Wir vertreten Sie kompetent und engagiert bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Anschluss an einen Verkehrsunfall:

  • Erstattung der Kosten für Reparatur, Mietwagen oder Gutachter
  • Schadensersatz für Verdienst- oder Nutzungsausfall und Haushaltsführungsschaden
  • Ersatz von Behandlungskosten sowie Schmerzensgeld bei Personenschäden

Für Verkehrsunfälle hat sich eine höchst komplexe und verzweigte Rechtsprechung zu jedem einzelnen Schadensposten entwickelt. Diese ist für den Betroffenen ohne anwaltliche Hilfe gar nicht zu überblicken: Ob es um das Schmerzensgeld nach einem HWS-Trauma geht, um das richtige Verhalten bei der Unfallregulierung geleaster Fahrzeuge oder um die Abrechnung von PKW-Reparaturen nach Sachverständigengutachten.

Bei schweren Autounfällen mit Personenschäden sieht das Gesetz auch eine ganze Reihe von Entschädigungsmöglichkeiten vor, die vielen gar nicht bekannt sind. Dazu gehören zum Beispiel der so genannte Haushaltsmehrbedarf sowie das Schmerzensgeld für nahe Angehörige.

Wir beraten und vertreten Sie umfassend in diesen und vielen anderen Fragen. Unsere Kanzlei übernimmt für Sie die komplette Abwicklung Ihres Verkehrsunfalls und die gesamte Korrespondenz mit Versicherungen, Gutachtern, Behörden, behandelnden Ärzten und allen weiteren Beteiligten.

Beim Verkehrsunfall sofort an Ihrer Seite

Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie schnellstmöglich mit uns in Kontakt treten. Sie bekommen stets umgehend einen Termin.

Unmittelbar nach dem Unfall sollten Sie außerdem bestimmte Verhaltensregeln einhalten, um nicht nur spätere Nachteile zu vermeiden, sondern den Unfallhergang auch beweisen zu können:

  • Machen Sie Polizei, Unfallgegner und Versicherungen gegenüber keine Angaben zum
    Unfallhergang, ohne zuvor anwaltliche Rat eingeholt zu haben. Füllen Sie vorher auch keinen Unfallbericht aus.
  • Sammeln Sie vor Ort Beweise, machen Sie Fotos und suchen Sie Unfallzeugen. Dokumentieren Sie die Schäden an Ihrem Fahrzeug. Halten Sie das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs fest und fragen Sie den Unfallgegner nach seinen Personalien.
  • Treffen Sie keine Vereinbarungen mit der Versicherung des Unfallgegners, z.B. über die Wahl der Werkstatt oder die Einschaltung eines Sachverständigen. Letztendlich ist die Gegenseite nur daran interessiert, weniger an Sie zahlen zu müssen.
  • Schon die Schadensmeldung an die gegnerische Versicherung sollten Sie möglichst nicht selbst vornehmen, sondern uns überlassen. Wir kennen alle Tricks der Versicherungen, ihre Leistungspflicht zu minimieren und berücksichtigen dies schon bei der Aufstellung der Schadensposten. Wir beraten Sie auch ausführlich darüber, was bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens, vor dem Anmieten eines Ersatzfahrzeugs und vor der Beauftragung einer Fahrzeugreparatur alles zu beachten ist.
  • Falls Sie bei dem Unfall selbst verletzt wurden oder sich dessen nicht ganz sicher sind, lassen Sie sich schnellstmöglich ärztlich untersuchen. Dies sollten Sie schon im Interesse Ihrer Gesundheit tun, aber auch, um etwaige Verletzungen durch den Unfall später auch beweisen zu können.
  • Sind Sie bei einem Unfall mit Fahrerflucht geschädigt worden, so sollten Sie immer umgehend die Polizei verständigen und ggf. Zeugen hinzuziehen. Unfallflucht ist eine Straftat, die verfolgt werden muss.
    Die Meldung ist aber auch noch aus einem anderen Grunde wichtig: Bei einem Unfall, der durch ein nicht ermitteltes Kraftfahrzeug verursacht wurde, können Sie von der Verkehrsopferhilfe eine Entschädigung erhalten. Diese Einrichtung wurde von den Autohaftpflichtversicherern geschaffen. Sie müssen den Unfallhergang hierfür aber mit Hilfe von Polizei, Zeugen usw. nachweisen können.
Gut zu wissen: Im Falle eines von Ihnen gänzlich unverschuldeten Unfalls werden Ihre Anwaltskosten komplett von der Gegenseite getragen.

Im Übrigen trifft Fahrzeughalter bei Verkehrsunfällen – unabhängig von der Schuldfrage – eine so genannte Gefährdungshaftung. Das heißt: Wer ein Kraftfahrzeug hält und nutzt, haftet für die Gefahr, die von diesem ausgeht, die so genannte Betriebsgefahr. Auch wenn der Unfallgegner einen Crash überwiegend verschuldet hat, müssen Sie deshalb oft zumindest in geringem Umfang mit einer anteiligen Mithaftung rechnen.