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Rauchen während der Arbeitszeit – Welche Rechte haben Nichtraucher und Raucher?

Nichtraucher müssen vor Zigarettenqualm geschützt werden, sagt das Gesetz. Doch auch Raucher haben Rechte. Wie darf und kann der Arbeitgeber das Rauchen regeln?

Beim Thema „Rauchen am Arbeitsplatz“ scheiden sich die Geister. Während Zigarettenfreunde um die letzten Raucherecken bangen, können sich Gesundheitsbewusste angesichts jüngerer Gesetzesänderungen meist im Recht fühlen. Der Nichtraucherschutz wurde in den letzten Jahren immer mehr ausgeweitet, auf einigen öffentlichen Plätzen und in allen Lokalen herrscht sogar ein absolutes Rauchverbot. Das Rauchen am Arbeitsplatz ist hingegen nicht so eindeutig geregelt, wie manche meinen.

Auch wenn im Betrieb der Schutz der Gesundheit per Gesetz immer Vorrang hat, wird letztlich in jedem Einzelfall entschieden, ob, wo und wie lange geraucht werden darf. Das geschieht entweder im Wege einer Betriebsvereinbarung oder durch eine klare und verbindliche Anweisung des Arbeitgebers. Dabei müssen immer auch die Rechte der qualmenden Angestellten beachtet werden.

Jeder kann also mit den richtigen Argumenten durchaus Einfluss auf die Raucherregeln nehmen. Sowohl Zigarettenfreunde als auch Abgeneigte können sich an den Betriebsrat, den Arbeitgeber und schließlich an die Arbeitsgerichte wenden.

Ist schließlich einmal eine klare und verbindliche Regel aufgestellt, müssen sich alle Arbeitnehmer daran halten. Doch was passiert, wenn man es nicht tut? Hilft hier das Sucht-Argument?

1. Wer entscheidet, ob, wann und wo geraucht werden darf?

Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist mittlerweile gesetzlich geregelt und gibt dem Arbeitgeber ein sog. Direktionsrecht. Nach § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) darf er in seinem Betrieb „die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.“ Grundsätzlich entscheidet also der Arbeitgeber, ob, wo und wann geraucht werden darf. Eine solche Raucherregelung kann er im Arbeitsvertrag festhalten oder per Arbeitgeberanweisung treffen.

Eine weitere Möglichkeit, verbindliche Raucherregeln für den gesamten Betrieb zu finden, ist eine Betriebsvereinbarung. Diese wird zwischen dem Betriebsrat als Vertretung aller Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geschlossenen, schriftlich niedergelegt und unterschrieben. Damit trifft sie verbindliche Rauchervereinbarungen, an die sich Arbeitgeber und rauchende sowie nichtrauchende Arbeitnehmer halten müssen.

2. Abwägung zwischen Nichtraucherschutz und Raucherrecht

Doch sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber müssen bei Vereinbarungen oder Anweisungen die Grundrechte sowohl der nichtrauchenden als auch der rauchenden Angestellten beachten. Daher gilt, dass Vereinbarungen und Anweisungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit immer einen für beide Gruppen akzeptablen Kompromiss finden müssen.

Das Interesse der Nichtraucher an einer rauchfreien Arbeitsumgebung geht dabei grundsätzlich vor. Das ergibt sich aus dem grundrechtlichen Schutz ihrer Gesundheit und ist inzwischen in der Arbeitsstättenverordnung auch so festgelegt.

Doch wo Grundsätze bestehen, gibt es Ausnahmen. Manch ein Nichtraucher mag es nicht verstehen, wenn Raucher „ohne ihre Zigarette nicht leben können“. Doch auch das Grundgesetz schützt das Rauchen im Rahmen des Rechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Raucher können also durchaus Argumente für ihr Recht auf eine Zigarette finden.

3. Rauchverbote

Das Gesetz erlaubt dem Arbeitgeber im Grundsatz zwar, ein absolutes Rauchverbot auf dem gesamten Betriebsgelände zu erlassen. Doch in der Praxis wird ein solches meist willkürlich und damit nicht erlaubt sein. Bevor ein Rauchverbot vereinbart oder erlassen wird, müssen Arbeitgeber und Betriebsrat nämlich klären, ob es überhaupt geeignet und das mildeste aller Mittel ist, um die Nichtraucher zu schützen. Dabei müssen sie sich intensiv mit allen Belangen und Einwänden beider Seiten auseinandersetzen.

