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Strafe bei Gefährdung des Straßenverkehrs

Das Strafgesetzbuch stellt die Gefährdung des Straßenverkehrs in § 315c StGB unter Strafe. Wer ein Fahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führt oder gegen eine der sogenannten sieben Todsünden des Straßenverkehrs verstößt, macht sich strafbar, wenn dadurch die Gesundheit Dritter oder Sachen von besonderem Wert gefährdet werden.

1. Wann liegt eine Teilnahme am Straßenverkehr vor?

Voraussetzung für die Anwendung des § 315c StGB ist eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Das ist fast immer der Fall, wenn Sie ein Fortbewegungsmittel im öffentlichen Straßenverkehr bewegen oder in sonstiger Weise nutzen (z.B. Halten an einer Ampel). Die Vorschrift gilt für motorisierte Fahrzeuge wie Autos, LKW oder Motorräder, aber auch für Fahrräder, E-Bikes, E-Scooter und sonstige Fortbewegungsmittel. Wer also im alkoholisierten Zustand zwar das Auto stehen lässt, aber stattdessen mit E-Scooter oder Fahrrad fährt, riskiert immer noch eine Strafanzeige wegen Gefährdung des Straßenverkehrs.

315c StGB erfasst viele Arten der Fortbewegung. Dabei gilt grundsätzlich die Annahme: Je größer das Risiko für den Verkehr (z.B. wegen hoher Geschwindigkeiten), desto eher ist auch eine strafbare Verkehrsgefährdung möglich.

2. Wann gefährdet man den Straßenverkehr?

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs setzt voraus, dass der Fahrzeugführer in einem fahruntauglichen Zustand oder durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Gefährdung von Leib oder Leben

Führt das verkehrswidrige Verhalten zu einer Gefahr für die Gesundheit oder sogar das Leben von anderen Verkehrsteilnehmern, Fußgängern oder sonstigen Personen, droht eine Strafbarkeit.

Entscheidend ist, ob durch das Verhalten im Straßenverkehr das Risiko einer Gefährdung Dritter erhöht wird. Das ist immer dann der Fall, wenn ohne das verkehrswidrige Verhalten eine Gefährdung vermeidbar gewesen wäre.

Beispiel: A fährt alkoholisiert von einer Party nach Hause. Dabei passiert er eine grüne Ampel. Plötzlich und unerwartet fährt ihm ein Motorradfahrer von rechts in die Fahrzeugseite. Dieser war über eine rote Ampel gefahren. A konnte den Motorradfahrer nicht sehen und hätte auch in fahrtauglichem Zustand nicht reagieren können.

Hier liegt der erforderliche Gefahrenzusammenhang zwischen der Alkoholisierung und der Gesundheitsgefährdung nicht vor. Stattdessen kommt eine Strafbarkeit wegen Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) in Betracht.

Gegenbeispiel: A fährt alkoholisiert nach Hause. 50 Meter vor ihm läuft ein Kind über die Straße. Alkoholbedingt kann A nicht mehr rechtzeitig bremsen. In nüchternem Zustand wäre er ohne Probleme rechtzeitig zum Stehen gekommen.

In diesem Fall realisiert sich die Gefahr für das Kind erst durch die Fahruntauglichkeit des A. Eine strafbare Gefährdung des Straßenverkehrs liegt daher vor.

Unter Umständen reicht es schon aus, wenn Sie die Gesundheit Ihrer Passagiere gefährden. Maßgeblich ist, ob diese mit Ihrem Fahrverhalten einverstanden sind, beziehungsweise ob sie sich in Kenntnis Ihrer Fahruntauglichkeit zur Mitfahrt entschlossen haben.

Beispiel: A und B fahren gemeinsam im Auto des B in eine Kneipe. Am Ende des Abends überredet A den B ihn nach Hause zu fahren, obwohl B offensichtlich nicht mehr fahrtauglich ist. Auf dem Heimweg fährt B alkoholbedingt gegen einen Baum und A wird dabei leicht verletzt. Obwohl B dadurch die Gesundheit des A grundsätzlich gefährdet hat, macht er sich nicht nach § 315c StGB strafbar, denn der A hat ihn zur Tat überredet (Anstiftung) und ist somit Tatbeteiligter. Im Übrigen kann auch eine sog. Einwilligung des A zur Gefährdung durch einen Dritten (Fremdgefährdung) vorliegen, sodass auch deshalb eine Strafbarkeit des B ausscheidet.

