Gegen Sie wurde Strafanzeige wegen Körperverletzung erstattet oder Sie haben schon eine polizeiliche oder gerichtliche Vorladung erhalten? Dann sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren. Durch eine frühzeitige Beantragung der Akteneinsicht können häufige Ermittlungsfehler aufgedeckt und Ansätze für die weitere Verteidigung gefunden werden, die das Strafverfahren positiv beeinflussen.

Achtung: Die Strafprozessordnung gewährt grundsätzlich nur einem beauftragten Rechtsanwalt Akteneinsicht. Sie als Beschuldigter haben nur in Ausnahmefällen ein Recht auf Akteneinsicht.

Als Strafverteidiger in München berate und vertrete ich Sie bei allen Körperverletzungsdelikten. Nach kompetenter Analyse der Ermittlungsakte erarbeite ich mit Ihnen zusammen die bestmögliche Verteidigungsstrategie und begleite Sie vom Anfang bis zum Ende des Strafverfahrens. Ich kann Sie bundesweit vor allen Strafgerichten vertreten.

Auch wenn Sie Opfer einer Körperverletzung geworden sind, setze ich mich dafür ein, dass Sie Schutz vor dem Täter erhalten und Ihre Ansprüche auf Schadens- und Schmerzensgeld schnell und einfach durchsetzen. In bestimmten Fällen können Sie als Nebenkläger im Strafverfahren gegen den Täter auftreten. Gerne stehe ich Ihnen auch hierbei mit Rat und Tat zur Seite.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin in unserem Büro in der Münchener Altstadt.

1. Wann mache ich mich wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar?

Wegen vorsätzlicher Körperverletzung macht sich strafbar, wer eine andere Person wissentlich bzw. willentlich körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.

Der Grundtatbestand der Körperverletzung ist in § 223 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Daneben existieren noch weitere, speziellere Straftatbestände, wie z.B. die gefährliche, schwere Körperverletzung oder die Misshandlung von Schutzbefohlenen.

Sinn und Zweck der dieser gesetzlichen Regelung ist der Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Menschen. Eine Körperverletzung kann nur durch einen anderen begangen werden. Die Selbstverletzung steht nicht unter Strafe.

2. Was ist eine einfache vorsätzliche Körperverletzung?

Die einfache vorsätzliche Körperverletzung ist in § 223 Absatz 1 StGB geregelt. Danach liegt eine Körperverletzung vor, wenn der Täter beispielsweise eine andere Person mit der Faust ins Gesicht schlägt oder mit einer Krankheit (bspw. Hepatitis C) ansteckt.

Die einfache Körperverletzung wird nur auf Antrag des Opfers strafrechtlich verfolgt, es sei denn, die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft hält eine Strafverfolgung für geboten.

Dem Straftäter droht für dieses Vergehen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

3. Was ist eine gefährliche Körperverletzung?

Eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Absatz 1 StGB) liegt vor, wenn bei der Tat z.B. Gift verwendet oder die Tat mit einer geladenen Pistole oder Axt begangen wurde.

Bei einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung erwartet den Täter eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, in schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

4. Was ist eine schwere Körperverletzung?

Von einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) spricht man, wenn durch die Tat

  • Seh- oder Sprechvermögen
  • Gehör
  • Fortpflanzungsfähigkeit oder
  • ein wichtiger Körperteil

verloren geht, dauernd nicht mehr gebraucht werden kann oder in erheblicher Weise dauerhaft entstellt wird.

Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass der Täter zumindest fahrlässig – also leichtsinnig – gehandelt haben muss. Gerade hier muss der Strafverteidiger darauf achten, ob dieses Merkmal erfüllt wurde. Es muss nachgewiesen sein, dass zwischen der Körperverletzung und der eingetretenen schweren Folge (z.B. Verlust einer Hand) ein direkter Zusammenhang besteht.

Den Täter erwartet bei einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens zehn Jahren.

5. Körperverletzung mit Todesfolge

Stirbt infolge der Körperverletzung ein Mensch, so erhöht sich die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren (§ 227 Absatz 1 StGB).

Eine Körperverletzung mit Todesfolge liegt z.B. vor, wenn der Täter mit einer Glasflasche auf den Kopf des Opfers einschlägt und dieses dann verstirbt, weil es beim Sturz mit dem Kopf auf einen spitzen Pflasterstein aufschlägt.