Wenn es also eine Möglichkeit gibt, den Tabakkonsum der Raucher zu ermöglichen, ohne dass andere vom Qualm belästigt werden oder der Arbeitgeber sich in Unkosten stürzen muss, darf man das Rauchen nicht generell verbieten. Unproblematisch gerechtfertigt ist ein Verbot hingegen meist in Großraumbüros, in denen Raucher und Nichtraucher zusammenarbeiten – insbesondere dann, wenn die Raucher auch schnell vor die Tür gehen können.

4. Raucherräume innerhalb des Gebäudes

Einen Anspruch auf Raucherräume innerhalb des Gebäudes haben Raucher dennoch nicht. Doch für den Betriebsfrieden richten manche Arbeitgeber solche Zonen auch innerhalb des Gebäudes ein. Schließlich will man auch nicht, dass die Mitarbeiter im Winter durch das häufige Hinein- und Hinausgehen krank werden.

Die wichtigste Regel für das Rauchen innerhalb eines Gebäudes ist: Es darf die Nichtraucher nicht beeinträchtigen. Um dies zu gewährleisten, müssen:

  • die Räumlichkeiten für Raucher und Nichtraucher so getrennt sein, dass kein Qualm oder Geruch hinüberziehen kann. Technisch kann man dies durch geschlossene Verbindungstüren, gesonderte Flure oder Entlüftungsanlagen erreichen.
  • Abstände von leicht entzündlichen Gegenständen eingehalten werden
  • die Kaffeeküche und Kopierraum immer rauchfrei bleiben
  • schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen, die unter dem Schutz des Mutterschutzgesetzes stehen, nicht in der Nachbarschaft des Raucherbereichs sitzen.

5. Raucherzonen im Freien

Solche Maßnahmen sind aber in der Regel teuer, aufgrund der Raumaufteilung des Gebäudes nicht möglich oder die nichtrauchenden Kollegen fühlen sich dennoch gestört. Dann werden Raucher häufig nach draußen verwiesen. Manche Betriebe sorgen durch überdachte und beheizte Raucher-Bereiche im Freien für die nötige Wohlfühl-Atmosphäre. Die meisten Arbeitnehmer hingegen müssen entweder ihre Mäntel mitnehmen oder frieren.

Ein Rauchverbot auf dem ganzen Betriebsgelände ist sehr selten und wegen der Verhältnismäßigkeit auf solche Betriebe beschränkt, in denen der Brandschutz es erfordert. Denkt man hier aber beispielsweise an Tankstellen, leuchtet das durchaus ein.

6. Anspruch auf eine Raucherpause?

Streitigkeiten zwischen Angestellten und Arbeitgebern entstehen oft beim Thema „Raucherpause“. Die einen halten sie für „nicht der Rede wert“, die anderen ärgern sich über die vermeintlich verlorene Arbeitszeit. Und die Nichtraucher finden es unfair, wenn ihre Kollegen aufgrund ihrer Sucht häufigere Pausen machen, während sie selbst fleißig weiterarbeiten.

Die Rechtslage ist hier eigentlich deutlich: Einen Anspruch auf solche Pausen gibt es nicht. In § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt sind lediglich 30 Minuten Pause nach sechs Stunden und 45 Minuten nach neun Stunden Arbeit.

Ob er Zigarettenpausen dennoch erlaubt oder nicht, entscheidet der Arbeitgeber entweder allein oder gemeinsam mit dem Betriebsrat. Besteht keine Betriebsvereinbarung, kann man sich auch nach jahrelanger Duldung nicht auf die Kulanz des Arbeitgebers verlassen. Dieser behält immer die Möglichkeit, seine Meinung zu ändern. Doch immer muss natürlich das Persönlichkeitsrecht der rauchenden Mitarbeiter beachtet werden.

