Wer bei einem Verkehrsunfall verletzt wird, kann für seine Schmerzen und andere immaterielle Schäden Schmerzensgeld als Entschädigung geltend machen. Dieser Anspruch findet sich in § 253 Absatz 2 BGB. Dort heißt es, dass wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist. Es kann eine angemessene Entschädigung in Geld gefordert werden.

Aber was muss getan werden, um solch ein Schmerzensgeld zu bekommen und vor allem wie hoch ist der Anspruch? Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe gibt es keine feste Formel. Vielmehr kommt es auf die besonderen Umstände des Unfalls und die Lebensumstände des Geschädigten an.

Als Rechtsanwälte mit Ausrichtung Unfall – und Personenschadensrecht in München ermitteln wir die angemessene Schmerzensgeldforderung und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs gegen die Versicherung der Gegenseite.

1. Sofortmaßnahmen am Unfallort

Wichtig für die Durchsetzung von Schmerzensgeld- und anderen Ansprüchen gegen den Unfallgegner ist das richtige Verhalten am Unfallort. Zuerst muss die Polizei – und bei schweren Verletzungen auch der Krankenwagen – gerufen werden. Die Polizei nimmt den Unfall auf und stellt die Personalien der beteiligten Personen fest. Namen, Anschriften und Versicherungsnummern müssen unbedingt aufgenommen werden, denn diese Angaben werden später dringend benötigt. Bei verletzten Personen müssen die erlittenen Verletzungen von einem Arzt dokumentiert werden – das ist unerlässlich für die spätere Bezifferung des Schmerzensgeldes.

Ist der Unfall nicht ganz so schwer, und die Beteiligten einigen sich darauf, auf die Polizei zu verzichten, dann müssen die Geschädigten die nötigen Angaben des Unfallgegners selbst aufnehmen. Auch der Weg zum Arzt ist Pflicht, um die Verletzungen attestieren zu lassen. Diese Informationen braucht später der Rechtsanwalt, um das Schmerzensgeld zu beziffern und geltend zu machen.

2. Bezifferung der Schmerzensgeldhöhe

Das Gesetz sieht für Verletzungen des Körpers durch andere eine „billige (d.h. angemessene) Entschädigung in Geld“ vor. Je nach Schwere der Verletzung gibt es also einen kleineren oder größeren Geldbetrag als Entschädigung. Als Spezialisten für Verkehrsrecht und Schmerzensgeld in München wissen wir, dass kein Unfall wie der andere ist. In zahlreichen Tabellen und Gerichtsentscheidungen gibt es Anhaltspunkte für die Bezifferung der Schmerzensgeldhöhe. Im Einzelfall wirken sich zudem verschiedene Faktoren auf das Schmerzensgeld aus, wie zum Beispiel:

  • Art und Maß bzw. Schwere der Verletzung,
  • Dauer der Folgewirkung für den Betroffenen,
  • Aufenthalt in einer medizinischen Einrichtung,
  • Entstellungen und andere bleibende Schäden,
  • Arbeitsunfähigkeit.

Aus diesen Informationen ermittelt der Rechtsanwalt die Höhe des Schmerzensgeldes.

3. Außergerichtliche Einigung

Das errechnete Schmerzensgeld muss nun gegen den Schädiger – also seine Versicherung – geltend gemacht werden. Hier gilt es mit Durchsetzungsvermögen und anwaltlichem Geschick zu agieren. Unsere Erfahrung als Rechtsanwälte für Schmerzensgeld in München zeigt, dass Versicherungen nur schwer solche Ansprüche anerkennen. Oft versuchen sie, niedrigere Schmerzensgeldbeträge durchzusetzen oder streben ein gerichtliches Verfahren an. Der Beistand eines Rechtsanwaltes ist daher in einem solchen Verfahren unerlässlich.

Es gibt aber auch außergerichtliche Einigungen, in denen sich die Beteiligen über ein angemessenes Schmerzensgeld einigen. Hier muss der Rechtsanwalt nur noch den Zahlungseingang überwachen.

4. Vor Gericht

Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, so muss der Anspruch auf Schmerzensgeld vor Gericht geltend gemacht werden. Das Gericht wird nun unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung darüber befinden (§ 287 ZPO). Es prüft also die Umstände des Unfalls und beurteilt die Folgen für den Geschädigten. Dabei werden auch die Lebensumstände der Beteiligten berücksichtigt.

Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessen Ausgleich für nicht vermögensrechtliche Schäden und außerdem Genugtuung verschaffen. Es soll die erlittenen Beeinträchtigungen ausgleichen und durch die Genugtuungsfunktion wird der persönlichen Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem Rechnung getragen. In diesem Verfahren ist der Rechtsanwalt erster Ansprechpartner, er bringt nötige Dokumente bei und vertritt die Belange des Geschädigten. Das Verfahren endet mit einem rechtskräftigen Urteil. Auch hier bleibt der Rechtsanwalt für den Geschädigten solange tätig, bis das Schmerzensgeld tatsächlich gezahlt ist.

5. Folgeschäden

Als Spezialisten für Schmerzensgeld in München wissen wir, dass es manchmal zu sogenannte Folgeschäden kommen kann. Folgeschäden sind körperliche Beeinträchtigungen, die sich erst später aus den Unfallverletzungen ergeben. Oftmals sind solche Folgeschäden vorher nicht erkennbar und werden nicht bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes berücksichtigt. Der BGH hat aber entschieden (Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 322/04), dass solche Schäden Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sind. In diesen Fällen werden wir die nötigen Schritte einleiten, damit auch hierfür eine Entschädigung geleistet wird.

6. Verjährung

Die Verjährung meint den Zeitpunkt, ab dem eine Forderung gegen einen Schuldner nicht mehr durchgesetzt werden kann, weil die dafür vorgesehene Zeit abgelaufen ist.
Auch Ansprüche von Geschädigten nach einem Verkehrsunfall können verjähren. Sie unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Diese sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

Wir als Rechtsanwälte für Schmerzensgeld in München haben die Erfahrung gemacht, dass es gerade bei Verkehrsunfällen mit erheblichen Verletzungen zu einer langen Regulierungsdauer kommen kann. Zudem können Dauer- und Folgeschäden verbleiben, die ggf. über Jahrzehnte beim Geschädigten noch zu Folgeansprüchen führen. Der Verletzte muss also möglichst zeitnah sämtliche Ansprüche bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung anmelden und beziffern. Mit anwaltlicher Hilfe sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die den Stammanspruch sichern. Nur so kann zuverlässig verhindert werden, dass Ansprüche des Verletzten verjähren können.

7. Strafantrag als begleitende Maßnahme

In manchen Fällen kann es ratsam sein, einen Strafantrag nach § 158 StPO gegen den Unfallverursacher zu stellen. Dem Schädiger wird eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) vorgeworfen, die nun strafrechtlich geahndet werden soll. Die Staatsanwaltschaft leitet daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein, das in einer Verurteilung enden kann. Das Ergebnis dieses Verfahrens wirkt sich zwar nicht direkt auf die Schmerzensgeldforderung aus, allerdings kann sie dieser Nachdruck verleihen. Ob ein Strafantrag im Einzelfall erforderlich ist, erörtern wir im Gespräch mit dem Verletzten. Gemeinsam werden die Vor- und Nachteile des Strafantrages erörtert und die nötigen Schritte bei Polizei und Staatsanwaltschaft eingeleitet.