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Welche Strafe droht für Drogenbesitz?

Welche Strafen drohen für den Besitz von Betäubungsmitteln? Welchen Einfluss hat die Menge der Drogen auf das Strafmaß?

Der Besitz von Drogen ist kein Kavaliersdelikt, sondern strafrechtlich relevant. Maßgeblich für das Drogenstrafrecht ist vor allem das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), welches Verstöße in Zusammenhang mit Drogen in eigenen Straftatbeständen regelt. Wenn man von Betäubungsmitteln redet, werden diese gewöhnlich häufiger als „Drogen“ und „Rauschgifte“ bezeichnet.

Im folgenden Beitrag erläutern wir genauer, welche strafrechtlichen Folgen der Besitz von Drogen haben kann.

1. Besitz von Drogen

Zentrale Vorschrift zu den Drogenstraftatbeständen ist der § 29 BtMG. Der Drogenbesitz ist dabei die einfachste Form der Tatbegehung, gleichwohl strafbar gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.

Schon ein Tütchen Haschisch in der Hosentasche kann den Straftatbestand erfüllen. Etwas anderes gilt, wenn Sie den Stoff nur an sich nehmen, um ihn sofort zu rauchen oder wegzuschmeißen: Dann haben Sie über die Drogen keine Herrschaft bzw. keinen Besitz ausgeübt, so dass der Straftatbestand nicht erfüllt ist.

Drogen bzw. Betäubungsmittel gemäß BtMG sind Stoffe und Substanzen, die zu einer Abhängigkeit führen können oder deren Missbrauch die Gesundheit gefährdet oder schädigt. Zudem fallen hierunter Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln dienen.

Sämtliche Stoffe und Substanzen sind in der Anlage I bis III des BtMG näher genannt. Hierzu gehören sowohl natürliche Substanzen (z.B. Cannabis, Kokain, Opium) als auch künstliche, d.h. synthetisch hergestellte „Designerdrogen“ (z.B. Heroin, LSD, Ecstasy, „Speed“).

Mittel, die in der Anlage des BtMG nicht aufgeführt sind, gelten nicht als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes.

Der Katalog unterscheidet

  • nicht verkehrsfähige,
  • verkehrsfähige, aber verschreibungspflichtige,
  • verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel.

Der Umgang mit Betäubungsmitteln entgegen dieser Bestimmungen ist grundsätzlich strafbar.

2. Abgrenzung zu weiteren Drogenstraftaten

Zu beachten ist, dass der Besitz von Drogen nur strafbar ist, wenn kein anderer vorrangiger Straftatbestand vorliegt. Dabei handelt es sich um Taten, die über den Besitz von Drogen hinausgehen. Hierzu zählen:

  • Der Anbau von Drogen: Dieses Delikt kann schon mit der Aufzucht von Cannabispflanzen im Garten erfüllt sein.
  • Die Herstellung von Drogen: Dies ist der Fall, wenn der Täter z.B. aus den Blüten einer Cannabis-Pflanze Haschisch gewinnt und weiterverarbeitet.
  • Der Erwerb von Drogen, z.B. der Kauf bei einem Drogendealer – es sei denn, die Droge wird sofort konsumiert, weil dann die Droge nicht in den Besitz gelangt ist. Wer aber erst mit der Droge „im Gepäck“ nach Hause fährt und dort konsumiert, hat den Tatbestand des Drogenerwerbs erfüllt.
  • Der Handel mit Drogen, um den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.

Die Grenze vom reinen Drogenbesitz zu weiteren der vorgenannten Delikte ist oft fließend. Schließlich stellt sich für denjenigen, der Drogen konsumiert, regelmäßig die Frage, über welche Quellen er an das Rauschgift kommt und – je nach Einkommensverhältnissen – wie dies zu finanzieren ist. Der Schritt zur sogenannten Beschaffungskriminalität ist dann in vielen Fällen nicht weit: Es werden weitere Straftaten begangen, häufig auch solche nach den Strafvorschriften des Strafgesetzbuches wie Diebstahl, Einbruch, Raub usw., um an Geld zur Beschaffung von Drogen zu kommen.

