Sinn und Zweck des Sexualstrafrechts ist der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung des Einzelnen. Jede Person darf selbst entscheiden, ob sie mit einer anderen Person eine sexuelle Beziehung führen will oder nicht.

Wenn Ihnen vorgeworfen wird, „Sexualstraftäter“ zu sein, dann steht wahrscheinlich nicht nur Ihr privates, sondern auch Ihr berufliches Leben auf dem Spiel. Gerade deshalb ist es wichtig, sich schnell um kompetenten anwaltlichen Beistand zu kümmern.

Dabei ist ein offenes und vertrauensvolles Verhältnis zum Rechtsanwalt für eine erfolgreiche Strafverteidigung unerlässlich.

Ich sichere Ihnen zu, Ihre Angelegenheit umsichtig und diskret zu behandeln. Der Rechtsstaat gebietet, dass jeder Beschuldigte ein faires Strafverfahren bekommt. Daher stehe ich unabhängig von Ihrer Schuld auf Ihrer Seite.

Als Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht in München berate und vertrete ich Sie in Ermittlungsverfahren, Strafprozessen und Rechtsmittelverfahren (Berufung und Revision) und vor allen Strafgerichten.

Termine zur anwaltlichen Beratung sind in meiner Kanzlei in der Münchener Altstadt jederzeit kurzfristig möglich.

1. Was bedeutet sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung?

Die Vorschrift zur sexuellen Nötigung und Vergewaltigung findet sich in § 177 Strafgesetzbuch (StGB).

Für die Erfüllung des Straftatbestandes wird ein sexueller Kontakt durch körperliche Berührungen vorausgesetzt, wodurch das Opfer sexuelle Handlungen des Täters oder einer dritten Person an seinem Körper dulden oder sexuelle Handlungen an dem Täter oder einem Dritten vornehmen muss.

Der Straftatbestand enthält zahlreiche Fallvarianten. Die wichtigsten sind:

Nötigung mit Gewalt

Eine Person wird mit Gewalt genötigt, wenn sie zu den sexuellen Handlungen gezwungen wird. Dies kann vor oder nach der Tat geschehen. Wichtig ist hierbei, dass das Opfer die ganze Situation als körperliche Zwangslage empfindet, die dazu führt, dass sie sich dem sexuellen Ansinnen des Täters nicht verweigern kann.

Beispiel: Der Täter hält während der sexuellen Handlung den Mund des Opfers mit der Hand zu, um es daran zu hindern, Hilfe zu rufen.

Nötigung durch Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben

Diese Straftat setzt voraus, dass dem Opfer mit Gefahr für dessen Leib oder Leben gedroht wird. Die Strafgerichte fordern hierfür eine bestimmte Erheblichkeit und Schwere der angedrohten Verletzungen.

Beispiel: Der Täter teilt dem Opfer in ernster Absicht mit, dass es getötet werde, wenn es nicht mit ihm den Beischlaf vollzieht.

Ausnutzen einer schutzlosen Lage des Opfers

Diese Straftat ist dann begangen, wenn der Täter die schutzlose Lage des Opfers ausnutzt, um dessen Willen zu beugen. Die Rechtsprechung stellt bei der Beurteilung dieser Frage allein auf die Sicht des Opfers ab.

Beispiel: Der Täter lädt eine geistig behinderte Person zu sich nach Hause und vollzieht an dieser gegen ihren Willen sexuelle Handlungen, wobei der Täter erkennt, dass er dem Opfer überlegen ist und von diesem keine Gegenwehr erwartet.

Rechtsfolgen

Dem Straftäter droht bei einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

In besonders schweren Fällen wird der Straftäter nicht unter zwei Jahren zur Freiheitsstrafe verurteilt, § 177 Absatz 2 StGB. Ein besonders schwerer Fall wird beispielsweise angenommen, wenn der Täter die Vergewaltigung mit zwei anderen Tätern gemeinschaftlich begeht.

2. Wann liegt sexuelle Belästigung vor?

Wegen sexueller Belästigung (§ 184i StGB) macht sich strafbar, wer eine andere Person in sexueller Weise berührt und dadurch belästigt. Da die Strafvorschrift immer einen Körperkontakt voraussetzt, fallen mündliche Belästigungen nicht darunter.

Eine körperliche Berührung ist immer dann „sexuell bestimmt“, wenn sie sexuell motiviert ist. Demnach muss der Täter oder die Täterin den Willen haben, etwas sexuell Motiviertes zu tun.

