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Widerruf, Rücktritt und Beendigung beim Leasingvertrag

Leasingverträge stellen einen der wenigen Vertragstypen dar, die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt sind. Umso wahrscheinlicher sind Auseinandersetzungen bei der Beendigung des Vertrags. Wir zeigen Ihnen, welche Probleme mit dem Widerruf oder dem Rücktritt des Leasingvertrags verbunden sind und wie Sie mit sog. Restwertklauseln verfahren sollten.

1. Gegenstand des Leasingvertrags

Der Leasingvertrag regelt im Wesentlichen die Überlassung einer Sache zur Nutzung. Der Leasinggeber verpflichtet sich zur Überlassung des Leasinggegenstandes, wohingegen der Leasingnehmer die Zahlung des vertraglich geregelten Entgelts schuldet. Der Leasingvertrag ähnelt insofern mietrechtlichen Bestimmungen.

Unterschied zwischen Leasing- und Mietvertrag

Der größte Unterschied zwischen einem Miet- und einem Leasingvertrag liegt in der Verteilung der Instandhaltungspflichten zwischen Mieter und Vermieter. Bei einem Mietvertrag muss der Vermieter dem Mieter die Mietsache zum Gebrauch überlassen und vor allem dafür sorgen, dass der Zustand der Sache erhalten bleibt.

Bei einem Leasingvertrag hingegen muss zumeist der Leasingnehmer die Pflicht zur Instandhaltung tragen. Er übernimmt dann faktisch mit Erhalt der Sache das Risiko der Abnutzung und Verschlechterung.

Etwas anderes ergibt sich nur für das sog. Operateleasing.

Arten des Leasings

Beim Leasingvertrag muss zwischen Finanzierungs- und das Operateleasing unterschieden werden:

  1. Das Finanzierungsleasing nimmt die Finanzierung der Leasingsache in den Blick. Im Leasingvertrag wird dann eine Leasingrate vereinbart, zu deren Bezahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist. Vom Finanzierungsleasing ist etwa dann auszugehen, wenn der Leasingnehmer am Ende des Leasingzeitraums für einen bestimmten Wert der Sache zu garantieren hat. Gleiches gilt, wenn der Leasingnehmer sich bereits beim Abschluss des Leasingvertrags zum späteren Erwerb der Leasingsache verpflichtet. Wesentliches Merkmal des Finanzierungsleasings ist die Vereinbarung einer bestimmten Grundmietzeit, während der keine Kündigung des Vertrags möglich ist.
  2. Demgegenüber zeichnet sich das Operateleasing durch die Nutzungsmöglichkeit der Sache aus. Der Leasingnehmer erwirbt ein i.d.R. kurzfristiges Nutzungsrecht an der Leasingsache. Dabei ist vor allem charakteristisch, dass es keine feste Grundleasingzeit gibt. Vielmehr darf der Leasingnehmer den Gegenstand nutzen, solange er die vereinbarten Raten zahlt. Im Gegensatz zum Finanzierungsleasing besteht am Ende der Leasingzeit zudem keine Möglichkeit für den Leasingnehmer, die Sache käuflich zu erwerben. Der geleaste Gegenstand verbleibt also nicht nur während der Zeit des Leasings, sondern auch im Anschluss im Eigentum des Leasinggebers. Dafür übernimmt der Leasinggeber das wirtschaftliche Risiko des Leasings, er ist zuständig für die Beseitigung von Schäden an der Leasingsache sowie für die Durchführung von Reparaturen. Das Operateleasing wird vor allem im Zusammenhang mit Gegenständen verwendet, die von unterschiedlichen Leasingnehmern eingesetzt werden könnten. Dazu zählen etwa Arbeitsmaschinen, aber auch Autos oder Büroräume.

Vertragliche Leasingmodelle

Im Rahmen des Leasingvertrags können zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber unterschiedliche Leasingmodelle individuell vereinbart werden. Je nach gewähltem Leasingmodell verändert sich die Leasingrate.

Wichtig ist dabei vor allem, dass der Anspruch auf die Zahlung aller Leasingraten schon bei Vertragsschluss entsteht, man spricht von einer sog. „betagten Forderung“. Allerdings regelt der Leasingvertrag bestimmte Fälligkeitstermine, zu denen die Raten gezahlt werden müssen. Der Leasinggeber könnte die Raten also theoretisch jederzeit verlangen, vereinbart aber mit dem Leasinggeber, diese nur zu den vertraglich bestimmten Terminen einzufordern.

