Ein Rechtsgeschäft, das nahezu jeder regelmäßig abschließt, ist der Kauf. Vom schnellen Kauf der Brötchen beim Bäcker bis hin zu mehrseitigen Verträgen beim Autokauf oder beim Erwerb von Immobilien – bei all diesen Geschäften handelt es sich um Kaufverträge. Daher ist das Kaufrecht eines der zentralen Themen im Zivilrecht und der Kaufvertrag eine komplexe Rechtsmaterie.
Dies wird spätestens dann deutlich, wenn es zu Problemen nach dem Kauf kommt: Der Käufer zahlt die Rechnung nicht, das Auto weist Mängel auf, der Immobilienkäufer will vom Vertrag zurücktreten.
Die Unterstützung durch einen kompetenten Anwalt für Kaufrecht wird dann oft unumgänglich.

Als Experten für Kaufverträge in München kennen wir die Feinheiten und Tücken des Kaufrechts. Wir wissen, auf welche Regelungen es bei umfangreichen Kaufverträgen ankommt. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die häufigsten Streitpunkte beim Kaufvertrag und auf welche Punkte Sie bei einem Kauf achten sollten.

1. Mit uns zum rechtssicheren Kaufvertrag

Grundlage dafür, dass Sie beispielsweise die Limousine aus dem Autohaus Ihr Eigentum nennen dürfen, ist ein wirksamer Kaufvertrag mit einem Angebot des Verkäufers und einer Annahme des Käufers: Mit dem Kaufvertrag verpflichtet sich das Autohaus, Ihnen das Auto zu übergeben und Ihnen das Eigentum zu verschaffen. Im Gegenzug zahlen Sie den vereinbarten Kaufpreis und dürfen dann das Auto nach Hause fahren.

Kaufgegenstand kann aber nicht nur ein Gegenstand wie ein Auto oder eine Waschmaschine sein, sondern auch eine Immobilie. Ebenso kann man Rechte wie Grund-, Erbbau- und Immaterialgüterrechte kaufen sowie ganze Unternehmen als eine Gesamtheit von Sachen und Rechten. Schließlich ist das Kaufrecht auch auf den Tierkauf anwendbar.

Der Kaufvertrag bedarf in vielen Fällen keiner besonderen Form. Die sogenannten Kaufverträge des täglichen Lebens werden regelmäßig mündlich abgeschlossen, wie der Kauf im Supermarkt.
Dagegen ist bei einem Hauskauf die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben und der Kaufvertrag meist mehrere Seiten lang. Bei derlei umfangreichen Verträgen sollte man nicht ohne Profi in den Vertragsabschluss gehen. Gerne prüfen und erstellen wir Ihre umfangreichen Verträge bei einem Haus-, Rechte- oder Unternehmenskauf und begleiten Sie bei Ihren Vertragsverhandlungen.

2. Wir prüfen, ob ein Mangel an der Kaufsache vorliegt

Aber auch bei kleineren Käufen kann rechtlicher Rat erforderlich werden, wenn ein Mangel an der Kaufsache auftritt. Als Käufer dürfen Sie erwarten, dass die Kaufsache frei von Sach- oder Rechtsmängeln ist.

Beispiele für Sachmängel:

  • technische Defekte oder unsachgemäße Montage
  • die Sache weist nicht die vereinbarte Qualität auf
  • die Lieferung ist falsch oder unvollständig.

Beispiele für Rechtsmängel:

  • der Kaufgegenstand ist gestohlen, da man an Diebesgut kein Eigentum erwerben kann.
  • eine Sache ist mit Rechten anderer belastet, etwa wenn ein Grundstück ohne Kenntnis des Käufers mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet ist.

Oft kommt es schon zum Streit zwischen den Vertragsparteien darüber, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Ob dies der Fall ist, lässt sich auch nicht pauschal sagen, sondern hängt immer von den Vereinbarungen und Umständen des Einzelfalls ab. Streitigkeiten hierüber beschäftigen daher immer wieder Anwälte und Gerichte. Wir prüfen für Sie, ob ein Mangel vorliegt und ob und welche weiteren rechtlichen Schritte sinnvoll sind.