Wer als Mitfahrer wissentlich bei einem Betrunkenen ins Auto steigt, ohne zuvor auf diesen Einfluss zu nehmen, macht sich damit grundsätzlich nicht strafbar. Kommt es allerdings zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Beifahrer verletzt wird, trägt dieser gegebenenfalls ein Mitverschulden. Er kann daher vom alkoholisierten Fahrer im Ernstfall nicht den vollen Schadensersatz und nur ein geringeres Schmerzensgeld verlangen.

Ist der Beifahrer gleichzeitig Fahrzeughalter, droht im Übrigen eine volle Haftung im Schadensfall (§ 7 StVG) sowie ein Verlust des Versicherungsschutzes.

Gefährdung von Sachen von bedeutendem Wert

Eine strafbare Gefährdung ist auch dann möglich, wenn lediglich Sachwerte gefährdet werden. Das ist der Fall, wenn der Gegenstand einen Verkehrswert von mindestens 750 Euro hat. Im Straßenverkehr ist diese Grenze schnell erreicht, da selbst kleine Unfälle regelmäßig vierstellige Schadensbeträge am Fahrzeug des Unfallgegners verursachen.

3. Strafbare Verhaltensweisen im Straßenverkehr

Eine Gefährdung von Personen oder bedeutenden Sachwerten allein reicht für eine Strafbarkeit jedoch noch nicht aus. Zusätzlich kommt es darauf an, in welchem Zustand der Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnimmt oder, ob er – unabhängig von seinem Zustand – eine sog. Todsünde im Straßenverkehr begeht.

Fahruntauglichkeit wegen Alkohol und Drogen

Eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs droht, wenn der Fahrzeugführer unter Einfluss von Alkohol oder Drogen steht und deshalb fahruntauglich ist.

Nicht jeder Alkohol- oder Drogenkonsum führt dabei jedoch zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne von § 315c StGB. Vielmehr muss der Fahrzeugführer infolge von Alkohol- oder Drogenkonsum auch fahruntüchtig sein. Dies richtet sich nach den strafrechtlichen Grenzwerten:

  • Absolute Fahruntauglichkeit ab 1,1 ‰ (PKW, E-Scooter, Motorrad) bzw. 1,6 ‰ (Fahrrad)
  • Relative Fahruntauglichkeit ab 0,3 ‰ und zusätzlichen Ausfallerscheinungen

Eine relative Fahruntauglichkeit kann also schon frühzeitig vorliegen. Entscheidend ist, ob sich der Fahrer in der jeweiligen Situation ohne den Einfluss von Rauschmitteln anders verhalten hätte.

Beispiel: A fährt angetrunken von einer Geburtstagsfeier nach Hause und fährt dabei auf eine Ampelanlage zu, die auf Gelbphase umschlägt. Er war noch so weit von der Kreuzung entfernt, dass er unter normalen Umständen rechtzeitig anhalten könnte. Alkoholbedingt reagiert A jedoch verzögert und kommt dadurch erst mitten auf der Kreuzung zum Stehen.

Bei bestimmten Verhaltensweisen liegen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nahe:

  • Schlangenlinien fahren
  • Lallen in der Polizeikontrolle
  • Verzögertes Bremsverhalten
  • Übertriebenes Langsamfahren
  • Plötzliches Abbiegen

Entscheidend sind aber immer die Umstände des Einzelfalls.

Achtung: Eine strafbare Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) kann auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen der Gefährdung des Straßenverkehrs noch nicht erfüllt sind. Hierzu reicht bereits ein Promillewert von 0,3 ‰ aus, wenn zusätzliche Ausfallerscheinungen erkennbar sind. Ab 1,1 ‰ liegt in jedem Fall eine Straftat vor (absolute Fahruntauglichkeit).