Beispiel: Herr A und Frau B arbeiten in einer Firma zusammen. Immer wenn Frau B an Herr A vorbeigeht, fasst dieser die B vorsätzlich an den Hintern.

Weitere Voraussetzung für eine sexuelle Belästigung ist, dass sich das Opfer durch die Handlung „belästigt“ fühlt. Dies ist der Fall, wenn das Opfer in seinem Empfinden stark beeinträchtigt wird.

Fühlt sich also Frau B in dem oben genannten Beispiel durch die Berührung beeinträchtigt, läge eine sexuelle Belästigung vor. Ansonsten nicht.

Die sexuelle Belästigung kann mit einer Geld- oder Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden. In besonders schweren Fällen erwartet den Täter eine Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

3. Sexueller Missbrauch von Kindern

Nicht jeder körperliche Umgang mit Kindern stellt einen sexuellen Missbrauch dar. In der Praxis spielt vor allem die Beurteilung der Schwelle zur Erheblichkeit eine große Rolle.

Der sexuelle Missbrauch von Kindern gliedert sich in verschiedene strafbare Handlungen.
Strafbar ist z.B., wer sexuelle Handlungen an Kindern vornimmt oder wer sexuelle Handlungen an sich von einem Kind vornehmen lässt.

Die Strafgerichte fordern stets das Vorliegen einer objektiv sexualbezogenen Handlung. So ist ein Griff zwischen die Beine, um ein Kind hoch zu heben oder ein Kuss auf die Wange keine strafbare Handlung. Das Streicheln der Genitalien eines Kindes oder das Küssen mit Zunge wäre hingegen strafbar.

Ein Kind im Sinne des § 176 Absatz 1 StGB ist eine Person unter 14 Jahren. Die Strafgerichte nehmen den sexuellen Kindesmissbrauch auch an, wenn das Opfer bei der Tat nur knapp über dem 14. Lebensjahr war.

Für die Erfüllung des Straftatbestandes kommt es nicht darauf an, ob das Kind in die sexuellen Handlungen vorher eingewilligt hat. Allerdings kann das Gericht diesen Umstand für den Straftäter strafmildernd bewerten. Auch kommt es nicht darauf an, ob das Kind die sexuelle Bedeutung eines Vorgangs überhaupt wahrgenommen oder als solches verstanden hat. Denn ein sexueller Missbrauch kann auch an einem schlafenden Kind vollzogen werden.

Wichtig: Straftaten, die im Ausland durch Deutsche gegen ausländische Kinder erfolgt sind, werden nach § 5 Nr. 8b StGB ebenfalls von dem § 176 StGB erfasst.

Der Verstoß gegen diesen Straftatbestand ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht.

In besonders schweren Fällen beträgt die Mindest-Freiheitsstrafe ein Jahr. Beispiele für solche Fälle wären z.B. beischlafähnliche Praktiken („Schenkelverkehr“) oder besonders erniedrigende Tatumstände.

4. Verbreitung von pornographischen Schriften

Der § 184 StGB verbietet die Verbreitung von sogenannten „einfachen“ pornographischen Schriften. Der Gesetzgeber will Personen davor schützen, unaufgefordert der Pornographie ausgesetzt zu sein.

Eine Strafbarkeit in diesem Bereich wird angenommen, wenn z.B. durch Bilder, DVDs oder Handy-Videos Darstellungen gezeigt werden, bei denen sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gestellt werden.

Was viele nicht wissen: Bereits das Versenden von Fotos oder Videos mit pornografischem Inhalt stellt eine Straftat dar. Durch die Digitalisierung unserer Gesellschaft haben diese Delikte in den letzten Jahren deutlich zugenommen und werden von Polizei und Staatsanwaltschaft beharrlich verfolgt. So ist beispielsweise das Versenden von eigenen Nacktbildern an andere Personen per Handy eine Straftat, sofern man nicht vom Empfänger dazu aufgefordert wurde. Die Entschuldigung, dass man das Bild oder Video eigentlich an eine andere Person versenden wollte, wird dabei sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Strafgericht als Schutzbehauptung abgetan.

Der Verstoß gegen § 184 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe sanktioniert.

5. Erwerb, Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

§ 184b StGB verbietet die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz von kinderpornographischen Schriften.

Um Kinderpornographie handelt es sich, wenn pornographische Schriften (z.B. DVDs, Bilder, Datenspeicher, Abbildungen) sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zeigen. Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Strafbarkeit wird aber auch angenommen, wenn die darstellende Person älter als 14 Jahre ist, dem Betrachter aber jünger vorkommt.