  • Bei der Teilamortisation deckt das Leasinggeschäft lediglich einen Teil der Anschaffungskosten des Leasinggebers. Bei einer Weiterveräußerung der Leasingsache entsteht dem Leasinggeber aus der Kombination von Leasingraten und Weiterverkaufswert in den meisten Fällen aber dennoch ein Gewinn. Die Kombination mehrerer Teilamortisationen kann insofern aber gleichfalls aus Sicht des Leasinggebers zu einem Ausgleich der Anschaffungskosten führen.
  • Demgegenüber beabsichtigt der Leasinggeber bei der Vollamortisation, alle ihm entstandenen Anschaffungskosten ersetzt zu bekommen sowie einen Gewinn einzustreichen. Nichtsdestotrotz erwirbt der Leasingnehmer kein Eigentum am Leasinggegenstand, dieses verbleibt in jedem Fall beim Leasinggeber.

2. Kündigung des Leasingvertrags

Wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung hängen die Bedingungen für eine Kündigung des Leasingvertrags von einigen Faktoren ab.

In den meisten Fällen finden die mietrechtlichen Vorgaben auch Anwendung auf Leasingverträge.

In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass der Leasinggeber in aller Regel kein Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags haben dürfte. Immerhin sollen die Leasingraten seine finanziellen Aufwendungen für den Erwerb des Leasinggegenstandes ersetzen und ihm darüber hinaus einen Gewinn bescheren. Ein frühzeitiges Vertragsende hat insofern einen finanziellen Nachteil für den Leasinggeber zur Folge.

  • Sofern sich im Leasingvertrag keine Regelung über die Mietzeit findet, kann der Leasingvertrag als Vertrag über bewegliche Sachen nach § 580a Abs. 3 BGB ordentlich gekündigt werden. Unter einer ordentlichen Kündigung wird eine Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, aber ohne Kündigungsgrund verstanden.
  • Wenn im Leasingvertrag hingegen ein zeitliches Ende festgelegt wurde, endet der Vertrag automatisch mit Zeitablauf. Ein ordentliches Kündigungsrecht gibt es in diesem Fall nicht. Vielmehr kann der Vertrag nur beendet werden, wenn sich eine der Vertragsparteien in schwerwiegendem Maß nicht an ihre vertraglichen Pflichten hält. Das ist etwa gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB der Fall, wenn der Leasingnehmer mit zwei vereinbarten Raten in Zahlungsrückstand gerät. Ein solcher Verstoß gegen die Pflichten aus dem Leasingvertrag stellt einen wichtigen Grund dar, der eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen vermag. Ohne einen solchen wichtigen Grund ist eine Kündigung bei einem befristeten Vertrag nicht möglich.

Wichtige Gründe für die Kündigung eines Leasingvertrags liegen gerade vor, wenn die Rechte einer Vertragspartei in erheblichem Maße verletzt oder zumindest gefährdet sind. Ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt, hängt stark von den Vereinbarungen und Interessen der vertragsschließenden Parteien ab. Es ist jeweils einzuschätzen, ob die Fortführung der vertraglichen Beziehung für die andere Partei schlichtweg unzumutbar erscheint.

Beispiele:

  • Beschädigung der Leasingsache durch den Leasinggeber
  • Tod des Leasingnehmers vor Vertragsende (§ 580 BGB).
  • Zahlungsrückstand des Leasingnehmers von mindestens zwei Leasingraten oder seine generelle Verweigerung, zukünftige Raten zu zahlen
  • Überlassung der Leasingsache an einen Dritten durch den Leasingnehmer
  • Gefährdung der Rückgabe der Sache, insbesondere, wenn die Leasingsache unerlaubterweise ins Ausland verbracht wird.
Wichtig: Der Leasingvertrag ist ab Kündigung erst für die Zukunft beendet. Der jeweilige Leasinggegenstand ist in diesem Fall herauszugeben, nicht aber die bereits gezahlten Leasingraten. Für die Vergangenheit bildet das Vertragsverhältnis den Rechtsgrund für den Leasinggeber, die erhaltenen Zahlungen zu behalten.