Eine Fahruntüchtigkeit muss im Übrigen nicht zwingend auf Alkohol oder Drogen zurückgeführt werden. § 315c Abs. 1 Nr. 1b) StGB stellt auch das Fahren trotz geistiger oder körperlicher Mängel unter Strafe, wenn hierdurch eine Gefährdungslage eintritt. Die Ursachen hierfür können vielfältig sein. Sie können beispielsweise in einer dauerhaften körperlichen Behinderung bestehen:

  • Erheblicher Verlust der Sehfähigkeit
  • Schwerhörigkeit
  • Amputation eines Beines

Auch nur vorübergehende erhebliche Einschränkungen können ausreichen, wenn dadurch die Fahrtüchtigkeit so beeinträchtigt wird, das längere Strecken nicht mit der nötigen Sorgfalt und Sicherheit bewältigt werden können. Entscheidend sind dabei also die Einschränkungen im Einzelfall:

  • Fiebererkrankung
  • Starker Heuschnupfen
  • Epilepsieanfall
  • Starke Übermüdung (sog. Sekundenschlaf)

Sieben Todsünden des Straßenverkehrs

Eine Strafbarkeit droht aber auch dann, wenn Sie zwar fahrtauglich waren, aber eine der sog. Sieben Todsünden des Straßenverkehrs begangen haben.

Diese sind ausdrücklich im Gesetz definiert:

  1. Missachtung der Vorfahrt
  2. Falsches Überholen
  3. Falsches Fahren an Fußgängerüberwegen
  4. Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen
  5. Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots an unübersichtlichen Stellen
  6. Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
  7. Fehlende Kenntlichmachung eines liegengebliebenen oder haltenden Fahrzeugs
Strafbar sind diese Todsünden jedoch nur dann, wenn Sie dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos handeln.  Außerdem muss auch hier die begangene Todsünde zu einer Gefährdung von Personen oder erheblichen Sachwerten führen.
Grob verkehrswidrig handelt, wer objektiv besonders gefährlich gegen Verkehrsvorschriften verstößt.

Entscheidend ist also eine Beurteilung des verkehrswidrigen Verhaltens im Einzelfall. Nicht jeder Fall der Missachtung der Vorfahrt stellt also sogleich auch ein grob verkehrswidriges Verhalten dar und ist somit potenziell strafbar.

Beispiel: A lebt in ländlicher Lage. Als er nachts auf dem Heimweg ist, muss er an einer roten Ampel anhalten. A weiß, dass die Ampelschaltung erst nach mehreren Minuten reagiert. Er fährt daher höchst vorsichtig in den Kreuzungsbereich und vergewissert sich nach anderen Verkehrsteilnehmern. Nachdem er sichergestellt hat, dass die Kreuzung frei ist, fährt er über die rote Ampel.
 
Im Beispiel hat A zwar die Vorfahrt missachtet, dabei aber eher nicht grob verkehrswidrig gehandelt, da er sich versichert hat, dass er niemandem die Vorfahrt nimmt. Im Übrigen liegt in diesem Beispiel auch keine Gefährdung von Personen oder bedeutenden Sachwerten vor.

Daneben setzt § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB ein rücksichtsloses Verhalten voraus. Für eine Strafbarkeit ist also auch noch eine subjektive Komponente erforderlich.

Rücksichtslos fährt, wer aus eigensüchtigen Gründen die Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer verletzt oder aus Gleichgültigkeit keine Bedenken gegen sein Verhalten aufkommen lässt.

Entscheidend sind die Beweggründe oder Motive des Fahrers in der konkreten Situation. Wer also gegen eine der Todsünden des Straßenverkehrs verstößt, aber dabei keinerlei böse Absichten hegte, macht sich grundsätzlich nicht strafbar.

Beispiel: A überholt auf ihm bekannter Strecke ein Fahrzeug mit 100 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei 70 km/h liegt. Er überholt damit falsch, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Überholvorgang missachtet. A hatte dennoch beschleunigt, weil er noch vor einer leichten Linkskurve den Überholvorgang abschließen wollte. Dabei hatte er sich jedoch etwas verschätzt, sodass der entgegenkommende B ausweichen muss und von der Fahrbahn abkommt. A, der die Strecke täglich fährt, hatte die Kurve falsch eingeschätzt. Mit einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hat er nicht gerechnet (Fall angelehnt an OLG Stuttgart, vom 08.08.2017 – 3 Rv 25 Ss 606/17, BeckRS 2017, 123173).

