Der schicke Kaffeevollautomat ist kaum ausgepackt und schon gibt es Ärger: Liefert das neu erworbene Gerät nur Wasserdampf statt geschmackvolle Getränke, so können Sie diesen Mangel bei ihrem Händler geltend machen.

Oft verwechseln Verbraucher aber die Begriffe Gewährleistung und Garantie. Wir erklären, welche Unterschiede bestehen und was Käufer und Verkäufer bei einem Mangelfall beachten sollten.

  1. Gesetzliches Gewährleistungsrecht richtig nutzen
  2. Ihr Recht im Garantiefall
  3. Achtung: Lassen Sie sich nicht abwimmeln!
  4. Grasmüller & Wehner: Kompetent beraten bei Gewährleistung und Garantie

1. Gesetzliches Gewährleistungsrecht richtig nutzen

Das Gewährleistungsrecht regelt die Haftung des Verkäufers für Mängel an einer Kaufsache. Auf diese Mängelhaftung haben Sie als Käufer einen gesetzlichen Anspruch. Das Gewährleistungsrecht besteht also, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern bedarf und gilt für Mängel, die der Kaufgegenstand von Anfang an hatte. Hierzu reicht es aus, wenn der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, wenn die Sache dem Käufer übergeben wird, bereits begründet ist – auch wenn er erst später erkennbar wird.
Beispiel: Die neue Waschmaschine hat einen Defekt, der aber erst nach mehrmaliger Benutzung zu Tage tritt. Bei Neuwaren gilt eine Gewährleistungszeit von zwei Jahren. In den ersten sechs Monaten ist eine Reklamation für Verbraucher problemlos möglich, danach muss der Käufer im Streitfall beweisen, dass der Schaden von Anfang an bestand.

Die Mängelhaftung spielt nicht nur bei Neuwaren, sondern auch beim Kauf von Gebrauchtwaren eine wichtige Rolle. Auch für diese gilt grundsätzlich ein zweijähriges Gewährleistungsrecht.
Allerdings sind hier Ausnahmen möglich: Gewerbliche Verkäufer können die Frist auf ein Jahr herabsetzen, was oftmals beim Verkauf von Gebrauchtwagen gemacht wird. Private Verkäufer können bei gebrauchten Waren die Gewährleistung sogar ganz ausschließen. Voraussetzung für derlei Gewährleistungsausschlüsse ist aber in jedem Fall eine entsprechende Erklärung zum Zeitpunkt des Kaufs, durch entsprechende Vertragsvereinbarung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Ist die Kaufsache mangelhaft und die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, kommen als Mängelansprüche in Betracht:

  • Nacherfüllung
  • Minderung
  • Schadensersatz
  • je nach Einzelfall auch der Rücktritt vom Kaufvertrag.

Eine genauere Erläuterung zu den Gewährleistungsrechten finden Sie in unserem Artikel zum Kaufvertrag .

Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen des Gewährleistungsrechts und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte, auf Käufer- sowie auf Verkäuferseite.

2. Ihr Recht im Garantiefall

Im Unterschied zum gesetzlich verankerten Gewährleistungsrecht ist die Garantie eine freiwillige Zusicherung von Händlern oder Herstellern. Insbesondere Hersteller gewinnen das Vertrauen des Kunden in ihre Produkte, indem sie sich mit einer Garantie für deren Qualität verbürgen. Garantien gewähren dem Käufer über das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinausgehende Rechte, auch für Mängel, die erst nach dem Kauf entstehen.

Ein Beispiel: Der Kaffeeautomat funktioniert 25 Monate prima und gibt erst danach wegen vorzeitiger Abnutzung den Geist auf. Wurde die Funktionsfähigkeit des Gerätes für 3 Jahre garantiert, kann der Käufer sich freuen: Dies ist ein Garantiefall, für den der Garantiegeber einstehen muss.

Die Garantieerklärung muss bei einem Verbrauchsgüterkauf für den Kunden schriftlich erfolgen. Für den Kunden muss hieraus klar verständlich sein, in welchen Fällen die besondere Haftung zugesichert wird und wie die Garantie geltend gemacht werden kann.
Möglich sind Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien: Bei einer Beschaffenheitsgarantie wird zugesichert, dass die Ware eine bestimmte Beschaffenheit vor und nach dem Kauf aufweist und mangelfrei ist.

Die Haltbarkeitsgarantie gewährleistet die Funktionsfähigkeit des gesamten Kaufgegenstands oder Teile dessen während eines bestimmten Zeitraums.

Wichtig ist: Die Garantie kann frei gestaltet werden, kann aber das gesetzliche Gewährleistungsrecht nicht beschränken; dieses bleibt neben der Garantie in jedem Fall bestehen.

Oft kommt es zwischen Käufern und Garantiegebern zum Streit, ob die Voraussetzungen des Garantiefalls vorliegen oder nicht. Die Garantieerklärung muss dem Kunden die Garantiezeit und die Voraussetzungen des Garantiefalls klar aufzeigen sowie alle Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind.

Online-Händler müssen darauf achten, die gesetzlich vorgegebenen Informationspflichten bei einer Garantieerklärung einzuhalten. Sonst drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie kompetent und engagiert bei der Formulierung von Garantieerklärungen und bei der Klärung von Garantiefällen.

3. Achtung: Lassen Sie sich nicht abwimmeln!

Es kommt durchaus vor, dass mancher Verkäufer die Kunden bei Reklamationen mit fadenscheinigen Erklärungen abzuspeisen versucht. Häufig handelt es sich dabei um folgende Behauptungen:

„Wenn das Gerät defekt ist, müssen Sie sich an den Hersteller wenden. Garantie gewähren wir nicht!“

Falsch! Solche Behauptungen sind irreführend. Zwar muss der Verkäufer keine Garantie gewähren. Sie haben gegen den Verkäufer aber in jedem Falle ein Gewährleistungsrecht. Wenn der Hersteller eine Garantie zugesichert hat, können Sie sich zwar auch an diesen wenden, sind dazu aber nicht verpflichtet. Für Sie als Kunden ist es in der Regel komfortabler, sich unmittelbar an den Verkäufer zu halten. Bei einem Mangel muss der Verkäufer die Ware reparieren oder umtauschen.

„Mängel können nur innerhalb von zwei Wochen angezeigt werden.“

Auch dies ist falsch. Ob der Verkäufer dies nur mündlich behauptet oder in seine AGB schreibt: Eine Regelung, wonach die Gewährleistung binnen zwei Wochen bzw. binnen zwei Wochen nach Entdeckung eines Mangels ausgeschlossen sein soll, ist unwirksam. Das Gewährleistungsrecht besteht unabhängig von der Kenntnis des Käufers nach den gesetzlichen Regeln, bei Neuwaren also zwei Jahre.

„Ohne Kassenbon keine Gewährleistung.“

Dies stimmt nicht ohne Weiteres. Auch wenn das Gegenteil oft behauptet wird – auch ohne Kassenbon besteht ein Gewährleistungsrecht. Dennoch ist es ratsam, den Kassenbon aufzubewahren. Denn die Beweislast, dass man ein Produkt bei diesem Verkäufer gekauft hat, liegt beim Käufer. Haben Sie keine anderen Beweise, etwa einen Zeugen, der beim Kauf dabei war, oder ein Kundenkonto, das den Einkauf belegt, benötigen Sie den Kassenbon für die Reklamation.

„Ohne Originalverpackung keine Gewährleistung“

Falsch! Es spielt für Ihr Gewährleistungsrecht keine Rolle, ob Sie die Originalverpackung noch haben und zur Reklamation mitbringen oder nicht.

Diese Aufzählung an kuriosen bis dreisten Ausreden ist sicherlich nicht abschließend.

Sie werden mit anderen Behauptungen des Verkäufers konfrontiert und sind unsicher, was davon zu halten ist? Gerne beraten wir Sie auch in Zweifelsfällen und klären, welche Rechte auf Gewährleistung und Garantie Ihnen zustehen.

4. Grasmüller & Wehner: Kompetent beraten bei Gewährleistung und Garantie

Wie ersichtlich, sind die Begriffe Gewährleistung und Garantie nicht synonym zu verwenden, sondern bedeuten unterschiedliche Rechtsansprüche von Kunden.

Zusammengefasst gilt:

  • „Gewährleistung“ meint die gesetzlich geregelten Mängelansprüche des Käufers
  • Die Gewährleistung deckt Mängel ab, die im Ansatz bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden waren, auch wenn sie erst später erkennbar werden
  • Unter der „Garantie“ versteht man die von Herstellern und Händlern freiwillig eingeräumten weiteren Rechte des Käufers
  • Die Garantie deckt Mängel ab, die entgegen der zugesicherten Beschaffenheit und Haltbarkeit während der Garantiezeit auftreten
  • Die Gewährleistungsansprüche können durch eine Garantie in keinem Fall beschränkt werden.

Gerne unterstützt wir Sie in unserer Kanzlei in München bei allen weiteren Fragen zur Gewährleistung und Garantie.