Auch bei diesem Delikt müssen die Strafverfolgungsorgane nachweisen, dass zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Opfers ein direkter Zusammenhang besteht. Ein erfahrener Strafverteidiger achtet stets darauf.

6. Was genau bedeutet fahrlässige Körperverletzung?

Bei einer fahrlässigen Körperverletzung will der Täter das Opfer nicht verletzen. Vielmehr verletzt er nur seine alltägliche Sorgfaltspflicht.

Beispiel: A fährt mit seinem Pkw auf einer Straße. Beim Abbiegen übersieht er aus Unachtsamkeit die Radfahrerin B, woraufhin es zu einem Zusammenstoß kommt. B wird am Bein verletzt.

Bei Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung droht in der Regel eine Geldstrafe, in bestimmten Fällen (z.B. schwere Verletzung des Opfers) eine Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren.

Die fahrlässige Körperverletzung wird genau wie die einfache Körperverletzung nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft hält eine Strafverfolgung für erforderlich.

7. Wann mache ich mich wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen strafbar?

Eine Strafbarkeit wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB wird angenommen, wenn der Täter einen Schützling (bspw. eine minderjährige Person oder einen gebrechlichen wehrlosen Menschen) quält oder roh misshandelt.

Der erfahrene Rechtsanwalt für Körperverletzung wird hier genau überprüfen, ob zwischen dem Täter und dem Opfer tatsächlich ein besonderes Schutz- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ist dies nicht der Fall, so ist auch eine Strafbarkeit nach § 225 StGB ausgeschlossen.

In der Praxis wird eine Strafbarkeit nach § 225 StGB zumeist im Verhältnis Eltern zu ihren Kindern begangen.

Beispiel: Vater schlägt sein 1-jähriges Kind mehrmals mit der Faust ins Gesicht, weil es geschrien hat.

Auch am Arbeitsplatz kann ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis bestehen.

Beispiel: Die Altenpflegerin A verbrüht die bewegungsunfähige Seniorin B bewusst mehrmals mit brühend heißem Wasser, weil die B anstrengend sei.

Wer sich wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen strafbar macht, muss mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren rechnen.

8. Womit muss ich bei Strafverfolgung bei Körperverletzungsdelikten rechnen?

Es muss grds. mit Untersuchungshaft oder mit einer Hausdurchsuchung durch die Polizei gerechnet werden. Natürlich hängen die konkreten Strafverfolgungsmaßnahmen von der jeweiligen (möglicherweise) begangenen Straftat ab.

So ist z.B. bei einer einfachen oder fahrlässigen Körperverletzung sicherlich nicht mit einer Untersuchungshaft zu rechnen. Wird dem Beschuldigten hingegen eine schwere Körperverletzung oder eine Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen, so kommen alle Strafverfolgungsmaßnahmen in Betracht, auch Untersuchungshaft.

9. Wie soll ich mich am besten verhalten?

Wenn die Polizei/Staatsanwaltschaft Ihnen eine Körperverletzung zur Last legt und gegen Sie ermittelt, sollten Sie keine Aussage machen. Sie haben das Recht, zu schweigen.

Nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt zu mir auf!

Nach Mandatierung beantrage ich umgehend Akteneinsicht und bespreche mit Ihnen das weitere Vorgehen. Als erfahrener Strafverteidiger nehme ich Ihre Probleme sehr ernst. Bedenken Sie, dass Körperverletzung kein Kavaliersdelikt ist!

Meine frühzeitige Beauftragung kann dabei helfen, schwere straf- und zivilrechtliche Folgen zu verhindern. Bei Verurteilung droht Ihnen eine Freiheitsstrafe sowie eine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis. Hinzu kommen möglicherweise zivilrechtliche Schadensersatzansprüche (z.B. Arztkosten, Schmerzensgeld) des Opfers, die je nach Fall auch den finanziellen Ruin für Sie bedeuten können.

Mit meiner jahrelangen Erfahrung als Rechtsanwalt für Körperverletzung in München sowie meiner ausgeklügelten Taktik halte ich den Schaden von Ihnen fern, bestenfalls verhindere ich ihn ganz.