- Kann ein Anspruch auf Krankengeld trotz Kündigung bestehen?
- Krank am letzten Arbeitstag – Anspruch auf Krankengeld?
- Besteht ein Krankengeldanspruch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer?
- Besteht ein Anspruch auf Krankengeld auch bei einer außerordentlichen Kündigung?
- Krankengeld bei Aufhebungsvertrag oder Abfindung
- Fazit
1. Kann ein Anspruch auf Krankengeld trotz Kündigung bestehen?
Wenn ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer krank geschrieben bzw. arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitgeber sechs Wochen lang das Entgelt weiter zahlen gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Nach Ablauf der sechs Wochen zahlt die Krankenkasse ein Krankengeld (§ 44 I 1 SGB V). Dieses ist mit 70 Prozent des bisherigen Bruttoentgelts geringer als das letzte Gehalt. Dafür wird es aber auch über einen längeren Zeitraum von bis zu 78 Wochen lang gezahlt, sofern und solange ein Anspruch des Versicherten besteht.
Nicht selten kommt es zum Streit darüber, ob ein Krankengeldanspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer bereits gekündigt wurde, er aber während der laufenden Kündigungsfrist erkrankt.
Hier sind verschiedene Fallkonstellationen zu beachten:
- Grundsätzlich gibt es in diesem Fall keine Abweichung von der üblichen Regel: Der Arbeitgeber zahlt den Lohn für sechs Wochen weiter. Die Kündigungsfrist verlängert sich dadurch nicht. Danach folgt nahtlos das Krankengeld.
- Wenn die Krankheit über das Ende der Beschäftigung hinaus dauert, wird das Krankengeld dennoch von der Krankenkasse weiter gezahlt, bis der Gekündigte wieder arbeitsfähig ist bzw. gesund geschrieben wird.
- Von der vorherigen Konstellation ist der Fall zu unterscheiden, dass das Arbeitsverhältnis endet, bevor die sechs Wochen verstrichen sind. Wenn der Gekündigte weiterhin krank ist, muss der Arbeitgeber nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses das Entgelt fortzahlen, danach nicht mehr.
Beispiel: Wird also ein Arbeitnehmer drei Wochen vor Beschäftigungsende krank, zahlt der Arbeitgeber nur noch für diese drei Wochen. Danach endet die Lohnfortzahlung und der Versicherte erhält das – geringere – Krankengeld.
- Hiervon gibt es aber eine weitere Ausnahme, wenn es sich bei der Kündigung um eine sogenannte Anlasskündigung handelte. Dies bedeutet, dass die Kündigung gerade „wegen der Erkrankung“ ausgesprochen wurde. Bei einer solchen krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber auch über das Vertragsende hinaus für die vollen sechs Wochen den Lohn fortzahlen. Eine Anlasskündigung liegt dagegen nicht vor, wenn die Kündigung erfolgte, bevor eine Krankheit des Mitarbeiters überhaupt absehbar war. Wenn der Arbeitgeber behauptet, dass die Kündigung nicht wegen der Krankheit des Mitarbeiters erfolgte, muss er im Streitfall darlegen und nachweisen, dass die Kündigung aus einem anderen Anlass erfolgt ist. Gelingt dies nicht, hat der ehemalige Mitarbeiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch über das Beschäftigungsende hinaus.
- Sollte der Arbeitgeber bei Erkrankung des gekündigten Mitarbeiters eine Entgeltfortzahlung verweigern, obwohl die Kündigungsfrist noch läuft und die sechs Wochen noch nicht abgelaufen sind, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld. Die Krankenkasse muss also in Vorleistung treten, damit die wirtschaftliche Existenz des Versicherten gewährleistet ist. Der Vergütungsanspruch geht dann auf die Krankenkasse über; sie muss sich das ausgezahlte Krankengeld beim Arbeitgeber wiederholen und den Arbeitgeber dazu nötigenfalls auf Zahlung verklagen.
2. Krank am letzten Arbeitstag – Anspruch auf Krankengeld?
Bislang war ein häufiger Streitfall, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld hat, wenn er just zum Ende des Arbeitsverhältnisses erkrankt. Denn der Anspruch auf Krankengeld entsteht erst am Tag nach der Krankschreibung. Wenn der Arbeitnehmer am letzten Tag der Beschäftigung krank geschrieben wird, entsteht der Anspruch auf Krankengeld folglich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Daher haben die Krankenkassen in der Vergangenheit teilweise die Ansicht vertreten, dass kein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Fällt das Ende des Arbeitsverhältnisses auf ein Wochenende, muss der Versicherte jedoch dafür sorgen, eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch spätestens für den letzten Arbeitstag zu erhalten. Hierfür muss er dann also den ärztlichen Notdienst oder die Notfallambulanz eines Krankenhauses aufsuchen, um sich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen.
