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Nötigung im Straßenverkehr: Wenn unter Autofahrern die Fetzen fliegen…

Im Straßenverkehr zeigt so mancher ansonsten durchaus umgängliche Zeitgenosse plötzlich sein Alter Ego. Da wird gedrängelt, geschnitten und geschimpft.

Was nicht alle wissen: Der eine oder andere Temperamentsausbruch hinter dem Steuer kann nicht nur mit einem Bußgeld geahndet werden, sondern sogar ein Strafverfahren nach sich ziehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das gezeigte Verhalten als Nötigung zu werten ist.

1. Was sagt das Strafgesetzbuch?

Einen gesonderten Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr kennt das deutsche Recht nicht. Bei hitzigen Auseinandersetzungen unter angriffslustigen Autofahrern wird vielmehr auf den § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) Urt. v. 12.11.2014 – Az. VIII ZR 42/14 zurückgegriffen, der die Nötigung im Allgemeinen unter Strafe stellt, unabhängig davon, wo und unter welchen Umständen sie begangen wird. Darin heißt es:

„Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“

Es sind also zwei mögliche Handlungsweisen zu unterscheiden: Zum einen das Ausüben von Gewalt, das heißt körperlich wirkenden Zwangs. Davon spricht man dann, wenn es zu einer Kraftentfaltung oder einer sonstigen physischen Einwirkung kommt; die Gewaltanwendung muss außerdem dazu bestimmt und geeignet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Zum anderen kann der Täter aber auch mit einem empfindlichen Übel drohen. Das tut er dann, wenn er dem Nötigungsopfer ein Übel in Aussicht stellt und dabei zumindest vorgibt, dass er auf dessen Eintritt Einfluss hat.

Bei beiden Varianten muss hinzukommen, dass auf die Entscheidungsfreiheit des anderen Verkehrsteilnehmers eingewirkt, diesem gleichsam eine bestimmte Reaktion aufgezwungen wird. Diese darf nicht eine bloße Folge der Handlung des Täters sein, sondern muss von diesem gerade gewollt sein.

Zusätzlich fordert das Gesetz, dass das Verhalten des Täters zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn jeder vernünftig denkende Mensch es missbilligen und als sozial unerträglich empfinden muss.

2. Abgrenzung zu anderen Gesetzesverstößen

Nicht jeder unfreundliche Akt und jede gegen einen anderen Fahrzeugführer gerichtete Verfehlung im Straßenverkehr ist jedoch sogleich als Nötigung zu qualifizieren. Abzugrenzen ist diese unter anderem vom Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB. Dieses Vergehens kann sich zum Beispiel schuldig machen, wer sich des bekannten „Kraftfahrergrußes“, des Tippens mit dem Zeigefinger an die Stirn, oder anderer Gesten der Missachtung bedient. Dasselbe gilt für leicht erregbare Autofahrer, die sich im Eifer des Gefechtes etwa dazu hinreißen lassen, einen anderen Verkehrsteilnehmer mit Tiernamen zu bedenken.

Auch bloße gegenseitige Behinderungen und Verkehrsordnungswidrigkeiten fallen nicht unter den Begriff der Nötigung. Verstößt also ein Autofahrer zum Beispiel gegen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO), so muss er nach §§ 49 StVO, 24 StVG (Straßenverkehrsgesetz) zwar mit einem Bußgeld rechnen. Eine Nötigung und damit eine Straftat liegt allein darin aber noch nicht. Klassische Beispiele sind Vorfahrtsverstöße, unvorsichtiges Überholen oder auch das unbedachte unnötig lange Fahren auf der linken Spur. Wer dort einfach nur „träumt“, ohne nachfolgende Fahrzeuge bewusst aufhalten zu wollen, der verstößt zwar gegen das Rechtsfahrgebot der Straßenverkehrsordnung, begeht aber noch keine Nötigung.

