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Altersteilzeit und Abfindung: Geld oder Rente?

Zum Ende des Berufslebens fragen sich viele: Welche Vorteile bietet mir Altersteilzeit? Und wann bekomme ich eine Abfindung – insbesondere, wenn mir sonst die Kündigung droht?

1. Was ist Altersteilzeit?

Die Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern einen nahtlosen Übergang vom Berufsleben in die Erwerbsrente ermöglichen. Dabei wird die Arbeitszeit des Arbeitnehmers zum Ende seiner Erwerbszeit vor der Rente um die Hälfte reduziert. Das Arbeitsentgelt wird jedoch nur auf (mindestens) 70 Prozent reduziert, die eigentlich hälftige Vergütung wird also um 20 Prozent (oder mehr) aufgestockt.

Bis Ende 2009 wurde die Einräumung von Altersteilzeit durch den Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit finanziell gefördert, indem die 20-prozentige Gehaltsaufstockung unter bestimmten Voraussetzungen übernommen wurde.

Oft stellt sich in diesem Zusammenhang nicht nur die Frage nach der Inanspruchnahme von Altersteilzeit, sondern auch nach der Höhe einer Abfindung durch den Arbeitgeber für einen vorzeitigen Abschied in die Rente.

2. Regelungsmodelle der Altersteilzeit

Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ist in zwei Varianten möglich: Beim Teilzeitmodellwird die Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit um die Hälfte reduziert.

Im wesentlich häufigeren Blockmodell der Altersteilzeit wird deren Dauer in zwei gleich große Hälften aufgeteilt. In der ersten Arbeitsphase wird die Arbeitsleistung voll erbracht, also weiter in Vollzeit gearbeitet. In der zweiten Hälfte (Freistellungsphase) arbeitet der Arbeitnehmer dann gar nicht mehr.

Die Altersteilzeit ist im Altersteilzeitgesetz (AltTzG) geregelt. Auf die Altersteilzeit finden auch die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) Anwendung.

3. Voraussetzungen für Altersteilzeit

Die Altersteilzeit kann antreten, wer bei deren Beginn bereits 55 Jahre alt und Arbeitnehmer ist. Freiberufler und Selbstständige können also keine Altersteilzeit beanspruchen.

In den letzten fünf Jahren vor Antritt der Altersteilzeit muss für mindestens 1080 Tage eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen haben. Dazu zählen auch Zeiten, in denen Krankengeld, Sozialgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezogen wurde. Auch Teilzeitbeschäftigungen werden kalendertageweise angerechnet.

Die Altersteilzeit muss zudem unmittelbar vor dem Beginn der Rente genommen werden; der Beginn des Rentenanspruchs sollte daher vorher im Zweifel bei der Rentenversicherung erfragt werden.

Altersteilzeit muss mindestens für insgesamt mindestens drei Jahre genommen werden (beim Blockmodell werden dabei beide Phasen zusammengerechnet). Sie wird meist nicht länger als sechs Jahre andauern, wobei auch längere Zeiträume (bis zu 12 Jahren) denkbar sind.

Ein grundsätzlicher gesetzlicher Anspruch auf Altersteilzeit besteht nicht: Oft kann sich ein Anspruch jedoch aus einem einschlägigen Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder auch einer arbeitsvertraglichen Regelung ergeben. Fehlt eine solche Regelung, obliegt die Regelung der Altersteilzeit dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, d.h. der Arbeitgeber muss dieser zustimmen.

4. Steuerliche Berücksichtigung der Altersteilzeit

Die Aufstockungsleistung des Arbeitgebers (also der Betrag, den der Arbeitgeber über der hälftigen Entlohnung zusätzlich bezahlt) von 20 Prozent oder mehr des Arbeitslohns wird steuer- und sozialabgabenfrei gewährt. Die Aufstockung unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass der Aufstockungsbetrag zwar selbst nicht besteuert wird, aber bei der Ermittlung des einschlägigen Steuersatzes als Einkommen mit angerechnet wird. Als Ergebnis muss der sich in Altersteilzeit befindende Arbeitnehmer also einen etwas höheren Steuersatz auf das hälftige Restentgelt entrichten, das weiterhin normal der Einkommensteuerpflicht unterliegt.

5. Abfindung im öffentlichen Dienst wegen Rentenabschlag

Beim Thema Abfindung muss differenziert werden: Wird im Zuge der Altersteilzeit auch der Beginn der Rentenzeit nach vorne verlagert, so mindert sich die Altersrente um 0,3 Prozentpunkte für jeden Monat, um den die Rentenzeit nach vorne verschoben wird. Für Arbeitnehmer, die unter den Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATG) fallen (Öffentlicher Dienst), ist in § 5 Abs. 7 TV ATG eine Abfindungsregelung für diese Rentenkürzung enthalten. Für jeden Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat wird dabei eine Abfindung in Höhe von fünf Prozent des letzten Arbeitsmonatsentgelts fällig. Diese Regelung gilt allerdings nur bei bereits existierenden Altersteilzeit-Vereinbarungen. Sie ist maximal für eine Abschlagsdauer von fünf Jahren (60 Monate) möglich und beträgt daher maximal drei Monatsgehälter (5 Prozent mal 60 Monate = 300 Prozent) für eine Rentenkürzung von dann 18 Prozent (0,3 Prozent mal 60 Monate).

