Wenn Ihnen ein Verstoß im Straßenverkehr vorgeworfen wird und Sie dafür ein Bußgeld zahlen sollen, müssen Sie besonnen, aber zügig zu handeln. Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache, sondern holen Sie Rechtsrat ein. Als Anwälte im Bereich Verkehrsecht und Ordnungswidrigkeitenrecht nehmen wir für Sie Akteneinsicht und beraten ausführlich die nächsten Schritte mit Ihnen.

Im Bereich des Bußgeldverfahrens hat es in den letzten Jahren so viele Veränderung gegeben, dass der Bürger leicht die Übersicht verliert. Zudem steigen die gerichtlichen Anforderungen an die Begründung von Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide ständig. Insbesondere wenn es um Fahrverbote geht. Deshalb gilt es, sich rechtzeitig anwaltliche Unterstützung zu holen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen. Dadurch wird gewährleistet, dass Ihre Rechte und die Möglichkeiten, gegen das Bußgeld etwas zu unternehmen, nicht verloren gehen.

Anders als andere Bundesländer verfügt Bayern nicht über mehrere regionale-, sondern über eine zentrale Bußgeldstelle (ZBS). Diese befindet sich in Viechtach.

Gründe für einen Bußgeldbescheid im Straßenverkehr gibt es viele. Von Parkverstößen über Alkohol oder Drogen am Steuer, über den Rotlichtverstoß bis zum „Geblitzt werden“ bei zu schnellem Fahren. Die meisten Autofahrer wurden in München 2017 übrigens in der Dachauer Straße, der Leopoldstraße und der Fürstenrieder Straße geblitzt. Das geht aus Erhebungen des Autoclubs „Mobil in Deutschland“ hervor.

In jüngster Zeit wurden zudem deutliche schärfere Sanktionen beschlossen; insbesondere für das Nutzen des Handys während der Fahrt und für Versäumnisse im Zusammenhang mit dem Bilden von Rettungsgassen.

Kleinere Verfehlungen werden oft nur mit einem so genannten Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 Euro geahndet. Dies geschieht nicht selten noch an Ort und Stelle durch die Polizei, zum Beispiel an der Radarkontrolle. Wer die Verwarnung annimmt und zahlt, hat keine weiteren Konsequenzen zu fürchten. Anderenfalls wird gegen ihn auch bei geringfügigeren Verstößen ein Bußgeldverfahren in die Wege geleitet. Kommt es dann zu einer Geldbuße, so fällt diese deutlich höher aus als das ursprünglich angebotene Verwarnungsgeld.

Der Anhörungsbogen

In diesem Fall oder bei Verstößen, die vor vornherein nicht mit einer bloßen Verwarnung abgegolten werden können, erhalten Sie zunächst einen so genannten Anhörungsbogen zugesandt. Sie bekommen damit Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von einer Woche zur Sache zu äußern. Im Anhörungsbogen ist aufgeführt, was Ihnen konkret vorgeworfen wird, z.B. Handynutzung am Steuer oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Gleichzeitig werden die gegen Sie vorliegenden Beweise aufgeführt, zum Beispiel das berühmte „Blitzerfoto“. In dem Scheiben wird auch bereits angekündigt, mit welcher Geldbuße Sie voraussichtlich rechnen müssen.

Wenn Sie einen solchen Anhörungsbogen erhalten, sollten Sie nicht in Panik geraten und Ihre Sicht der Dinge etwa schriftlich schildern. Zu groß ist die Gefahr, dass Sie sich dabei unfreiwillig selbst belasten. Sie sind allerdings dazu verpflichtet, den Anhörungsbogen zurück zu schicken. Dies können Sie entweder ohne nähere Angaben zur Sache tun oder Sie können zuvor unseren Rat einholen. Als spezialisierte Anwälte für Verkehrsrecht informieren wir Sie umfassend darüber, ob und wie Sie sich äußern sollten, um Nachteile zu vermeiden.