3. Ihr Recht auf Gewährleistung: Nacherfüllung, Minderung und Schadensersatz

Ist der Kaufgegenstand mangelhaft, stehen dem Käufer verschiedene Gewährleistungsrechte zu:

Nacherfüllung:

Je nach den Umständen des Einzelfalls hat der Käufer ein Wahlrecht zwischen einer Reparatur oder einer Ersatzlieferung. Dieses Wahlrecht kann entfallen, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung für den Verkäufer unverhältnismäßig teuer oder unmöglich ist, etwa bei einem Unikat.
Weiterer Streitpunkt kann sein, ob die Nacherfüllung beim Käufer oder Verkäufer zu erfolgen hat.

Minderung:

Des Weiteren kann der Käufer die Minderung des Kaufpreises verlangen. Aufgrund unserer langjährigen Praxis als Rechtsanwälte für Kaufrecht in München können wir für Sie auch in schwierigen Fällen bestimmen, welche Herabsetzung des Kaufpreises möglich ist und auch vor Gericht Bestand haben kann.

Schadensersatz:

Schließlich kann der Käufer auch ein Recht auf Schadensersatz haben, soweit der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. In Betracht kommt insbesondere

    • der Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung machen durfte. Dies können z.B. die Kosten für einen Vertrag sowieTransport-, Montage- oder Installationskosten sein.
    • Verzugsschaden wegen verspäteter Lieferung – Beispiel: Das bestellte Auto wird wegen eines Fehlers erst Tage nach dem vereinbarten Liefertermin geliefert. Hat der Käufer sich für die Zwischenzeit einen Mietwagen genommen, kann er die Mietwagenkosten für ein Fahrzeug gleicher Klasse vom Verkäufer ersetzt verlangen.
    • Ersatz für Schäden, die durch die mangelhafte Sache entstanden sind, etwa Kosten für Reparaturen am fehlerhaften Auto, Gutachterkosten usw.

Achtung – Gewährleistungsausschluss:

In einigen Fällen kann die Gewährleistung auch ausgeschlossen sein, so bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Privatleuten. Anderes gilt aber, wenn der Verkäufer den Mangel kannte und arglistig verschwiegen hat oder entgegen seiner ausdrücklichen Zusage die Sache eine bestimmte Beschaffenheit nicht aufweist.

Von der Gewährleistung rechtlich zu unterscheiden ist die Garantie. Hierbei handelt es sich um eine freiwillig Zusage des Verkäufers oder eines Herstellers, über die Gewährleistung hinaus für eine bestimmte Beschaffenheit oder für einen längeren Zeitraum zu haften.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte als Käufer, so dass Sie sich nicht vom Verkäufer vertrösten lassen oder sich mit weniger zufriedengeben, als Ihnen im Gewährleistungsrecht zusteht.

Ebenso beraten und vertreten wir Sie als Verkäufer, um Ihre Pflichten bei der Nacherfüllung auf das gesetzlich Vorgegebene einzugrenzen oder wenn es darum geht, unberechtigte Forderungen wegen angeblicher Mängel abzuwehren.

4. Der Rücktritt vom Kauf – So kommen Sie aus dem Vertrag wieder heraus

Eine wichtige Regel im Vertragsrecht lautet: Pacta sunt servanda, zu Deutsch: „Verträge sind einzuhalten“. Daher muss man sich bewusst darüber sein, dass auch Kaufverträge grundsätzlich verbindlich sind und es in vielen Fällen gar nicht so einfach ist, von einem einmal geschlossenen Kauf zurück zu treten.

Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass per se ein Rücktrittsrecht beim Kaufvertrag besteht, im Sinne eines Widerrufsrechts. Ein solches besteht aber nur in bestimmten Fällen, insbesondere bei Online-Geschäften. Hier greift das Fernabsatzrecht bei Kaufverträgen, die im Internet, per Fax oder Telefon abgeschlossen werden. Ein Recht zum Widerruf setzt allerdings voraus, dass es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt und bei dem Verkäufer um einen Unternehmer. Durch das Widerrufsrecht wird also der private Käufer geschützt, weil er bei einem Fernabsatz-Geschäft nicht die Möglichkeit hat, die Ware vorab zu prüfen.