Zu unterscheiden ist die Nötigung aber auch von anderen Verkehrsdelikten des Strafgesetzbuchs. Wer etwa den Straßenverkehr gefährdet, der kann nach § 315 c StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe belegt werden, wenn er vorsätzlich handelt und Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Bei bloßer Fahrlässigkeit liegt das Strafmaß bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Es ist damit aber nicht gesagt, dass in dem Fehlverhalten auch gleichzeitig eine Nötigung liegen muss. Klassische Beispiele sind etwa Alkoholfahrten oder zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen. Und selbst schwere Verkehrsstraftaten, wie etwa die Zerstörung von Verkehrsanlagen, die als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB gelten und eine Freiheitsstrafe von zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe zur Folge haben können, müssen nicht immer gleichzeitig auch eine Nötigung darstellen.

3. Typische Fälle: Drängeln verboten – Ausbremsen aber auch!

In welchen konkreten Verhaltensweisen ist aber eine Nötigung zu sehen? In der Rechtsprechung sind bestimmte Fälle anerkannt. So kann insbesondere das bewusste zu dichte Auffahren, das penetrante Betätigen der Lichthupe oder das absichtliche Schneiden eines anderen Fahrzeugs nach einem Überholvorgang eine Nötigung darstellen. Voraussetzung ist aber immer, dass das Handeln von einer gewissen Dauer und Intensität ist. Wer also nur aus Ungeduld kurz zu dicht auffährt oder einmal die Lichthupe betätigt, begeht damit nicht schon zwangsläufig eine Nötigung. Es muss vielmehr im Einzelfall geprüft werden, ob sich der Vorausfahrende in der konkreten Situation derart bedrängt fühlen durfte, dass er quasi keine andere Möglichkeit sehen konnte, als den anderen vorbei zu lassen oder schneller zu fahren. Das ist zum Beispiel anzunehmen, wenn der Hintermann hartnäckig über längere Zeit und über mehr als nur ein paar hundert Meter immer wieder bedrohlich dicht auffährt und gegebenenfalls auch noch wiederholt Hupe oder Lichthupe betätigt. Berücksichtigt werden müssen auch jeweils die Gesamtumstände des Falles, wie zum Beispiel die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge und der Ort des Geschehens, also Autobahn, Landstraße oder aber geschlossene Ortschaft.

Was vielen nicht bewusst ist: Auch besonders dickfellige Autofahrer, die anstatt zu drängeln das Gegenteil tun, also zum Beispiel stur und beharrlich langsam fahren und andere dadurch am Fortkommen hindern, können sich einer Nötigung strafbar machen. Wer also bei niedriger Geschwindigkeit in aller Seelenruhe die Überholspur blockiert und den Hintermann damit über eine längere Strecke absichtlich am Vorbeiziehen hindert, kann der Nötigung schuldig sein. Dasselbe gilt für Autofahrer, die nachfolgende Fahrzeuge durch bewusstes Ausbremsen bzw. durch plötzliche Fahrstreifenwechsel zu einer niedrigeren Geschwindigkeit oder gar zu einer Vollbremsung zwingen oder aber einen anderen Verkehrsteilnehmer dadurch am Weiterfahren hindern, dass sie zum Beispiel mit ihrem eigenen Auto die Straße blockieren. Auch hier muss der Täter aber wieder gezielt handeln. Wer also versehentlich ein Hindernis schafft oder dies nur für einen kurzen Moment tut, begeht damit noch keine Nötigung.

Entscheidend ist in allen diesen Fällen, dass der Täter für sein Verhalten keinen verkehrsbedingten Grund hat, dass er also zum Beispiel ohne Not scharf bremst. Auch muss das Vorwärtskommen des anderen Autofahrers tatsächlich vereitelt werden; dieser darf also keine Möglichkeit haben, sich der Situation zu entziehen, etwa durch Ausweichen.

4. Sonderfall Streit um die Parklücke

Einen Sonderfall stellt der Streit um eine Parklücke dar. Hier wird nicht selten mit harten Bandagen gekämpft. Anspruch auf den Stellplatz hat normalerweise derjenige, der ihn zuerst erreicht. Findige Autofahrer, die eine Parklücke zuerst entdeckt haben, verkehrsbedingt aber nicht sofort in sie einfahren können, bedienen sich aber mitunter eines Tricks: Sie lassen den Beifahrer aussteigen und den Parkplatz dadurch „reservieren“ dass er sich in diesen hineinstellt und andere eintreffende Fahrzeuge am Einfahren hindert. Erlaubt ist das nicht, denn das Recht, eine Parklücke zu nutzen, hat nur ein Fahrzeugführer, nicht aber ein Fußgänger. Eine Nötigung begeht der Fußgänger allerdings nicht allein dadurch, dass er im Wege steht, ohne das Fahrzeug zu berühren oder sonstwie auf es einzuwirken.

