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Krank im Urlaub: So retten Sie Ihren Urlaubsanspruch

Der Urlaub ist für viele Arbeitnehmer die schönste Zeit des Jahres. Deshalb ist es besonders ärgerlich, wenn durch eine plötzliche Erkrankung alles ins Wasser fällt. Gut zu wissen: Die vergebens genommenen Urlaubstage müssen nicht zwangsläufig verloren sein.

1. Was sagt das Bundesurlaubsgesetz?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser beträgt bei einer 5-Tage-Woche jährlich mindestens 20 Werktage. Arbeits- oder Tarifverträge können auch einen längeren Jahresurlaub vorsehen. Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BurlG). Sie bleiben ihm also erhalten und er hat einen Anspruch darauf, dass ihm diese Urlaubstage gutgeschrieben werden.

Wichtig zu wissen: Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch, sondern endet vielmehr in jedem Fall zum ursprünglich geplanten Zeitpunkt. Keinesfalls darf der Arbeitnehmer also einfach die Tage seiner Arbeitsunfähigkeit an den ihm ursprünglich gewährten Urlaub anhängen. Wer das tut, der nimmt eigenmächtig „Selbstbeurlaubung“ vor und muss mit einer Abmahnung oder sogar mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen. Arbeitnehmer sind stets verpflichtet, einen neuen Urlaubsantrag zu stellen, damit ihnen die durch Krankheit verlorenen Tage nachgewährt werden können.

2. Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers

Wer seine Urlaubstage retten will, der muss allerdings einiges beachten. Insbesondere hat er die Anzeige- und Nachweispflichten zu erfüllen, die einen erkrankten Arbeitnehmer immer treffen – nicht nur bei einer Erkrankung im Urlaub. Diese richten sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Da durch ein Attest nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden, bleibt der Mitarbeiter dem Betrieb in solchen Fällen ja tatsächlich gar nicht urlaubsbedingt fern, sondern er fällt infolge seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aus. Für diese Zeit hat er demzufolge Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn die nach dem EFZG bestehenden Voraussetzungen erfülltsind.

Nach § 5 EFZG ist grundsätzlich jeder Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen. Dies hat in der Regel am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit während der üblichen Arbeitszeiten zu geschehen. Richtiger Adressat der Krankmeldung ist die Personalabteilung oder der direkte Vorgesetzte. Ist der Erkrankte selbst nicht dazu in der Lage, die Mitteilung zu machen, kann er auch einen Angehörigen oder eine andere Person damit beauftragen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage an, so muss der Erkrankte zudem eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie über deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung aber auch schon früher verlangen. Mitunter ist dies durch Arbeits- oder Tarifverträge besonders geregelt.

Doch auch Arbeitnehmer, die ihrem Chef üblicherweise erst ab dem dritten Krankheitstag ein Attest vorzulegen haben, sollten dieses bei einer Erkrankung im Urlaub unbedingt schon für den ersten Krankheitstag tun! Der Grund: Nach dem BUrlG bleiben ihnen ja nur die Urlaubstage erhalten und werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, an denen die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen ist.
Erkrankt ein Arbeitnehmer nicht erst im Urlaub, sondern kann er diesen infolge Krankheit gar nicht erst antreten, gilt im Übrigen nichts anderes: Auch dann muss er vom behandelnden Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einholen.

3. Besonderheiten beim Auslandsurlaub

Für Arbeitnehmer, die sich zum Zeitpunkt ihrer Erkrankung im Ausland aufhalten, enthält § 5 Abs. 2 EFZG noch weitergehende Mitteilungspflichten. Sie müssen ihrem Arbeitgeber und ihrer Krankenkasse nicht nur die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitteilen. Der Arbeitgeber kann darüber hinaus auch die Angabe ihrer Adresse am Aufenthaltsort verlangen. Die Kosten, die durch die Übermittlung dieser Informationen entstehen, hat der Arbeitgeber zu tragen. Bei Auslandsaufenthalten ist aus Zeitgründen und wegen unter Umständen langer Postlaufzeiten unbedingt die Mitteilung per Telefon, Fax oder E-Mail zu empfehlen.

Wird ein ausländischer Arzt aufgesucht, so ist außerdem darauf zu achten, dass dieser das Attest so formuliert, dass es den Anforderungen des deutschen Arbeitsrechts genügt. Es reicht nicht aus, dass darin lediglich eine Unpässlichkeit oder Erkrankung festgestellt wird. Wichtig ist, dass die betreffende Krankheit auch tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat und dass dies im Attest auch ausdrücklich bescheinigt wird. Der genaue Befund muss dagegen nicht offengelegt werden.

