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Welche Strafe droht für Drogenhandel?

Drogenstrafrecht – Wo beginnt Drogenhandel und welche Strafen drohen? Wie beeinflussen die genauen Tatumstände das Strafmaß?

Der Handel mit Drogen ist eines der Kerngeschäfte des organisierten Verbrechens, da mit Rauschgift sehr hohe Gewinne erzielt werden können. Doch gibt es auch einzelne bzw. gelegentliche Kleinhändler bzw. Dealer (englisch für Händler), die sich mit Drogengeschäften etwas hinzuverdienen. Häufig wird damit auch die eigene Drogensucht finanziert.

Aber betreiben Sie bereits dann Drogenhandel, wenn Sie einem Freund auf dessen Bitte ein paar Gramm Haschisch aus ihrem Tütchen weiterverkaufen? Im folgenden Beitrag erläutern wir, wo Drogenhandel beginnt und welche strafrechtlichen Folgen je nach Art und Umfang der Tatbegehung drohen.

1. Handel mit Betäubungsmitteln

Unter Drogenhandel versteht man den illegalen Kauf und Verkauf von Betäubungsmitteln wie etwa Haschisch, Heroin und Kokain. Der Straftatbestand ist in § 29 Betäubungsmittelgesetz ff. (kurz BtMG) umfangreich geregelt. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt die Drogendelikte in eigenen Straftatbeständen außerhalb des Allgemeinen Strafrechts.

Betäubungsmittel werden im allgemeinen Sprachgebrauch meist „Drogen“ oder „Rauschgifte“ genannt. Welche Rauschmittel unter das BtMG fallen und nicht gehandelt werden dürfen, ist in den Anlagen I bis III des BtMG näher erläutert.

Ziel des Drogenhandels ist es, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Strafbar ist daher nicht allein der Kauf und Verkauf von Rauschgiften. Auch Handlungen, die diesen Kauf und Verkauf von Drogen fördern bzw. ermöglichen, fallen unter den Straftatbestand des Drogenhandels.

Je nach den genauen Umständen eines Drogendelikts fällt die Strafe für den Täter im Drogenstrafrecht niedriger oder höher aus. Gerade in Bezug auf den Drogenhandel unterscheidet das BtMG explizit verschiedene Formen der Tatbegehung, so dass das Strafmaß für das „Dealen“ recht unterschiedlich ausfällt.

2. Einfacher Drogenhandel

Der Grundtatbestand des Drogenhandels stellt unter anderem denjenigen unter Strafe, der mit Drogen „Handel betreibt“ oder Drogen – ohne Handel zu treiben – „einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt“ (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).

Hierunter fällt also nicht nur der Dealer, der z.B. das Heroin an eine andere Person verkauft, sondern auch, wer beispielsweise das Heroin transportiert, Drogenkuriere einsetzt oder das Geld für verkaufte Drogen beim Käufer eintreibt.

Der sogenannte einfache Drogenhandel wird mit einer Geld- oder Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. „Einfach“ bedeutet hierbei, dass neben den vorgenannten Handlungen keine weiteren Einzelumstände hinzukommen, also kein gewerbsmäßiger, bandenmäßiger oder bewaffneter Drogenhandel stattfindet. Diese schwereren Fälle sind tatbestandlich gesondert geregelt.

Das Strafmaß für Drogenhandel hängt – ähnlich wie etwa bei Drogenbesitz und Drogenanbau – von der Menge der gehandelten Drogen ab. Allerdings führt die „geringe Menge“ beim Drogenhandel in aller Regel nicht zu einer Verfahrenseinstellung: § 29 Abs. 5 BtMG, der bei Eigenverbrauch in geringer Menge ein Absehen von Strafe ermöglicht, führt den Handel mit Drogen nicht an.

Demgemäß macht sich auch der sogenannte Freundschafts- oder Gefälligkeitsdealer, der einem Freund eine geringe Menge von 5 Gramm Haschisch weiterverkauft, wegen einfachen Drogenhandels strafbar. Dies gilt selbst dann, wenn er durch den Weiterverkauf keinen Gewinn macht. Ihm droht grundsätzlich eine Strafe innerhalb des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber die Tatbestände, die eine Weitergabe von Drogen voraussetzen, erheblich schärfer beurteilt als den Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum.

Bei einem Handel mit größeren, also „nicht geringen“ Mengen, droht als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), in minder schweren eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren.

3. Gewerbsmäßiger Drogenhandel

Wer sich durch den Handel mit Drogen eine regelmäßige Einnahmequelle sichert, betreibt gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln.
Der gewerbsmäßige Handel wird als besonders schwerer Fall der Drogenstraftaten eingestuft (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG): Es droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.

Der Bundesgerichtshof hat bestimmt, wann der Handel mit Betäubungsmitteln als gewerbsmäßiger Handel gilt: Gewerbsmäßig handelt demnach ein Drogenhändler, der sich eine

  • fortlaufende Einnahmequelle
  • von einiger Dauer und
  • einigem Umfang
  • durch wiederholte Tatbegehung verschaffen will.

Der Drogenhandel muss nicht die Haupteinnahmequelle sein. Es ist ausreichend, wenn mit dem Betäubungsmittelhandel ein Nebenerwerb beispielsweise für einige Wochen angestrebt wird. Das Merkmal „einige Dauer“ erfordert nicht, dass der Handel monate- oder jahrelang erfolgt. Maßgeblich ist, dass der Täter sich den Drogenhandel zumindest zeitweise als Erwerbsquelle erschließen will.

