bei sich führen. Haben Sie das Haschisch nur an sich genommen, um es sofort zu rauchen oder wegzuschmeißen, liegt kein Drogenbesitz im Sinne dieser Vorschrift vor.
Drogenanbau
Der § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG verbietet den Anbau von Betäubungsmitteln. Ihnen kann Drogenanbau vorgeworfen werden, wenn Sie z.B. Cannabis in Ihrem Garten aussäen und die gewachsene Pflanze aufziehen, also düngen und/oder bewässern.
Drogenherstellung
Das Herstellen von Drogen ist nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BtMG verboten.
Eine Herstellung liegt vor, wenn Sie beispielsweise aus der Pflanze Cannabis das Betäubungsmittel Haschisch gewinnen, anfertigen, zubereiten, verarbeiten oder umwandeln.
Die Abgrenzung zwischen Anbau und Herstellung ist nicht immer ganz einfach vorzunehmen.
Die reine Aufzucht von Cannabis-Pflanzen stellt einen Anbau dar. Sobald die Cannabis-Pflanze im Laufe ihres Wachstums THC produziert, geht der Anbau in Besitz über. Mit der Ernte der Blüten der Cannabis-Pflanze beginnt die Herstellung von Cannabis (Marihuana, Haschisch) in Form des Gewinnens.
Drogenerwerb
Das BtMG stellt auch den Erwerb von Drogen unter Strafe, § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG. Sie erwerben Drogen, wenn Sie fünf Gramm Kokain von einem Drogendealer ankaufen, es sich in die Hosentasche stecken und damit nach Hause fahren.
Drogenhandel
Unter Drogenhandel wird jedes Verhalten mit dem Ziel verstanden, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.
Je nach dem in welchem Umfang der Drogenhandel betrieben wurde, fällt die Strafe für den Täter höher aus.
(1) Einfacher Drogenhandel
Sie machen sich nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG strafbar, wenn Sie z.B. Kokain an eine andere Person verkaufen, Haschisch transportieren, Drogenkuriere anwerben bzw. überwachen oder den Kaufpreis für die verkauften Drogen von einem Käufer einfordern.
Der einfache Drogenhandel wird mit einer Geld- oder Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Gewerbsmäßiger Drogenhandel
Der gewerbsmäßige Handel mit Drogen stellt einen besonders schweren Fall im Sinne des
§ 29 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG dar und ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht.
Verschaffen Sie sich durch wiederholten Verkauf von Betäubungsmitteln eine fortlaufende Einnahmequelle, so betreiben Sie gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln.
(3) Bandenmäßiger Drogenhandel
Bandenmäßiger Drogenhandel gemäß § 30 a BtMG ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren bedroht.
Hierfür wird vorausgesetzt, dass Sie als Mitglied einer Bande handeln. Diese muss in fortgesetzter Weise Betäubungsmittel in nicht geringer Menge anbauen, herstellen oder mit ihnen Handel treiben.
Von einer Bande geht man aus, wenn sich mindestens drei Personen zur mehrfachen Tatbegehung zusammengetan haben.
(4) Bewaffneter Drogenhandel
Führen Sie bei dem oben genannten Drogenhandel eine Waffe bei sich, so betreiben Sie bewaffneten Drogenhandel nach § 30 a Absatz 2 Nr. 2 BtMG. Unter dem Begriff Waffen sind z.B. Gas- und Luftdruckpistolen oder ein großes scharfes Messer zu verstehen.
Die Tatwaffe führen Sie bei sich, wenn Sie diese bei der Tat jederzeit verwenden können.
Der bewaffnete Handel mit Betäubungsmitteln wird mit mindestens fünf Jahren Gefängnisstrafe bestraft.
3. Exkurs: „Drogen in nicht geringer Menge“
Betäubungsmittel
|
Wirkstoff
|
„Nicht geringe Menge“ wird angenommen ab Gramm
|
Amphetamin
|
Amphetaminbase |
10,0 |
Cannabis
|
Tetrahydrocannabinol |
7,5 |
Ecstasy
|
MDE-Base oder MDE-Hydrochlorid
|
30,0 (bei MDE-Base) und 35,0 (bei MDE-Hydrochlorid) |
Heroin
|
Heroinhydrochlorid |
1,5 |
Kokain
|
Kokainhydrochlorid |
5,0 |
Methadon
|
Methadon Hydrochlorid |
3,0 |
Opium
|
Morphin Hydrochlorid |
6,0 |
Methamphetamin
|
Metamphetaminbase |
5,0 |
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
4. Therapie statt Strafe?
Die wichtigste Voraussetzung hierfür ist, dass von der zu verbüßenden oder zu erwartenden Gefängnisstrafe nicht mehr als zwei Jahre „offen“ sind. Zudem muss die Tat aufgrund einer Drogenabhängigkeit begangen worden sein. Gerade dieser Umstand muss sich aus dem Urteil des Strafgerichts ergeben. Fehlt eine solche Angabe im Urteil, ist die Zurückstellung der Strafe grundsätzlich nicht mehr möglich.
Die Staatsanwaltschaft kann aber auch von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, wenn sich der Straftäter einer Drogentherapie unterzieht.
Viele Strafverteidiger sind mit diesen Möglichkeiten allerdings nicht gut genug vertraut, so dass diesbezüglich keine Erklärung gegenüber dem Strafrichter bzw. der Staatsanwaltschaft abgegeben wird.
Deshalb sollten Sie unbedingt einen erfahrenen Rechtsanwalt für Drogenstrafrecht beauftragen.
Aufgrund meiner jahrelangen Erfahrung im Drogenstrafrecht sind mir die Angebote der Therapieeinrichtungen bestens bekannt. Darüber hinaus kann ich schon vor Anklageerhebung mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen und erfragen, ob diese zu einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens gegen sie bereit ist.
5. Brauche ich unbedingt einen Strafverteidiger?
Diese Frage kann zweifelsfrei mit einem JA beantworten werden.
Werden Sie beschuldigt, beispielsweise bandenmäßigen oder bewaffneten Drogenhandel begangen zu haben, droht Ihnen eine Gefängnisstrafe bis zu fünfzehn Jahren. Aber auch wenn Ihnen „nur“ kleinere Drogenstraftaten vorgeworfen werden, sollten Sie so schnell wie möglich einen versierten Strafverteidiger kontaktieren. Denn auch für diese Drogendelikte können Sie mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden.
Bedenken Sie auch, dass Ihre berufliche Existenz und Ihr guter Ruf durch den vorgeworfenen Drogenmissbrauch ruiniert werden können.
Als Rechtsanwalt für BtMG und Drogenstrafrecht in München sorge ich dafür, dass Sie die beste Strafverteidigung erhalten. Ich beantrage für Sie umgehend Akteneinsicht und entscheide, ob bestimmte Strafeinstellungsmöglichkeiten in Betracht kommen, wie z.B. ein Absehen oder eine Zurückstellung der Strafe („Therapie statt Strafe“).
Mein Ziel ist es immer, das Strafverfahren leise und mit dem bestmöglichen Ergebnis für meinen Mandanten zu beenden.
Können Sie sich keinen Anwalt leisten, so muss der Strafrichter Ihnen einen sogenannten Pflichtverteidiger bestellen.
Vertrauen Sie meinem Rat und meiner Erfahrung und suchen Sie sich in so einem Fall einen eigenen Pflichtverteidiger aus. Schließlich müssen Sie Vertrauen zu Ihrem Anwalt haben. Die Kosten für einen Pflichtverteidiger werden zunächst von der Staatskasse vorgestreckt. Gerne kann ich Sie auch hierzu beraten.
Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.