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Gewährleistungsausschluß bei Gebrauchtwagen

In welchem Umfang kann der Verkäufer die Haftung für Fehler und Mängel eines Gebrauchtwagens ausschließen?

Seit 2002 gelten hier neue Regeln, die die Möglichkeiten vor allem der Autohändler, die Gewährleistung auszuschließen stark beschränkt wurden. So ist ein genereller Ausschluss durch Unternehmer gegenüber Privatleuten – also Verbrauchern – nicht mehr zulässig.

Hingegen können Privatleute die Haftung für Mängel ausschließen.

Folgende Fallgestaltungen ergeben sich hierbei:

1. Ausschluss durch Unternehmer

Unternehmer ist zunächst jeder, der Autos gewerblich vertreibt, egal ob Gebraucht- oder Neuwagen. Auch dann, wenn der Verkauf nur Nebenzweck ist, wie bei Leasing-,Vermiet-, oder Taxigesellschaften gilt für diese der Unternehmerstatus.

Wichtig ist jedoch, dass auch solche Personen, die Ihr Fahrzeug geschäftlich genutzt haben, nach BGH VIII ZR 215/10 die Gewährleistung nicht ausschließen dürfen. Ebenso gilt das für Freiberufler, Handelsvertreter u.ä.

2. Unzulässiger Gewährleistungsausschluss

Ein völliger Ausschluss ist nicht möglich; jedoch kann der Unternehmer in einem Vertrag die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen. Dies stellt die unterste Grenze dar. Selbiges ist auch in vorformulierten Verträgen – sog. „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ möglich. Treten jedoch Schäden an Leben oder Gesundheit des Käufers auf, sind diese nicht ausschliessbar.

Gegenüber anderen Unternehmern können Unternehmer die Haftung hingegen frei ausschließen.

3. Ausschluss durch Privatleute

Hier ist ebenfalls ein vollständiger Ausschluss zulässig, allerdings sind Klauseln wie „gekauft, wie besehen“ oft unklar und werden vor Gericht nicht als Ausschluss anerkannt. Besser ist zumeist die Verwendung von Vertragsformularen, wie sie etwa der ADAC zur Verfügung stellt; entsprechende Formulare können auch bei uns als Verkehrsanwälte erstellt werden.

NICHT ausgeschlossen werden können Mängel,die arglistig verschwiegen wurden (Unfälle!) oder die Haftung für zugesicherte Eigenschaften (z.B. Motorleistung, Verbrauch, Unfallfreiheit).

Die Klausel „Gekauft wie gesehen“ ist nur als Ausschluss der Haftung für offene, nicht für bei der Besichtigung nicht erkannte/erkennbare Mängel zu sehen. Gleiches gilt für Klauseln, wie “ gekauft wie probe gefahren“.
Demgegenüber ist die Klausel: „Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ regelmäßig als solche zu werten, befreit also von der Haftung.

Bei Musterverträgen – wir erstellen als Verkehrsanwälte zur Meidung von Problemen für Sie gerne Individualverträge – gibt es besondere Regeln: Gesundheitliche Schäden dürfen nicht ausgeschlossen werden, ebenso wenig solche für grobe Fahrlässigkeit. Geschieht dies dennoch, ist die gesamte Klausel ungültig.

Wenn Sie daher einen Wagen gebraucht verkaufen oder erwerben wollen, empfehlen wir Ihnen die Rücksprache und Beratung durch uns als Verkehrsanwälte. Gern stehen wir Ihnen für eine telefonische, über E-Mail oder persönliche Kontaktaufnahme zur Verfügung.