Die Strafvorschrift kann auch sog. „Posing-Darstellungen“ erfassen. Die Schriften müssen nicht unbedingt ein tatsächliches Geschehen zeigen. Es reicht schon aus, wenn sexuelle Handlungen von erfundenen Personen, z.B. Comicfiguren o.Ä., gezeigt werden.

Verboten ist die Verbreitung von Schriften. Dies ist der Fall, wenn der Täter die Schriften so zur Verfügung stellt, dass er keinen Überblick mehr hat, wen genau und wie viele Personen er damit erreicht. Für eine Strafbarkeit ist es nicht erforderlich, dass die Schrift von anderen Personen tatsächlich wahrgenommen wird; die bloße Zurverfügungstellung reicht schon aus.

Beispiel: Der A lädt auf eine Internetseite kinderpornographische Videos hoch. Er will, dass auch andere -möglichst viele- „Interessierte“ die Videos anschauen können.
Achtung: Für ein Verbreiten von Datenspeichern muss die Datei lediglich im Arbeitsspeicher des jeweiligen Rechners angekommen sein, d.h. sowohl Upload als auch Download werden erfasst.

Stellen die Schriften ein wirkliches Geschehen dar, dann wird der Täter schon bestraft, wenn er diese besessen hat. Das Aufrufen von Internetseiten kann hierfür schon ausreichend sein.

Der Strafrahmen liegt hier zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Geschieht der Besitz, der Erwerb oder die Verbreitung gewerbsmäßig oder handelt der Täter als Mitglied einer Bande, drohen sechs Monate bis zehn Jahre Gefängnis.

6. Wann verjähren Sexualstraftaten?

Im StGB sind Fristen festgeschrieben, nach deren Ablauf der Staat eine verübte Straftat nicht mehr strafrechtlich verfolgen darf. Das nennt man Verjährung. Durch diese Vorschrift sollen Rechtssicherheit und Rechtsfrieden geschaffen werden. Irgendwann muss ja schließlich Schluss sein.

Im Normalfall beginnt die Verjährung einer Straftat mit der Beendigung der Tat an zu laufen. Eine Ausnahme stellt der Verjährungsbeginn von schweren Sexualstraftaten dar. Deren Verjährung ruht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Durch diese Regelung will der Gesetzgeber den Geschädigten mehr Zeit geben, um das Erlebte zu verarbeiten und sich rechtlichen Beistand zu suchen.

Die Berechnung der Verjährungsfrist bei Sexualstraftaten hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Entscheidend sind z.B. das Alter des Opfers, der jeweilige Straftatbestand, der Zeitpunkt der Straftat und die geltende Hemmungsregelung.

Eine Straftat wegen „einfacher“ sexueller Vergewaltigung würde beispielsweise in fünf Jahren verjähren.

7. Was kann ich als Rechtsanwalt für Sie tun?

Nur mit der Beauftragung eines Strafverteidigers erhalten Sie Einblick in Ihre Strafakte. Auf Grundlage der Ermittlungsakte entwerfe ich zusammen mit Ihnen die für Sie beste Verteidigungsstrategie.

Einvernehmen oder Konfrontation?

Je nach verübter Straftat und Eindeutigkeit der Beweislage werde ich Ihnen zu einer einvernehmlichen oder konfrontativen Verteidigungsstrategie raten, um so für Sie das beste Ergebnis zu erzielen.

Ist die Beweislage gegen Sie eindeutig, sollte grds. ein Geständnis abgegeben werden. Dieses kann vom Gericht positiv bewertet und in der Strafzumessung berücksichtigt werden. Unter Umständen kann so eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Eventuell bietet sich auch ein sog. „Deal“ an. Hierbei kann das Strafverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit beendet werden, was für alle Verfahrensbeteiligten oft die beste Lösung ist.

Ist die Beweislage hingegen nicht eindeutig, sollte auch eine konfrontative Strafverteidigung nicht gescheut werden.

Mein Rat als Strafverteidiger

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und suchen Sie sich rasch einen Strafverteidiger, dem Sie vertrauen.

Vertrauen Sie auf den Rechtsstaat und kämpfen Sie für Ihr Recht. Vergessen Sie nicht, dass für jeden Beschuldigten die Unschuldsvermutung gilt. Egal was Ihnen auch vorgeworfen wird.