In Anbetracht der finanziellen Nachteile, die der Leasinggeber durch die Kündigung des Leasingvertrags erleidet, wird zudem auch eine außerordentliche Kündigung für den Leasingnehmer in aller Regel nicht kostenfrei sein. Der Leasinggeber wird zumindest versuchen, den durch die Kündigung erlittenen Schaden vom Leasingnehmer ersetzt zu bekommen. Nur wenn der Leasinggeber durch sein Verhalten die Kündigung des Leasingnehmers veranlasst hat, ist dieses Bestreben von vornherein faktisch aussichtslos.

Widerruf des Leasingvertrags

Außer der Kündigung kann der Leasingnehmer in einigen Fällen den Vertrag auch durch einen Widerruf beenden.

Widerrufsrecht

Sofern der Leasingnehmer den Leasinggegenstand vorrangig zu privaten Zwecken nutzt, steht ihm als Verbraucher nach § 355 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. Gewerbliche oder geschäftliche Zwecke stehen dem aber nicht zwangsläufig entgegen, vielmehr muss sich der private Nutzen lediglich im Vordergrund des Leasingvertrags befinden.

Folge des Widerrufs ist die Rückgewähr sämtlicher ausgetauschter Leistungen: Der Leasingnehmer muss insofern den Leasinggegenstand, der Leasinggeber alle empfangenen Beträge zurückgeben. Das gilt gleichermaßen für die Leasingraten und etwaige Sonderzahlungen.

Gleichzeitig besteht hierin auch der wesentliche Unterschied zwischen Widerruf und Kündigung: Beim Widerruf werden die ausgetauschten Leistungen quasi zurückgetauscht, die Kündigung hingegen entfaltet erst für die Zukunft Wirkung, sodass etwa keine Leasingraten mehr gezahlt werden müssen. Ein ganz erheblicher Vorteil des Widerrufs gegenüber der Kündigung ist aber, dass keine Schadensersatzansprüche vonseiten des Leasinggebers wegen der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags geltend gemacht werden können.

Widerrufsfrist

Die Frist zum Widerruf beträgt 14 Tage und beginnt grundsätzlich mit dem Vertragsschluss. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn der Leasinggeber den Leasingnehmer ordnungsgemäß, also in verständlicher Form und vollständig, über sein Widerrufsrecht aufgeklärt hat. Den Maßstab dafür bildet Art. 247 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB), in dem die aufzuführenden Pflichtangaben benannt sind.

Im Zusammenhang mit einer ausbleibenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung wird häufig vom sog. „Widerrufsjoker“ gesprochen. Damit ist die Möglichkeit des Verbrauchers gemeint, sich dauerhaft vom Vertrag zu lösen, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht nicht stattgefunden hat. Nach einem Urteil des OLG München greift dieses verbraucherfreundliche Konstrukt auch bei Leasingverträgen.

Kosten des Widerrufs

In aller Regel ist davon auszugehen, dass die meisten Leasinggesellschaften nicht widerstandslos die gezahlten Leasingraten erstatten. Eine außergerichtliche Einigung wird so in vielen Fällen schwierig bis unmöglich. Eine gerichtliche Auseinandersetzung bleibt so die einzige Option, der eigenen Position Nachdruck zu verleihen und seine Rechte durchzusetzen. Spätestens unter diesen Umständen ist die Unterstützung durch einen Anwalt für Vertragsrecht zwingend erforderlich.

Die Kosten des gerichtlich durchgesetzten Widerrufs trägt die unterlegene Partei, insofern also der Leasinggeber. Im eher unwahrscheinlichen Falle des Unterliegens greift – sofern vorhanden – die Rechtsschutzversicherung. Andernfalls bleiben Sie als Verbraucher auf den Anwalts- und Gerichtskosten sitzen und müssen diese selber tragen.

4. Rücktritt

Ähnlich wie der Widerruf wirkt auch der Rücktritt rückwirkend, sodass zunächst das abgeschlossene Vertragsverhältnis auch für die Vergangenheit aufgelöst wird. In den meisten Fällen sind mit dem Rücktritt vom Leasingvertrag aber Schadensersatzansprüche der anderen Vertragspartei verbunden. Im Gegensatz zum Widerruf bedarf es für den Rücktritt vom Vertrag zudem eines Rücktrittsgrundes.