3. Besteht ein Krankengeldanspruch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer?
Kündigt der Arbeitnehmer bevor er erkrankt, hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf seine Entgeltfortzahlungs- und Krankengeldansprüche, sollte er sodann erkranken.
Anders liegt der Fall aber, wenn der Arbeitnehmer erkrankt und dann während der fortlaufenden Erkrankung die Eigenkündigung folgt. Denn die Kündigung während einer Krankheit wird rechtlich als Verzicht auf die dem Mitarbeiter zustehende Vergütung in Form der Entgeltfortzahlung gewertet. Das führt dazu, dass ab diesem Zeitpunkt vorzeitig Krankengeld bezogen wird. Solch eine Kündigung kann ein Ruhen des Krankengeldes zur Folge haben. Dies ist aber nach der Rechtsprechung im Einzelfall zu prüfen und nur dann zu bejahen, wenn dem Kündigenden ein schuldhafter Verzicht vorgeworfen werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Entgeltfortzahlung mit dem Arbeitgeber einen Vergleich abschließt.
Nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs führt es, wenn klar ist, dass der Arbeitnehmer die Krankenkasse nicht schädigen wollte, sondern erhebliche Gründe für die Kündigung hatte. Das ist zu bejahen, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Versicherten unzumutbar ist, beispielsweise wenn er gemobbt oder sexuell belästigt wird.
4. Besteht ein Anspruch auf Krankengeld auch bei einer außerordentlichen Kündigung?
Wird ein Arbeitnehmer außerordentlich und damit meist fristlos verhaltensbedingt gekündigt, weil ihm ein Fehlverhalten vorgeworfen wird, hat dies dem Grunde nach zunächst keinen Einfluss auf das Bestehen des Krankengeldanspruchs.
5. Krankengeld bei Aufhebungsvertrag oder Abfindung
Wird ein Aufhebungsvertrag oder ein Vergleich geschlossen und dabei die Zahlung einer Abfindung vereinbart, ist maßgeblich, wie diese rechtlich einzuordnen ist. Handelt es sich bei der Abfindung faktisch um die Zahlung eines versteckten Arbeitsentgeltes – ggf. auch für rückständigen Lohn – welches zeitlich der Dauer des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen ist, so handelt es sich dabei um eine sogenannte unechte Abfindung. Diese wird als Zahlung von Arbeitsentgelt gewertet, so dass der Anspruch auf Krankengeld entsprechend ruht bzw. die Abfindung auf das Krankengeld angerechnet wird.
Dagegen wird die Abfindung nicht auf das Krankengeld angerechnet, wenn eine sogenannte „echte Abfindung“ gezahlt wird. Dies ist eine Abfindung, die gerade wegen der Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird und durch die der Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigt werden soll. Diese Zahlung ist zwar steuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Daher erfolgt in diesem Fall auch keine Anrechnung der Abfindung auf das Krankengeld. Bei fortlaufender Erkrankung hat der Versicherte also wie im Regelfall ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung des Krankengeldes.
6. Fazit
- Der Arbeitgeber muss einen erkrankten Arbeitnehmer zunächst für sechs Wochen weiterzahlen – auch wenn das Arbeitsverhältnis bald endet.
- Läuft die Kündigungsfrist vor diesen sechs Wochen aus, endet auch die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Etwas anderes gilt nur, wenn gerade wegen der Krankheit gekündigt wurde.
- Nach Ablauf der sechs Wochen (oder der Kündigungsfrist) zahlt die Krankenkasse bis zu 78 Wochen lang das Krankengeld (70% des Brutto).
- Anspruch auf Krankengeld besteht auch, wenn der Arbeitnehmer erst am letzten Arbeitstag krankgeschrieben wird.
- Kündigt der Arbeitnehmer während einer Krankheit, kann dies zum Ruhen des Krankengeldes führen.
- Eine Abfindung kürzt das Krankengeld grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt, wenn mit ihr rückständiger Lohn ausgeglichen wird o.ä.
- Während einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ruht auch das Krankengeld. Dies ist relevant nach einer Eigenkündigung, einer fristlosen Kündigung und einem Aufhebungsvertrag.