Gibt es im Betrieb eine Regelung, die Raucherpausen erlaubt, zählt die „kurze Zigarette“ aber nicht zur Arbeits-, sondern zur Freizeit. Daher können Arbeitgeber verlangen, dass sich die Arbeitnehmer ausstempeln oder die Pausenzeit aufschreiben und später nacharbeiten, während die nicht rauchenden Kollegen früher gehen können. Und auch Grenzen für die Raucherpausen sind möglich – wer alle fünf Minuten nach draußen geht, wird wohl kaum noch mit der eigentlichen Arbeit hinterherkommen.

Schließlich sollte man vorsichtig sein, wenn man zum Beispiel im Winter glatte Treppen hinuntergeht oder sich am Feuerzeug verbrennt. Denn während privater Pausen sind Arbeitnehmer nicht über den Arbeitgeber unfallversichert.

7. Was kann passieren, wenn man gegen Raucherregeln verstößt?

Arbeitnehmer, die trotz eines Rauchverbots qualmen gehen oder sich nicht an die vorgegebenen Raucherzeiten halten, riskieren arbeitsrechtliche Konsequenzen. Wird man die ersten Male dabei erwischt, darf man erst einmal nur abgemahnt werden. Hat man bereits mehrere Abmahnungen erhalten und ändert sein Verhalten dennoch nicht, kann eine verhaltensbedingte Kündigung und bei besonders ignorantem Verhalten sogar eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt sein. Hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an. In manchen Fällen kann der Grund für den Regelverstoß in einer Suchterkrankung liegen. Berücksichtigt der Arbeitgeber diesen Umstand nicht mildernd, kann eine Kündigungsschutzklage weiterhelfen.

Wer sich aber während der Raucherpausen wiederholt nicht ausstempelt bzw. die verlorene Zeit nicht nacharbeitet, kann sich nur schwer gegen den Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs wehren. Diesen begeht, wer vortäuscht, in der Pause zu arbeiten und sich dadurch seinen Arbeitslohn erschleicht. Ein solches Vergehen ist nicht nur strafbar, sondern verletzt den Arbeitsvertrag erheblich. Kommt es häufiger vor, sind die kleinen Verstöße zusammengerechnet auch nicht mehr geringfügig und können eine fristlose Kündigung rechtfertigen (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.05.2010, Az. 10 Sa 712/09, Arbeitsgericht Duisburg, Urt. v.14.09.2009, Az. 3 Ca 1336/09).

Für eine fristlose Kündigung müssen danach folgende Kriterien vorliegen:

  • eine ausdrückliche und zulässige Anweisung des Arbeitgebers, sich während Raucherpausen auszustempeln und sie nicht wie Arbeitszeit zu behandeln.
  • Wiederholte mehrfache Verstöße des Arbeitnehmers gegen diese Vorgabe
  • Mehrfache Abmahnungen deswegen
  • beharrliche Fortführung des abgemahnten Fehlverhaltens ohne nachvollziehbare Gründe

8. Fazit?

Zusammenfassend gilt für Raucher und Nichtraucher während der Arbeit folgendes:

  • Raucher haben keinen Anspruch auf Zigarettenpausen, Raucherräume oder -zonen.
  • Ob, wann und wo geraucht werden darf, entscheidet der Arbeitgeber entweder alleine oder gemeinsam mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung.
  • Der Gesundheitsschutz der Nichtraucher hat Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht der Raucher.
  • Rauchen zählt nicht zur Arbeitszeit – daher immer ausstempeln oder nacharbeiten!
  • Bei Verstoß gegen Raucherregeln drohen Abmahnung und schließlich Kündigung

9. Praxistipp für Nichtraucher

Fühlt sich ein Nichtraucher im Unternehmen zu sehr von den Rauchern gestört, sollte er sich erst einmal bei seinem Vorgesetzen schriftlich darüber beschweren. Es ist schließlich dessen Aufgabe, vorrangig für den Schutz der Nichtraucher zu sorgen.

Hat die Beschwerde nichts bewirkt, kann man auch vor Gericht ziehen. Dabei kann man sich entweder auf eine rechtsverbindliche Betriebsvereinbarung oder auf den gesetzlichen Vorrang des Nichtraucherschutzes stützen.

Während des Prozesses ist man aber nicht gezwungen, weiter in einer verrauchten Umgebung zu arbeiten. Man darf sogar fristlos kündigen, ohne die sonst übliche Sperrfrist beim Arbeitslosengeld hinnehmen zu müssen.