Rücktritt vom Leasingvertrag

Durch den Rücktritt erhält die jeweilige Vertragspartei Gelegenheit, sich vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit vom Leasingvertrag zu lösen. Allerdings wird in den meisten Leasingverträgen vereinbart, dass der Leasingnehmer für Mängel an der Leasingsache haftet. Für ihn entfällt insofern die Gelegenheit, einen Rücktrittsgrund aus Mängeln an der Leasingsache abzuleiten. Schließlich trifft den Leasinggeber keine Verantwortlichkeit mehr für Probleme mit dem Leasinggegenstand.

Rücktritt vom Kaufvertrag über die Leasingsache

In Anbetracht dessen wesentlich häufiger ist der Rücktritt vom Kaufvertrag über die Leasingsache. Zu unterscheiden sind in diesem Zusammenhang zwei Vertragsverhältnisse.

  • Einerseits die vertragliche Beziehung zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber. Die beiden Parteien schließen den Leasingvertrag.
  • Ebenso hat aber auch der Leasinggeber bereits im Vorfeld einen Kaufvertrag über die Leasingsache geschlossen. Es besteht also gleichfalls ein Vertragsverhältnis zwischen Leasinggeber und Verkäufer der Leasingsache, etwa des geleasten Fahrzeugs.

Mit der Übertragung der Haftung auf den Leasingnehmer geht in aller Regel auch eine Abtretung der Gewährleistungsrechte an den Leasingnehmer einher. Der Leasingnehmer erhält also die gesetzlich zugesicherten Rechte des Leasinggebers, die diesem im Verhältnis zu seinem Verkäufer zustehen. Immerhin kauft der Leasinggeber die Leasingsache vor Abschluss des Leasingvertrags von einem Händler. In diesem Vertragsverhältnis stehen ihm gleichfalls Gewährleistungsrechte zu, sofern die Leasingsache Mängel aufweist oder der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten verletzt. Faktisch wird der Leasingnehmer also wie der Käufer der Leasingsache behandelt, weil ihm die Sicherungsrechte des Käufers übertragen wurden.

Infolgedessen obliegt es dem Leasingnehmer, den Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Verkäufer der Leasingsache rückabzuwickeln. Dafür müssen gleichwohl die Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sein.

  • Dazu zählt zunächst das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrags zwischen Leasinggeber und Verkäufer der Leasingsache.
  • Ferner müssen dem Leasingnehmer wirksam die Gewährleistungsrechte des Leasinggebers nach den § 398ff. BGB abgetreten worden sein.
  • Darüber hinaus ist eine Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Verkäufer erforderlich, ebenso wie eine durch den Leasingnehmer gesetzte Frist zur Ausbesserung der Mängel an der Leasingsache. Diese sog. Nachfrist ist in zahlreichen Fällen aber entbehrlich, sodass auch ohne eine entsprechende Frist der Rücktritt erklärt werden kann. Maßstab dafür bildet insbesondere § 323 Abs. 2 BGB.
  • Allerdings ist der Rücktritt bisweilen ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss ergibt sich vor allem aus § 437 Nr. 2, 323 Abs. 5, 6 BGB.
  • Zuletzt muss der Rücktritt durch den Leasingnehmer gegenüber dem Verkäufer der Leasingsache erklärt werden.

Rechtsfolgen des Rücktritts

Mit dem Rücktritt geht zunächst die Rückzahlung der Leasingraten an den Leasingnehmer durch den Leasinggeber einher. Gleichzeitig muss der Leasingnehmer den Leasinggegenstand an den Verkäufer zurückgeben. Der Grund dafür liegt in der Abtretung der Gewährleistungsrechte an den Leasingnehmer. Allerdings wird der Leasingnehmer in den meisten Fällen Wertersatz (bei einem Fahrzeug z.B. für die gefahrenen Kilometer) nach den §§ 346, 347 BGB leisten müssen. Dieser wird unter Berücksichtigung des Kaufpreises berechnet.