Falls die Arbeitsunfähigkeit länger andauert, als zunächst angezeigt, muss auch die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit erneut gemeldet werden. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er ferner verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt selbst dann, wenn er inzwischen wieder gesund und der ihm ursprünglich gewährte Urlaub noch gar nicht zu Ende ist, er also mitten im Urlaub nur für einige Tage krank war.

4. Wann werden freie Tage nicht gutgeschrieben?

Die Regelungen des § 9 BUrlG gelten ausdrücklich nur für Erkrankungen während des Erholungsurlaubs. Der Sinn der Vorschrift liegt darin, dass der Jahresurlaub der Erholung und dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit dienen soll, was nicht erreicht werden kann, wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist. Die Urlaubstage werden ihm also gerade zu dem Zweck gutgeschrieben, sie zu einem späteren Zeitpunkt nehmen und sich dann doch noch erholen zu können.
In der Konsequenz gilt die Vorschrift nicht für Erkrankungen während des so genannten Freizeitausgleichs, bei dem Überstunden „abgefeiert“ werden sollen. Für Krankentage kann in diesem Fall also kein neuer Freizeitausgleich beansprucht werden.

Ähnlich verhält es sich mit unbezahltem Sonderurlaub. Hier hat das Bundesarbeitsgericht in eng begrenzten Fällen allerdings auch schon Ausnahmen zugelassen: Erkrankt ein Arbeitnehmer etwa im Erholungsurlaub, an den sich ein Sonderurlaub unmittelbar anschließen sollte, so kann die Regelung des § 9 BUrlG nach Ansicht des BAG zumindest dann anwendbar sein, wenn auch dieser Sonderurlaub Erholungszwecken dienen sollte.

Dagegen sind Erkrankung eines Kindes während des elterlichen Urlaubs grundsätzlich kein anerkannter Grund für eine Gutschrift dadurch verlorener Urlaubstage. Zwar können Eltern vielfach eine Freistellung von der Arbeit beanspruchen, wenn sie ein krankes Kind zu versorgen haben. Wird das Kind aber gerade während des Jahresurlaubs krank, so sind die Urlaubstage selbst dann unwiederbringlich verloren, wenn die Eltern sich aufgrund der Pflege des Sprösslings in ihrem Urlaub selbst gar nicht wirklich erholen können.

5. Was gilt bei Lanzeiterkrankungen?

Schwierig können sich Fälle gestalten, in denen ein Mitarbeiter über einen sehr langen Zeitraum hinweg krank ist und deshalb den ihm eigentlich zustehenden Urlaub gar nicht erst nehmen kann.

Urlaub muss nach § 7 BUrlG grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden; bei Vorliegen dringender betrieblicher oder persönlicher Gründe spätestens aber bis zum 31.03. des nächsten Kalenderjahrs. Ist dies infolge langer Krankheit aber gar nicht möglich, so bleibt der Urlaubsanspruch ausnahmeweise auch länger erhalten, nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs jedoch zeitlich nicht unbegrenzt. Im Anschluss an diese Rechtsprechung hat das BAG entschieden, dass der Urlaubsanspruch bis zu 15 Mo­na­te nach Ab­lauf des Ur­laubs­jah­res bestehen bleibt. Dies gilt jedenfalls für den gesetzlichen Mindesturlaub. Tarif- oder Arbeitsverträge, die einen weitergehenden Mehr­ur­laub gewähren, können dagegen eigene Regelungen zum Verfall von Urlaubsansprüchen enthalten.

6. Fazit und Checkliste

Wer im Urlaub erkrankt und seine Urlaubstage retten möchte, der sollte folgende Schritte einhalten:

  • Den Arbeitgeber unverzüglich über die Erkrankung informieren. Dabei die voraussichtliche Dauer der Krankheit und auf Wunsch des Arbeitgebers auch die Urlaubsadresse im Ausland angeben.
  • Am ersten Krankheitstag einen Arzt aufsuchen und ein Attest ausstellen lassen. Dieses muss ausdrücklich besagen, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt und deren voraussichtliche Dauer angeben. Dem Arbeitgeber das Attest möglichst vorab per E-Mail oder Fax zusenden.
  • Bei einer Erkrankung während eines Auslandsurlaubes die Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren.
  • Besteht die Krankheit länger fort als zunächst angenommen, muss dies dem Arbeitgeber und ggfs. der Krankenkasse erneut angezeigt werden.
  • Arbeitgeber und Krankenkasse über die Rückkehr aus dem Ausland informieren.
  • Den Urlaub keinesfalls eigenmächtig verlängern, sondern einen neuen Urlaubsantrag stellen.