Als auf Verkehrsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei vertreten wir Sie kompetent und engagiert bei der Abwehr eines drohenden Führerscheinentzugs wegen

  • Überfahren einer roten Ampel
  • zu geringem Abstand
  • Alkohol oder Drogen am Steuer
  • Geschwindigkeitsüberschreitung
Was viele nicht wissen: Fahrverbot und Führerscheinentzug lassen sich oft vermeiden. Es ist jedoch Eile geboten: Bei Bußgeldbescheiden gilt eine Einspruchsfrist von nur zwei Wochen. Bei uns bekommen Sie daher immer umgehend einen Termin.

Unterschied zwischen Führerscheinentzug und Fahrverbot

Der Entzug des Führerscheins hat schwerwiegendere Folgen als die Erteilung eines Fahrverbots.

  • Bei einem Fahrverbot wird Ihnen für eine bestimmte Zeitspanne untersagt, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug oder Fahrzeuge einer bestimmten Art zu führen. Es wird oft zusätzlich neben einer Geldbuße verhängt. Ihren Führerschein müssen Sie zwischenzeitlich zwar bei der zuständigen Behörde abgeben, sie erhalten ihn später aber wieder zurück.
  • Beim Führerscheinentzug verlieren Sie Ihre Fahrerlaubnis dagegen komplett und ihr Führerschein wird ungültig! Die Fahrerlaubnis muss später neu beantragt werden. Dies ist allerdings erst nach Ablauf einer Sperrfrist möglich, während der kein neuer Führerschein ausgestellt werden kann.

In der Praxis wird der Führerschein oft bei einer Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat entzogen, zum Beispiel einer Alkoholfahrt mit mehr als 1,1 Promille oder „Fahrerflucht“ nach einem Unfall. Ein Entzug ist sogar schon vor einer Verurteilung durch richterlichen Beschluss möglich. Bei einem Verkehrsunfall oder einer Kontrolle kann die Polizei den Führerschein mitunter auch sofort beschlagnahmen, wenn eine spätere Verurteilung absehbar ist. Auch wenn es zu keinem Strafverfahren, sondern nur zu einem Bußgeldverfahren kommt, kann Ihnen der Führerschein durch die zuständige Führerscheinstelle entzogen werden.

Was wir für Sie tun können

Ein hoher Anteil aller Bußgeldbescheide ist erfahrungsgemäß fehlerhaft. Hier setzen wir an und legen für Sie Einspruch ein:

  • Bei Rotlicht-Verstößen werden regelmäßig Fehler bei der Bestimmung der anzuwendenden Rotlichtzeit gemacht.
  • Die Bestimmung des Promille-Werts bei Alkohol-Verstößen ist ebenfalls oftmals nicht korrekt. Auch die Ergebnisse von Blut- bzw. Urinuntersuchungen oder Haarproben zum Nachweis von Drogenkonsum können auf den Prüfstand gestellt werden.
  • Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen werden Radar- oder Lasergeräte häufig unsachgemäß bedient oder sind beim Blitzen falsch eingestellt.

Hilfe bei Fahrverboten

Selbst wenn all diese Punkte nicht greifen, kann ein Fahrverbot unter Umständen in eine erhöhte Geldbuße umgewandelt werden; dazu wird das verhängte Bußgeld meist verdoppelt. Eine solche Umwandlung des Fahrverbots lässt sich insbesondere dann durchsetzen, wenn Ihnen anderenfalls der Verlust Ihres Arbeitsplatzes oder die Vernichtung Ihrer Existenz droht.

Aber auch den Zeitpunkt, zu dem Sie ein Fahrverbot antreten müssen, können wir oft hinausschieben. Wir können für Sie erreichen, dass Sie Ihr Auto nicht zur Unzeit stehen lassen müssen bzw. Sie die Möglichkeit erhalten, sich rechtzeitig um Transport-Alternativen zu kümmern. So können Sie Zeit gewinnen:

So genannte Ersttäter, die in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot erhalten haben, dürfen sich den Zeitpunkt des Antritts des Fahrverbotes aussuchen. Sie müssen es aber innerhalb von vier Monaten antreten und vollständig ableisten.

Wichtig zu wissen: Diese Frist beginnt erst mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides bzw. Urteils zu laufen. Wer also gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegt und danach auch noch Klage erhebt, kann den Antritt des Fahrverbots – je nachdem, wie lange sich das gesamte Verfahren bis zur Rechtskraft des Urteils hinzieht – auch über mehrere Monate hinauszögern.

Hilfe bei Führerscheinentzug

Auch ein Führerscheinentzug oder eine Führerscheinsperre lassen sich mit anwaltlicher Hilfe oft verhindern bzw. die Dauer der Sperrfrist verringern.

So kann eine bereits verhängte Sperrfrist mitunter nachträglich verkürzt werden, wenn sie bereits drei Monate (bei Wiederholungstätern ein Jahr) angedauert hat. Eine solche Sperrfristverkürzung muss allerdings gut begründet werden und lässt sich nur auf Tatsachen stützen, die erst nach der Verhängung der Sperrfrist eingetreten sind, zum Beispiel eine zwischenzeitliche Nachschulung. Die Führerscheinstelle muss außerdem eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilen.

Wichtig zu wissen: In der Probezeit (Führerschein auf Probe) können schon kleinere Verstöße den Führerschein gefährden. Bei vielen Ordnungswidrigkeiten kann eine Nachschulung angeordnet und die Probezeit verlängert werden. Im Wiederholungsfall droht schnell eine verkehrspsychologische Beratung und letztlich der Entzug der Fahrerlaubnis. Daher ist es in der Probezeit besonders wichtig, gegen Bußgeldbescheide vorzugehen.

Rundum-Beratung bei Führerscheinsachen

In allen Führerscheinsachen stehen wir Ihnen mit unserem fundierten Detailwissen zur Seite, wenn

  • Ihnen die Fahrerlaubnis wegen einer Alkoholfahrt, eines Blitzers oder anderer Verstöße entzogen werden soll.
  • Es um die Führerschein-Wiedererteilung und einen abzuleistenden „Idiotentest“ (MPU) geht oder
  • Ihnen Ihr zu hohes Punktekonto in Flensburg Sorgen macht.

Bei diesen und vielen weiteren Fragen gilt es eine Fülle von Verwaltungsvorschriften zu beachten, durch deren Dickicht wir Ihnen zuverlässig den Weg weisen.

Aber auch zu Fragen des Fahrens im Ausland, zur Problematik des Auslands-/EU-Führerscheins, und des so genannten „Führerscheintourismus“ stehen wir Ihnen kompetent Rede und Antwort. Hürden beim Neuerwerb des Führerscheins – insbesondere eine MPU – können z.B. mitunter umgangen werden, indem Sie als deutscher Autofahrer nach dem Führerscheinentzug in einem anderen EU-Staat eine Fahrerlaubnis erwerben und diese dann in Deutschland nutzen.

Wir beraten Sie darüber, ob dies in Ihrem Fall erfolgversprechend ist. Eine Fahrerlaubnis aus dem Ausland wird laut Europäischem Gerichtshof z.B. nur dann ohne Weiteres anerkannt, wenn der Inhaber mindestens 185 Tage dort einen Wohnsitz hatte und zur Zeit der Ausstellung die Sperrfrist abgelaufen war.