Rechenbeispiel:

Verschiebt sich der Rentenbeginn durch die Inanspruchnahme der Altersteilzeit um 1 Jahr (12 Monate) nach vorne, mindert sich die monatliche Rente um 12 x 0.3 Prozent = 3.6 Prozent. Bei einer angenommenen Rente von 2.400 Euro pro Monat ist dies ein Betrag von 2.400 Euro x 3.6 Prozent = 86, 40 Euro. Die Rente vermindert sich also auf 23134, 60 Euro.

Für diese Rentenkürzung wird eine Abfindung fällig. Betrug das letzte Monatsentgelt 5.000 Euro (brutto), so beträgt die Abfindung 5.000 Euro x 5 Prozent x 12 = 3.000 Euro. Die Abfindung muss noch versteuert werden.

6. Exkurs: Abfindungen für rentennahe Arbeitnehmer bei drohendem Stellenabbau

„Rentennahen“ Arbeitnehmern wird im Hinblick auf einen erforderlichen Stellenabbau oft die Inanspruchnahme von Altersteilzeit nahegelegt. Mitunter wird älteren Arbeitnehmern auch eine freiwillige Auflösung ihres Vertrags gegen Zahlung einer Abfindung angeboten. Oder es wird gleich eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen. Die Voraussetzung einer Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung haben wir in unserem diesbezüglichen Beitrag beschrieben.

Bei Abfindungen wegen Massenentlassungen nach Sozialplan wird hinsichtlich der Höhe der Abfindung (bzw. der einschlägigen Abfindungsregelung) mitunter danach differenziert, ob es sich bei dem betroffenen Arbeitnehmer um einen „rentennahen“ Arbeitnehmer handelt, der in wenigen Jahren in Rente geht. Oft enthält der Sozialplan eine gewöhnliche Abfindungsregelung, bei der die Höhe der Abfindung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit (und natürlich nach der erfolgten Entlohnung) berechnet wird. Daraus ergeben sich eigentlich oft sehr hohe Abfindungen.

Für „rentennahe“ Arbeitnehmer wird dagegen bisweilen eine Rechenformel verwendet, wonach für die Berechnung der Abfindung nicht die vergangenen Betriebsjahre, sondern nur die (wenigen) noch ausstehenden Betriebsjahre ausschlaggebend sein sollen. Als maßgeblich für die Berechnung werden dann nur die durch die Entlassung entstehenden Verluste der Rente herangezogen. Die sich daraus ergebende Abfindungssumme ist regelmäßig wesentlich geringer als bei einer Berechnung anhand der erbrachten Dienstjahre im Unternehmen.

Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) klagte ein 62-jähriger Mann gegen eine Regelung, die den über 58-jährigen Arbeitnehmern eine deutlich geringere Abfindung als den jüngeren Kollegen gewährte. Der 62-Jährige hatte durch die Abfindungsberechnung nach den voraussichtlichen Rentenkürzungen eine Abfindung von 5.000 Euro erhalten. Wäre er unter die „normale“ Abfindungsregelung (nach Dauer der Betriebszugehörigkeit) gefallen, hätte er dagegen über 230.000 Euro bekommen. Das BAG entschied jedoch, dass eine solche Regelung keine unzulässige Altersdiskriminierung darstellt und rechtens ist (Urt. v. 26.03.2013 – Az. 1 AZR 813/11).

In diesem Zusammenhang bleibt es zweifelhaft, ob eine solche Abfindungsregelung auch dann rechtmäßig ist, wenn die Einstufung als „rentennaher“ Arbeitnehmer durch einen vorgezogenen Rentenbeginn (aufgrund der Inanspruchnahme von Altersteilzeit) erfolgt. Die Vorinstanz des BAG hatte dies noch verneint und dem 62-jährigen immerhin eine Abfindung von fast 40.000 Euro zuerkannt (LAG Düsseldorf v. 16.09.2011 – Az. 6 Sa 613/11).

7. Fazit und Praxistipp

Altersteilzeit ist eine verlockende Aussicht, die Rente früher anzutreten, ohne (größere) finanzielle Einbußen hinzunehmen. Steht allerdings eine Entlassung bzw. ein Aufhebungsvertrag mit dem Angebot einer Abfindung im Raum, muss sorgfältig abgewogen werden, welches Regelungsmodell insgesamt die günstigste Lösung darstellt. Nicht vergessen: Trotz steuerlicher Begünstigung (Fünftelregelung) wird die Abfindung versteuert, d.h. eine hohe Abfindung zieht auch eine entsprechende „saftige“ Besteuerung nach sich.

Bei der Suche nach der günstigsten Lösung sind sämtliche betroffene Faktoren (Arbeitszeit pro Tag, vorzeitiger Ruhestand, Entlohnung bis zum Rentenantritt, zu erwartende Erwerbsrente sowie eine etwaige Abfindung inklusive Besteuerung) im Blick zu behalten – am besten durch einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht.