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Wann macht ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Sinn?

Es gibt zahlreiche Gründe für einen Bußgeldbescheid. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Einspruch sinnvoll.

1. Bußgeldbescheid erhalten?

Gründe für einen Bußgeldbescheid im Straßenverkehr gibt es viele. Die Palette reicht von Parken im Halteverbot über Fahrten mit dem Handy am Ohr bis zur Missachtung einer roten Ampel.

Wer einen „Strafzettel“ oder Bußgeldbescheid im Straßenverkehr erhalten hat, für den stellt sich schnell die Frage, wie damit umzugehen ist: Einspruch erheben oder zahlen? Und wenn ich zahlen muss: Wie schnell muss das Bußgeld bezahlt werden und wie lange kann man mich überhaupt zur Zahlung auffordern? Diese Fragen lassen sich nicht pauschal beantworten. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Aspekte.

2. Bußgeldbescheid und andere „Strafen“

Ein Bußgeldbescheid ist der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit, die mit Zahlung einer Geldbuße geahndet werden soll. Der Vorwurf der Ordnungswidrigkeit liegt in der Missachtung einer Vorschrift, im Verkehrsrecht der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Zunächst ist danach zu fragen, ob überhaupt eine Ordnungswidrigkeit und nicht etwa ein sonstiger Verstoß gegen Gesetze vorliegt. Regelmäßig (aber nicht zwingend) wird der Bußgeldbescheid auch als solcher bezeichnet.

Wichtig: Bei Verstoß gegen eine Strafvorschrift des Strafgesetzbuches (StGB), etwa Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), wird mitunter eine Geldstrafe im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens ohne mündliche Verhandlung (Strafbefehl) auferlegt. Wer dem Strafbefehl nicht widerspricht, wird strafrechtlich verurteilt. Wer einen Strafbefehl erhält bzw. wem insgesamt eine Straftat zur Last gelegt wird, der sollte umgehend zu einem Rechtsanwalt für Strafrecht gehen! Auch das Straßenverkehrsgesetz enthält Strafbestände (z.B. Fahren ohne Führerschein).

Geringe Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften können auch als Verwarnungsgeld erhoben werden. Das Verwarnungsgeld kann 5 bis 55 Euro betragen. Das Verwarnungsgeld setzt das Einverständnis des Betroffenen voraus. Akzeptiert der Betroffene die Zahlung, ist die Angelegenheit für ihn damit erledigt. Oft wird der Betroffene dabei sofort, d.h. vor Ort „zur Kasse“ gebeten und kann per EC-Karte überweisen. Stimmt der Betroffene nicht zu, kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Verwarnungen ziehen keine Eintragung in das Fahreignungsregister in Flensburg nach sich. Wer das Verwarnungsgeld ablehnt, der muss mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens (und einer wesentlich höheren Strafe) rechnen.

3. Anhörung

Bevor der Bußgeldbescheid ergeht erhält der Betroffene einen Anhörungsbogen, den er innerhalb von einer Woche zurücksenden muss. Der Anhörungsbogen enthält den konkreten Tatvorwurf (z.B. „Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit“). Zudem wird das Beweismittel angegeben. Dies kann ein „Blitzerfoto“ sein oder auch die Zeugenangaben eines Polizeibeamten. Zudem wird dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben, Angaben zur Sache zu machen. Das voraussichtlich ergehende bzw. in Aussicht gestellte Bußgeld wird ebenfalls angegeben. Die Anhörung muss sich gegen eine bestimmte Person (meist Halter des Fahrzeugs) richten und den Tathergang konkret beschreiben.

Wichtig: Der Betroffene ist dazu verpflichtet, den Anhörungsbogen zurückzuschicken, andernfalls muss er mit weiteren Sanktionen rechnen (z.B. Auferlegung einer Fahrtenbuchpflicht). Er muss sich allerdings nicht zur Sache äußern, denn niemand muss sich selbst belasten. Deshalb empfiehlt es sich im Gegenteil zunächst, sich nicht zur Sache zu äußern. Denn wer hier etwas vorschnell „zugibt“, der kann dies später oft nicht mehr rückgängig machen – auch nicht mit Anwalt.

4. Inhalte des Bußgeldbescheids

Nach der Anhörung ergeht der eigentliche Bußgeldbescheid. Die notwendigen Inhalte sind in der Vorschrift des § 66 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) aufgeführt. Ähnlich wie in der Anhörung wird der konkrete Tatvorwurf genannt. Zudem wird die Vorschrift, gegen die (angeblich) verstoßen wurde, genannt sowie das verlangte Bußgeld. Dessen Höhe kann sich von der Angabe des Bußgelds in der Anhörung unterscheiden. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die Behörde den Sachverhalt erst nach Anhörung des Betroffenen umfassend beurteilen kann.

Der aus Sicht der Behörde erwiesene Sachverhalt muss im Bußgeldbescheid unmissverständlich benannt werden. Was das genau bedeutet, hängt von der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit ab. Die Schilderung muss dabei für einen nicht juristisch versierten Bürger verständlich sein.

5. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Gegen den Bußgeldbescheid ist ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen möglich, der bei der Verwaltungsbehörde eingehen muss, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen (oder alternativ zur Niederschrift bei der Behörde). Auch in Zeiten von E-Mail, Internet & Co. genügt daher eine Einreichung per E-Mail mangels Unterschrift nicht.

Wann ein Einspruch Sinn macht, hängt natürlich stark von dem in Rede stehenden Tatvorwurf ab. Nicht jeder formelle Fehler im Bußgeldbescheid (z.B. falsche Zitierung der herangezogenen Paragraphen) macht den Bußgeldbescheid rechtswidrig. Oft kann es schon ausreichen, die Darstellung der Behörde des vorliegenden Sachverhalts zu entkräften, also entsprechende „Zweifel zu sähen“ und die Darstellung des Sachverhalts zu widerlegen. Denn auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren gilt – ebenso wie im Strafrecht – der Grundsatz „im Zweifelsfall für den Angeklagten (in dubio pro reo).

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit bietet sich ein Einspruch in drei Fallgruppen an, wobei wie stets die genauen Vorgänge des Einzelfalls entscheiden:

  • Die Identität des Betroffenen kann nicht hinreichend bewiesen werden. Dies kommt insbesondere in Fällen in Betracht, wenn der Betroffene in Wahrheit gar nicht gefahren ist und sich seine Identität auch nicht nachweisen lässt (z.B. durch ein „Blitzerfoto“).
  • Der Vorwurf stützt sich auf Messergebnisse, die auf Schätzungen oder ungenauen Messverfahren beruhen (z.B. Fahren mit erhöhter Geschwindigkeit und insbesondere Abstandsverstöße).
  • Der Bußgeldbescheid setzt ein Bußgeld bzw. eine sonstige Buße (z.B. Fahrverbot) an, welche die gesetzlichen Vorschriften bei diesem Verstoß gar nicht oder nicht in dieser Höhe vorsehen.

6. Verjährung von Bußgeldbescheiden

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten spielt die Frage der Verjährung eine große Rolle. Hier ist zu unterscheiden: Die Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt drei Monate ab dem Zeitpunkt der Tat, wenn noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist. Eine Anhörung (Anhörungsbogen) unterbricht die Verjährung, d.h. die Dreimonatsfrist beginnt nach der Anhörung von neuem zu laufen. Ist ein Bußgeldbescheid ergangen, beträgt die Verjährung sechs Monate, bei schwereren Verstößen auch länger.

Von dieser Verfolgungsverjährung ist die sog. Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden: Ist eine Ordnungswidrigkeit rechtskräftig und kann nicht mehr angegriffen und damit vollstreckt werden, sind die Verjährungsfristen wesentlich länger (mindestens drei Jahre).

Das Verjährungsrecht ist außerordentlich kompliziert, da die Verjährung durch diverse Ereignisse unterbrochen (§ 33 OwiG) werden kann, etwa durch Maßnahmen der Beweisaufnahme (z.B. Zeugenvernehmung, Sachverständigenbeauftragung)

7. Fazit und Praxistipp

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Der Anhörungsbogen sollte im Zweifel (ohne Anwalt) ohne Angaben zur Sache zurückgeschickt werden. Irreversible Schuldeingeständnisse sind unbedingt zu vermeiden!
  • Ob ein Einspruch überhaupt sinnvoll ist, hängt davon ab, ob der Einspruchsbescheid fehlerhaft ist oder der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt entkräftet werden kann.
  • Nicht jeder Mangel führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheids.
  • Besonders macht ein Einspruch Sinn, wenn die Identität des Täters nicht geklärt werden kann oder der Bußgeldvorwurf auf angreifbaren Schätzungen oder Messungen beruht.
  • Stets ist danach zu fragen, ob der Bußgeldbescheid nicht schon verjährt ist.

Wer sich damit „herausreden“ möchte, dass er in Wirklichkeit bei einem Geschwindigkeits- oder sonstigen Verstoß nicht gefahren sei, muss dies mit nachvollziehbaren Angaben belegen. Pauschale und unglaubwürdige Äußerungen („Ich verleihe mein Auto oft und weiß daher nicht, an wen“) können das Gegenteil bewirken: Denn erlangt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis vom Bußgeldverfahren, kann sie bei schwereren Verstößen (oder bei „Wiederholungstätern“) empfindliche Maßnahmen anordnen (Fahrtenbuch, MPU, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis), wenn Sie „Zweifel an der Eignung, ein Fahrzeug zu führen“ hegt. Im Fahrerlaubnisrecht steht der Schutz des Straßenverkehrs im Vordergrund – „in dubio pro reo“ gilt dann gerade nicht.

Für Bußgeldverfahren im Ausland gelten wie von uns dargestellt weitere Besonderheiten, denn dort ist das Recht des Staates gültig, in dem das Bußgeld verhängt wurde.