Der Bußgeldbescheid

Nach der Anhörung ergeht dann der Bußgeldbescheid gegen Sie. Auch in diesem wird wieder erklärt, was ihnen vorgeworfen wird, zum Beispiel ein Abstandsverstoß. Außerdem wird das Bußgeld nun in einer bestimmten Höhe tatsächlich festgesetzt. Daneben sind weitere Sanktionen, wie Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot, möglich.

Machen Sie jetzt nicht den Fehler, direkt zu zahlen! Ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht berät Sie darüber, ob dies zu empfehlen ist, oder ob Sie gute Aussichten haben, sich gegen das Bußgeld mit einem Einspruch zu wehren. Gerade wenn zusätzlich ein Fahrverbot droht, sollten Sie unbedingt gegen den Bußgeldbescheid vorgehen. Bei schwereren Verstößen steht nicht selten sogar ein völliger Entzug des Führerscheins oder eine MPU im Raum.

Was viele nicht wissen: Wer z.B. einen qualifizierten Rotlichtverstoß begeht, d.h. bei dem „Rotblitzer“ andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder eine Ampel überfährt, die schon mehr als eine Sekunde rot zeigt, muss neben einem hohen Bußgeld und Punkten in Flensburg auch mit einem Fahrverbot rechnen. In solchen und ähnlichen Fällen ist es besonders wichtig, rechtzeitig gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen.

Dasselbe gilt in der so genannten Probezeit: Beim Führerschein auf Probe führen schon kleinere Verkehrsverstöße zu Nachschulungen und der Verlängerung der Probezeit. „Wiederholungstätern“ droht dann auch rasch eine verkehrspsychologische Beratung oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis.

Wann zahlen, wann Einspruch erheben?

Sie haben zwei Wochen Zeit, gegen den Bußgeldbescheid schriftlich Einspruch zu erheben. Ob dies aussichtsreich ist, können Laien allerdings oft nur schwer beurteilen. Rechtsanwalt Wehner hilft Ihnen bei der Einschätzung und formuliert ggf. den Einspruch für Sie.

Es gibt viele Möglichkeiten, sich gegen ein Bußgeld erfolgreich zu wehren. Manchmal ist der Bescheid schon formell nicht ordnungsgemäß ergangen und daher angreifbar. Geringfügigere Verkehrsordnungswidrigkeiten unterliegen außerdem einer sehr kurzen Verjährung von nur drei Monaten ab dem Verstoß bzw. sechs Monaten, wenn bereits ein Bußgeldbescheid ergangen ist. Auch hier lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung.

Es gibt aber auch viele sachliche Gründe, die ein erfahrener Anwalt ins Feld führen kann:

  • Ist überhaupt nachgewiesen, dass Sie es waren, der zur Tatzeit am Steuer saß?
  • Haben Atem-Alkoholtester oder Blitzanlage einwandfrei funktioniert?
  • Ist das verhängte Bußgeld, sind die Punkte oder das Fahrverbot der Ihnen vorgeworfenen Tat überhaupt angemessen?

All dies muss im Einzelfall geklärt werden. Rechtsanwalt Wehner ist auf Verkehrsrecht spezialisiert und berät Sie kompetent darüber, ob in Ihrem konkreten Fall ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat.

Das Verkehrsstrafverfahren

Das Bußgeldverfahren ist vom Verkehrsstrafverfahren zu unterscheiden, das bei schwereren Verstößen eingeleitet werden kann, die nach dem Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe stehen. Beispiele sind schwere Unfälle, die „Fahrerflucht“, also das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, oder – bei hohem Promille-Pegel – die Trunkenheit im Verkehr. Beim Vorwurf einer Verkehrsstraftat ist es ganz besonders wichtig, zeitnah einen Anwalt einzuschalten. Wer z.B. einen schriftlichen Strafbefehl erhält und diesem nicht widerspricht, gegen den wird, wie bei einem Urteil, eine Strafe für die ihm angelastete Tat verhängt!

Auch in Verkehrsstrafverfahren sind wir an Ihrer Seite und übernehmen Ihre Verteidigung. Zuständig ist, wie für das Bußgeldverfahren, meist das Amtsgericht.