Strafe bei Gefährdung des Straßenverkehrs
Das Strafgesetzbuch stellt die Gefährdung des Straßenverkehrs in § 315c StGB unter Strafe. Wer ein Fahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führt oder gegen eine der sogenannten sieben Todsünden des Straßenverkehrs verstößt, macht sich strafbar, wenn dadurch die Gesundheit Dritter oder Sachen von besonderem Wert gefährdet werden.