Ein ankommender Autofahrer, der den Parkplatz auch haben möchte, darf seinerseits aber nicht einfach ebenso schwungvoll wie aggressiv auf den Fußgänger zufahren und ihn aus der Lücke herausdrängen, denn darin kann wiederum eine Nötigung liegen. Auch hier müssen aber wieder die genauen Umstände betrachtet werden. Rollt der Autofahrer mit seinem Pkw etwa nur im Schneckentempo auf den Fußgänger zu, um seine Einparkabsicht zu signalisieren und ihr Nachdruck zu verleihen, hält er dabei mehrfach an und gibt dem Fußgänger Gelegenheit, beiseite zu gehen, ist der Fahrer noch nicht zwangsläufig wegen Nötigung strafbar. Hier muss der Fußgänger ja nicht befürchten, gefährdet oder verletzt zu werden und kann sich der Situation auch ohne Probleme entziehen.

5. Was droht im Falle einer Verurteilung?

Wer vor Gericht der Nötigung für schuldig befunden wird, der muss laut Gesetz mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. In besonders schweren Fällen kann sogar eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren drohen, die jedoch nur äußerst selten ausgesprochen wird.

Normalerweise, insbesondere bei Tätern, die vorher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, wird es bei einer Geldstrafe bleiben, welche meist zwischen 20 und 60 Tagessätzen liegt, die sich in der Höhe nach der Einkommenssituation des Täters bemessen. Zusätzlich wird die Tat vielfach auch noch mit bis zu drei Punkten in Flensburg „honoriert“.

Gravierender als die Strafe an sich kann für den Täter sein, dass im Falle einer Verurteilung oft gleichzeitig ein Fahrverbot, in der Regel für eine Dauer von ein bis drei Monaten, oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wird. Wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt wird, so kann ihm das Gericht nämlich nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entziehen, sofern sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Fahrerlaubnis erlischt dann mit der Rechtskraft des Urteils und der Führerschein wird im Urteil eingezogen. Im ungünstigsten Fall ist ein der Nötigung Beschuldigter seinen Führerschein sogar schon vor dem Gerichtsverfahren los, denn nach § 111 a StPO (Strafprozessordung) kann der Richter ihm durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen und die Polizei seinen Führerschein beschlagnahmen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis im Prozess letztlich entzogen werden wird.

Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es nach § 69 a StGB zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, spricht also eine Sperre aus. War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen, so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

6. Fazit

  • Typische Fälle der Nötigung im Straßenverkehr sind das „Drängeln“, also das bewusste zu dichte Auffahren, aber auch das Ausbremsen eines anderen Autofahrers.
  • Die Nötigung im Straßenverkehr wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Zusätzlich drohen Punkte in Flensburg.
  • Im Falle einer Verurteilung kann gleichzeitig ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen werden.

7. Praxistipp

Steht nach einer Auseinandersetzung im Straßenverkehr plötzlich die Polizei vor Ihrer Tür oder flattert Ihnen eine polizeiliche Vorladung ins Haus, so sollten Sie sich – selbst wenn Sie sich im Recht fühlen – nicht unbedacht zur Sache äußern. Bleiben Sie ruhig, verweisen Sie auf Ihr Schweigerecht und konsultieren Sie zeitnah einen Strafverteidiger.

Wie bereits dargelegt, sind die Folgen einer Verurteilten wegen Nötigung schwerwiegend und es gilt sie unter allen Umständen zu vermeiden. Ihr Anwalt wird zunächst Akteneinsicht nehmen und Ihnen danach, je nach Lage des Falles, entweder zu einer Aussage oder aber zu deren Verweigerung raten. Bei der Nötigung im Straßenverkehr haben die Kontrahenten oft keine Zeugen und es steht Aussage gegen Aussage. Wirft Ihnen Ihr Widersacher eine Nötigung vor, so muss Ihnen diese vor Gericht erst einmal nachgewiesen werden, was oft nicht einfach sein wird.