5. Das Problem mit der Restwertklausel

Ganz unabhängig von der Art der Vertragsbeendigung entfaltet in vielen Fällen die sog. Restwertklausel bei Leasingverträgen eine besondere Bedeutung. Bestandteil des Vertrags sind dann nicht nur etwaige Sonderzahlungen und die Leasingraten, sondern eben auch der Restwert der Leasingsache. Der Leasingnehmer verpflichtet sich in diesen Fällen gegenüber dem Leasinggeber zu einer Nachzahlung, sofern der Leasinggegenstand am Vertragsende weniger wert ist, als bei Vertragsbeginn kalkuliert wurde. Dafür stellt der durch den Leasinggeber beim Verkauf erzielte Preis ein gewichtiges Indiz dar.

Allerdings bedeutet der Restwert nach Ansicht des BGH lediglich einen „Kalkulationsfaktor“. Demnach hängt dessen Höhe auch gerade von weiteren Faktoren ab, sodass etwa höhere Sonderzahlungen sich schon zugunsten des Leasingnehmers auf den Restwert auswirken können. Eine solche Verrechnung entspricht dem Interesse des Leasinggebers, seine finanziellen Aufwendungen möglichst auszugleichen. Dementsprechend verringert sich auch das Risiko für den Leasingnehmer, am Ende des Leasingvertrags hohe Nachzahlungen leisten zu müssen.

Dies entfaltet gerade insofern Relevanz, als dass Leasingverträge mitunter Schadensersatzklauseln enthalten, die den Leasingnehmer zum Ersatz eines Schadens verpflichten, der durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags entsteht. Vorausgesetzt wird aber insbesondere, dass der Leasinggeber nicht auf anderem Wege, etwa durch einen neuen Leasingvertrag mit einem anderen Leasingnehmer, die finanziellen Einbußen ersetzen kann. Die Wirksamkeit solcher Klauseln muss aber stets im Einzelfall überprüft werden, weil sie auch von der Art der Vertragsbeendigung und dessen Umständen abhängen. Verletzt der Leasinggeber seine vertraglichen Pflichten und veranlasst den Leasingnehmer so faktisch zum Rücktritt, steht ihm kein Schadensersatzanspruch zu.

Hinzu kommt, dass die Restwertklauseln sich jeweils auf das zuvor vereinbarte Ende des Leasingvertrags beziehen. Eine frühzeitige Vertragsbeendigung dürfte sich, je nach Umständen von Rücktritt, Widerruf oder Kündigung, aber eher positiv auf den verbliebenen Restwert des Leasinggegenstandes auswirken. Insofern bedarf es in jedem Fall der Einigung mit dem Leasinggeber über die Modalitäten des vorzeitigen Vertragsendes, sofern der Leasingvertrag hierüber keine eindeutigen Aussagen trifft. Auch in diesem Zusammenhang ist eine anwaltliche Beratung wünschens- und empfehlenswert.

6. Alternativen zur Beendigung des Leasingvertrags

Unabhängig von Rücktritt oder Kündigung kann der Leasingvertrag wie folgt beendet werden:

Aufhebungsvertrag

Dadurch einigen sich beide Parteien einvernehmlich auf die Aufhebung des Leasingvertrags. Allerdings verlangen Leasinggeber häufig recht hohe Abstandszahlungen, um von der Vertragsauflösung finanziell zu profitieren. Dabei steigt die Höhe der Abstandszahlung, je früher der Vertrag beendet werden soll.

Leasingübernahme

Alternativ lässt sich der Leasingvertrag faktisch beenden, indem er schlichtweg durch einen Dritten fortgeführt wird. Allerdings muss sowohl mit dem Übernehmer des Vertrags als auch mit dem Leasinggeber eine Einigung hierüber erzielt werden.

7. Fazit

  • Zeitlich befristete Leasingverträge können nur außerordentlich, also bei Vorliegen eines besonderen Kündigungsgrundes, gekündigt werden. Unbefristete Verträge lassen sich ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist aufheben.
  • Darüber hinaus besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, den Leasingvertrag zu widerrufen.
  • Im Hinblick auf den Rücktritt sind vor allem die beiden Vertragsverhältnisse zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber auf der einen sowie zwischen Verkäufer der Leasingsache und Leasinggeber auf der anderen Seite zu unterscheiden.
  • Zuletzt hat der Leasingnehmer neben Kündigung, Rücktritt und Widerruf auch auf den Wegen der Leasingübernahme oder des Aufhebungsvertrags gute Chancen, sich vom Vertrag zu lösen, wenngleich teilweise auch verbunden mit finanziellen Nachteilen.