Ob Sie im Falle eines groben Verkehrsverstoßes mit einer Strafanzeige rechnen müssen, ist nicht leicht zu beantworten. Hierzu müssen sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt werden:

  • Liegt überhaupt ein Verstoß gegen eine Todsünde im Straßenverkehr vor?
  • Ist dieser Verstoß als grob verkehrswidrig einzuordnen?
  • Ist das Fahrverhalten auch rücksichtslos gewesen?

4. Welche Strafe droht bei Gefährdung des Straßenverkehrs?

Wer eine Gefährdung des Straßenverkehrs begeht, macht sich strafbar. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Stellt das Gericht nur ein fahrlässiges Handeln und eine fahrlässige Gefährdung fest, liegt das Höchstmaß bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. In der Regel droht dann jedoch nur eine Geldstrafe.

Achtung: Eine strafbare Gefährdung des Straßenverkehrs kann also auch dann vorliegen, wenn Sie nur fahrlässig gehandelt haben:

  • Vertrauen auf die Fahrtauglichkeit trotz Alkoholkonsum
  • Versehentliche Missachtung der Vorfahrt wegen Ablenkung
  • Verschätzen beim Überholvorgang mit anschließendem Beschleunigen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit hinaus

Außerdem reicht es aus, dass die Gefährdung von Personen oder Sachwerten fahrlässig verursacht wurde. Auf ein vorsätzliches Verhalten kommt es also nicht an. Liegt ein solches jedoch vor, wirkt sich das strafschärfend aus.

5. Wann droht ein Entzug der Fahrerlaubnis wegen Gefährdung des Straßenverkehrs?

Bei einer Verurteilung wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs droht immer auch ein Entzug der Fahrerlaubnis. Das Gericht kann die Einziehung der Fahrerlaubnis anordnen, wenn Sie aufgrund der Tat für das Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind (§ 69 StGB).

Da eine Verurteilung nach § 315c StGB stets eine Gefährdung von Menschen oder bedeutenden Sachwerten voraussetzt und zusätzlich eine entsprechende Gefährdungshandlung, liegen Zweifel an der Eignung des Fahrers regelmäßig nahe.

Hinweis: Der Entzug der Fahrerlaubnis führt zum Erlöschen der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Sie müssen nach Ablauf der Sperrzeit also eine neue Fahrerlaubnis beantragen und gegebenenfalls zunächst eine sog. MPU durchführen.
 
Davon zu unterscheiden ist ein Führerscheinentzug. Damit ist in der Regel ein Fahrverbot gemeint, nach dessen Ablauf der Fahrer den Führerschein zurückerhält. Die Fahrerlaubnis wird durch das Fahrverbot also nicht berührt.

6. Wie wehre ich mich gegen den Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs?

Der Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs ist komplex. Eine Verurteilung hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab:

  • Welche Art von Fahrzeug wurde geführt?
  • Haben Sie das Fahrzeug tatsächlich in fahruntauglichem Zustand geführt?
  • Wurde eine Todsünde des Straßenverkehrs verletzt?
  • Haben Sie dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt?
  • Lag eine Gefährdung von Personen oder wertvollen Sachen vor?
  • Bestand ein Zusammenhang zwischen Ihrem Verhalten und der Gefährdung?
  • Haben Sie vorsätzlich gehandelt? Kann Ihnen ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden?

All diese Fragen muss das Gericht beurteilen. Als Betroffener haben Sie somit viele verschiedene Möglichkeiten, um sich zu verteidigen. Wie die Chancen stehen, hängt stets von den Umständen im Einzelfall ab. Gerne können Sie uns für eine Ersteinschätzung kontaktieren.

7. Fazit

  • Eine Gefährdung des Straßenverkehrsliegt vor, wenn der Fahrer durch sein verkehrswidriges Verhalten eine Gefahr für Personen oder wertvolle Sachen darstellt.
  • Verkehrswidrig handelt, wer im fahruntauglichen Zustand am Verkehr teilnimmt oder gegen eine der sieben Todsünden des Straßenverkehrs verstößt.
  • Als Grund für eine Fahruntauglichkeit kommen in erster Linie der Konsum von Drogen oder Alkohol in Betracht.
  • Vorsatz ist nicht erforderlich. Ein fahrlässiges Verhalten und eine fahrlässige Gefährdung können eine Strafbarkeit bereits begründen.
  • Regelmäßig droht bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs der Entzug der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zur Fahrzeugführung.