3. Strafe bei Drogenbesitz in geringen Mengen

Grundsätzlich gilt für Drogenbesitz eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Das genaue Strafmaß für Drogenbesitz hängt aber auch davon ab, in welcher Menge der Täter Betäubungsmittel in Besitz hatte. Bei Besitz nur geringer Mengen zum Eigenkonsum kann je nach den genaueren Umständen eine milde Strafe oder sogar eine Verfahrenseinstellung erreicht werden, so dass der Haschisch-Konsum letztlich straflos bleibt (vgl. § 29 Abs. 5 BtMG).

Doch welche Menge an Drogen gilt als gering?

Dies ist je nach Bundesland unterschiedlich: Die Länder legen eigene Höchstmengen fest, bis zu der das Verfahren gemäß § 31a BtMG bei Eigenverbrauch in geringen Mengen eingestellt werden kann. In Bayern liegt diese Grenze bei Cannabisprodukten wie Haschisch oder Marihuana beispielsweise bei 6 g.

Allerdings sollte man gerade in Bayern auch solch kleinere Drogendelikte nicht auf die leichte Schulter nehmen: In Bayern werden Delikte wegen Drogenbesitzes oftmals entschiedener verfolgt als in anderen Bundesländern. Wenn Ihnen also der Besitz von Drogen oder sonstige Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen wird, sollten Sie sofort anwaltliche Hilfe von einem erfahrenen Strafverteidiger in Anspruch nehmen.

4. Strafe bei Drogenbesitz in nicht geringen Mengen

Der Besitz von Rauschgiften in einer „nicht geringen Menge“ kann zu einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe führen.

Was als nicht geringe Menge gilt, hat der Bundesgerichtshof in Grenzwerten festgelegt, beispielweise:

  • Cannabis (Wirkstoff: Tetrahydrocannabinol): 7,5 g
  • Kokain: (Wirkstoff: Kokainhydrochlorid): 5,0 g
  • Heroin: (Wirkstoff: Heroinhydrochlorid): 1,5 g

Wie ersichtlich, gelten je nach Droge andere Grammzahlen als Grenzwerte. Entscheidend ist also nicht das Gewicht, sondern welchen Wirkstoffgehalt die Substanzen haben. Um dies im Einzelfall genau bestimmen zu können, werden bei Tätern gefundene Betäubungsmittel beschlagnahmt und im kriminaltechnischen Labor auf ihren Wirkstoffgehalt untersucht.

5. Drogentherapie statt Strafe

Täter von Drogendelikten haben häufig selbst ein „Drogenproblem“. Aus diesem Grund räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, statt einer Freiheitsstrafe eine Drogentherapie machen zu können.

Voraussetzung ist, dass

  • die anderenfalls anzutretende Freiheitsstrafe bei nicht mehr als zwei Jahren liegt
  • und die Tat gerade im Zusammenhang mit einer Drogensucht begangen wurde. Dies muss sich aus dem Strafurteil ergeben.

Alternativ kann die Staatsanwaltschaft in einigen Fällen aber auch schon im Vorfeld davon überzeugt werden, von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen, wenn der Täter in eine Drogentherapie geht. Hierzu bedarf es aber einer frühzeitigen Kontaktaufnahme zur Staatsanwaltschaft sowie des Verhandlungsgeschicks eines erfahrenen Strafverteidigers.

6. Fazit

  • Drogenbesitz von nur kleinen Mengen für den Eigengebrauch führt oftmals zu einer Verfahrenseinstellung oder milden Strafe.
  • Die Grenzen zu weiteren Drogenstraftaten und Beschaffungskriminalität sind jedoch häufig fließend.
  • Kommt es insbesondere im Falle des Besitzes von Drogen in nicht geringen Mengen oder weiterer Drogendelikte zu einem Verfahren vor Gericht, verhilft eine optimale Verteidigungsstrategie dazu, mögliche Verteidigungsziele zu erreichen (Freispruch, Absehen von Strafe, Einstellung des Verfahrens, Strafaussetzung zur Bewährung, Therapie statt Freiheitsstrafe, geringe Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit).
  • Im Falle einer Drogenabhängigkeit besteht die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren in eine Drogentherapie umzuwandeln.