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Welche Strafe droht bei einem (unbemerkten) Unfall mit Fahrerflucht?

Was passiert, wenn Sie einen Unfall verursachen, dies aber selbst gar nicht bemerkt haben? Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor wenn Sie beim Ausparken einen Parkrempler verursachen ohne das zu bemerken und dann einfach weiterfahren.

Die Unfallflucht ist eine Straftat und in § 142 Strafgesetzbuch geregelt.

1. Nach § 142 Abs. 1 StGB wird bestraft

  • Wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne zuvor zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht zu haben.
  • Wer nicht eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
  • Wer zwar eine angemessene Zeit gewartet hat oder sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, die Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Wie lange man zu warten hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung können 15 Minuten bei einem Bagatellunfall als Wartezeit ausreichen (OLG Köln, Beschluss vom 6. 3. 2001, Ss 64/01), wohingegen bei schwereren Schäden 2 Stunden oder länger gewartet werden muss.

Um die Feststellungen zumindest nachträglich zu ermöglichen, muss der Unfallbeteiligte den anderen Beteiligten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilen, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist. Dabei hat er seine Personalien sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs anzugeben und dieses zur unverzüglichen Feststellung zur Verfügung zu halten. Dies muss aber unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern, denn wenn die Polizei den Fahrer ermittelt, bevor dieser sich stellt, ist es für eine nachträgliche Feststellung zu spät. Was unverzüglich bedeutet, muss immer für den Einzelfall bestimmt werden. So kann bei einem nächtlichen Unfall nach den jeweiligen Umständen auch die Benachrichtigung am nächsten Morgen ausreichend sein (OLG Hamm, Urteil vom 9.4.2003, 20 U 212/02).

2. Ein Zettel allein reicht nicht

Dies bedeutet in unserem Beispielsfall: Haben Sie bei einem Parkmanöver ein anderes Fahrzeug beschädigt, beachten Sie folgende Punkte:

  • Wenn Sie direkt vor Ort die Möglichkeit haben, die Polizei telefonisch zu erreichen, melden Sie den Unfall.
  • Haben Sie diese Möglichkeit nicht, so warten Sie mindestens 15 bis 30 Minuten auf die Rückkehr des Fahrers.
  • Danach können Sie einen Zettel mit Ihren Kontaktdaten und Information über den Unfall hinter dem Scheibenwischer des beschädigten Autos hinterlassen – doch Vorsicht, der Zettel alleine reicht nicht aus!
  • Zusätzlich müssen Sie nach Verlassen des Unfallorts den Unfall telefonisch oder persönlich bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle melden.

Halten Sie diese Punkte ein, bleibt es bei einem einfachen Haftpflichtschaden und Sie haben keine strafrechtlichen Folgen zu befürchten.

3. Doch was passiert, wenn Sie den Unfall gar nicht bemerken?

Nicht selten kann es vorkommen, dass bei einem leichten Zusammenstoß der Unfall gar nicht wahrgenommen wird.

Sollten Sie erst zuhause einen Schaden an Ihrem Fahrzeug feststellen, melden Sie dies bei der Polizei und geben Sie den möglichen Unfallort an. Denkbar ist ja auch, dass Sie nicht Unfallverursacher, sondern Geschädigter sind. Und auch in dem Fall, dass Ihnen der Unfall gänzlich unbemerkt bleibt und Sie erst durch ein Ermittlungsverfahren gegen Sie hiervon erfahren, gilt: Haben Sie den Unfall verursacht, so bleibt dies trotzdem ohne strafrechtliche Folgen wenn festgestellt wird, dass Sie den Zusammenstoß nicht bemerken konnten, also nicht vorsätzlich handelten (BVerfG, Beschluss vom 19.3.2007, 2 BvR 2273/06).

Bleiben Sie aber bei der Wahrheit, denn ob ein Unfall wahrnehmbar war, lässt sich nachträglich anhand des Schadens durch Sachverständigengutachten feststellen. Wenn Sie sehen, hören oder durch einen Ruck wahrnehmen, dass Ihr Fahrzeug mit einem anderen zusammen gestoßen ist, prüfen Sie, ob es zu keinem Schaden gekommen ist. Bedenken Sie auch, dass es Zeugen geben könnte.

Fahren Sie trotz Kenntnis von einem Unfall weiter, handeln Sie vorsätzlich und damit strafrechtlich relevant.

4. Welche Strafe droht?

Die Fahrerflucht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine „letzte Rettung“ bei einer sogenannten tätigen Reue bietet Absatz 4 der Vorschrift:

Nehmen wir an, Sie bemerken den Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug und fahren dennoch weiter – Sie begehen Fahrerflucht. Zuhause angekommen, bereuen Sie Ihr Verhalten. In diesem Fall kommt Ihnen bei kleineren Schäden § 142 Absatz 4 StGB zugute: Bei einer nachträglichen Feststellung, die innerhalb von 24 Stunden stattfindet, und einen Unfall betrifft, der außerhalb des fließenden Verkehrs stattgefunden und nur einen nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, mildert das Gericht die Strafe oder kann ganz von einer Strafe absehen. Bedeutsam in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung ein Sachschaden ab 1.300 € (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 30.9.2010, III-3 RVs 72/10).

Nutzt man auch die Möglichkeit der tätigen Reue nicht, kann selbst ein solch einfacher Haftpflichtschaden gravierende Folgen haben und je nach Höhe des Sachschadens zu einem Strafverfahren mit Geldstrafen und als Nebenfolgen Fahrverbote oder sogar Fahrentzug führen.

Die günstigste Geldstrafe liegt bei 5 Tagessätzen und den Kosten des Verfahrens. Ein Schaden von 1.300 € oder mehr führt zu einem Fahrverbot von mindestens sechs Monaten und gemäß der seit dem 1. Mai 2014 gültigen, neuen Punktekartei zu einem Eintrag von drei Punkten in Flensburg. Im Übrigen bestimmt sich die zu erwartende Strafe nach verschiedenen Kriterien, wie die Schwere der Schuld, Sachschaden, Personenschaden und persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Täters. Fast alle Staatsanwaltschaften und Gerichte führen hierüber Tabellen, die es dem auf diesem Gebiet tätigen Anwalt ermöglicht, eine Prognose darüber anzustellen, welche Strafe im konkreten Fall zu erwarten ist.

Sollten Sie die Fristen für eine nachträgliche Feststellung versäumt haben oder bereits von der Polizei ermittelt worden sein, ist es dringend zu empfehlen, keine Aussagen zu machen, sondern von dem rechtlich gewährten Schweigerecht gemäß § 136 Strafprozessordnung Gebrauch zu machen. Das nachträgliche Stellen ist nicht zu empfehlen, da es für eine tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB zu spät und eine Einstellung des Verfahrens nicht zu erwarten ist. Schalten Sie einen Anwalt ein und besprechen Sie mit ihm das weitere Vorgehen nach Akteneinsicht.