Darüber hinaus gibt es ein Widerrufsrecht nur bei bestimmten Rechtsgeschäften (etwa Hautürgeschäfte, im Versicherungsrecht, beim Darlehensvertrag, bei Ratenlieferungsverträgen). Auch bei Bestehen eines Widerrufsrechts müssen die weiteren gesetzlichen Vorgaben bezüglich Widerrufserklärung, Rücksendung usw. beachtet werden. Dies gilt insbesondere auf Verkäuferseite, um reibungslos und abmahnsicher z.B. im Online-Handel zu agieren.

Für den Kauf von Waren in der „Offline-Welt“ gibt es dieses Widerrufsrecht nicht. So sind beispielsweise Möbelhändler nicht zu einem Umtausch oder zu einer Rücknahme auf Wunsch des Kunden verpflichtet, auch wenn dies häufig aus Kulanz geschieht.

Ein Recht auf einen Rücktritt von einem Kaufvertrag besteht also nur, wenn die gekaufte Sache einen Mangel aufweist. Dieser muss auch schon bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorhanden gewesen sein. Erst wenn die Mängelbeseitigung fehlschlägt und damit die Nacherfüllung gescheitert ist, können Sie als Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Auf Verzögerungs- und Verweigerungstaktiken des Verkäufers brauchen Sie sich aber auf keinen Fall einzulassen: Wir unterstützen Sie dabei, beim Scheitern der Nacherfüllung die Rückabwicklung zügig durchzusetzen.

5. Erfolgreich Verträge anfechten bei Irrtum oder Täuschung

Gar nicht so selten kommt es auch vor, dass sich ein Vertragspartner beim Abschluss eines Kaufvertrags über bestimmte, wesentliche Umstände irrt, wie die Menge oder die Beschaffenheit der Sache. Oder der Verkäufer spiegelt arglistig falsche Tatsachen über die Kaufsache vor oder verschweigt wahre Tatsachen (z.B. einen Unfallschaden bei einem Pkw).

In diesen Fällen sind die Voraussetzungen einer Anfechtung erfüllt und er Kaufvertrag gilt als von Anfang an nicht rechtsgültig.

6. Versendungskauf und Transportrisiko

Grundsätzlich geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald er die Sache erhalten hat. Doch was gilt, wenn die Sache auf dem Weg zum Käufer beschädigt oder gestohlen wird? Dabei kommt es zum einen darauf an, ob der Verkauf durch eine Privatperson oder durch einen Unternehmer erfolgt. Im Transport- und Speditionsgeschäft sind dabei weitere Regeln zu beachten.

Wir helfen Käufern bei einem Schaden oder Verlust der Ware und Verkäufern bei Problemen, so auch bei Streitigkeiten mit beauftragten Transportunternehmern.

7. Grasmüller & Wehner: Kompetent beraten in allen Bereichen des Kaufrechts

Sie sehen, dass das Kaufrecht eine Vielzahl von Rechtsfragen in sich birgt. Gerade bei umfangreicheren Kaufverträgen bezüglich hochpreisigen Luxusgütern, Immobilien und Unternehmenskäufen ist daher eine umfassende Beratung und Prüfung vor Vertragsunterzeichnung geboten.

Weitere Themenkomplexe neben den bereits erwähnten sind:

      • Kaufverträge zwischen Unternehmen
      • bei Kaufverträgen mit Auslandsberührung
      • Kaufverträge im Gebrauchtwagenhandel

Die Kanzlei Grasmüller & Wehner empfiehlt sich Unternehmern und Einzelhändlern als kompetenter Partner in allen Fragen des Kaufrechts einschließlich des Online-Handels.

Ebenso sind auch Verbraucher bei den alltäglichen Kaufgeschäften vor Problemen gefeit: Sei es, dass die Spülmaschine nach dem ersten Durchlauf den Geist aufgibt oder der online bestellte Laptop nie ankommt. Lassen Sie sich auch als Privatkäufer nicht vorschnell auf falsche Kompromisse ein und wahren Sie Ihre Gewährleistungs- und weiteren Rechte. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich, Probleme beim Kaufvertrag schnell und effektiv zu lösen.

Die Kanzlei Grasmüller & Wehner in München unterstützt Sie bei allen rechtlichen Fragen zu Kaufvertrag und Kaufrecht.