„Einiger Umfang“ bedeutet, dass der Handel dem Täter zumindest als Nebenerwerbsquelle dient. Wie hoch die erzielten Gewinne liegen müssen, um von einer Einnahmequelle zu reden, muss vom Tatrichter im Einzelfall beurteilt werden.

Beispiel: A konsumiert selbst Drogen und erwirbt diese günstig über verschiedene Quellen. Neben anderen Gelegenheitsjobs finanziert er einen Teil seines Lebensunterhalts und seine Drogensucht, indem er in der Münchner Party- und Clubszene Designerdrogen wie LSD, Ecstasy und „Speed“ verkauft.

4. Bandenmäßiger Drogenhandel

Wer als Mitglied einer Bande mit Drogen Handel betreibt, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).

Darüber hinaus wird mit dem höchsten Strafmaß nach § 30a BtMG bestraft, wer als Mitglied einer Bande mit Drogen in nicht geringer Menge Handel treibt: Für die Beteiligten drohen Gefängnisstrafen von mindestens fünf Jahren.

Von einer Bande spricht die Rechtsprechung bei mindestens drei Personen, die sich zusammenschließen, um wiederholt Straftaten zu begehen. Der Bundesgerichtshof hat zudem geklärt, dass Mitglied einer Bande auch derjenige Tatbeteiligte sein kann, dem nach der Absprache der Banden nur Aufgaben zufallen, die sich als Gehilfentätigkeit darstellen.

Beispiel: A ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Er stellt B und C eine leerstehende Wohnung zur Verfügung, um dort Cannabis anzubauen. Die Arbeiten übernehmen B und C: Anbau, Ernte, Weiterverarbeitung und regelmäßiger Verkauf an Zwischenhändler aus der Region. Die Gewinne aus dem Drogenverkauf werden unter A, B und C aufgeteilt.

5. Bewaffneter Drogenhandel

Wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt und dabei eine Waffe mit sich führt, begeht einen bewaffneten Drogenhandel. Dieser wird ebenso

wie der bandenmäßige Drogenhandel mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bestraft. Tatwaffe kann eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände sein, die zur Verletzung von Personen eingesetzt werden können.

Unter dem Begriff Schusswaffen sind beispielsweise Gas- und Luftdruckpistolen zu verstehen. Ein „sonstiger Gegenstand“ im Sinne der Vorschrift kann auch ein scharfes Messer sein. Voraussetzung ist, dass die Waffe so mitgeführt wird, dass der Täter sie bei der Tat jederzeit einsetzen könnte.

6. Verteidigungsstrategien bei einem Strafverfahren wegen Drogenhandel

Als Beschuldigter eines Strafverfahrens wegen Drogenstraftaten benötigen Sie einen erfahrenen Strafverteidiger. Dies gilt insbesondere, wenn der Strafvorwurf auf Drogenhandel lautet.

Als Beschuldiger benötigen Sie möglichst schon im Ermittlungsverfahren einen Strafverteidiger: Denn bei Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandels haben die Strafverfolgungsbehörden weitreichende Ermittlungsbefugnisse, vom Einsatz verdeckter Ermittler und V-Leuten bis hin zu Telefonüberwachungen und Observationen. Zudem wird bei Drogendelikten wegen der hohen Strafen häufig Untersuchungshaft angeordnet.

In allen Verfahrensstadien, auch schon bei einer polizeilichen oder gerichtlichen Ladung, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Ihr Anwalt kann Akteneinsicht für Sie nehmen. So kann er sich frühzeitig einen Überblick über den Ermittlungs- und Verfahrensstand verschaffen und die Verteidigungsmöglichkeiten beurteilen.

Kommt es wegen Drogenhandels zu einem Strafverfahren, sind je nach Einzelfall und Schwere der Tat verschiedene Verteidigungsziele denkbar, beispielsweise:

  • Freispruch
  • Einstellung des Verfahrens
  • Strafaussetzung zur Bewährung
  • Therapiemöglichkeit statt Freiheitsstrafe
  • Geringere Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit.

7. Drogenhandel im Jugendstrafrecht

Drogendelikte werden besonders häufig auch von Jugendlichen verübt. Jugend schützt aber nicht vor Strafe – zumindest nicht in jedem Fall. Hier ist das Alter entscheidend:

  • Kinder unter 14 Jahren sind nicht strafmündig (§ 19 StGB). Handelt also beispielsweise ein 13-Jähriger mit Drogen, hat er kein Strafverfahren zu erwarten.
  • Jugendliche von 14 bis einschließlich 17 Jahren unterliegen dem Jugendstrafrecht. Dieses ist grundsätzlich milder als das Strafrecht für Erwachsene.
  • „Heranwachsende“ Täter mit einem Alter von 18 bis einschließlich 20 Jahren werden nur dann nach Jugendstrafrecht verurteilt, wenn sie ihrer Reife nach noch einem Jugendlichen gleichstehen. Andernfalls muss der Täter mit der Anwendung des härteren Erwachsenenstrafrechts rechnen. Dies ist bei Drogenhandel nicht selten der Fall.
Ab 14 Jahren müssen also auch Jugendliche mit strafrechtlichen Konsequenzen für ihr Handeln rechnen. Sie können sich gemäß der §§ 29ff. BtMG strafbar machen. Hier gelten dieselben Voraussetzungen wie bei erwachsenen Tätern.

Die Höhe und Art der Strafe unterscheiden sich bei Jugendlichen jedoch von der Bestrafung erwachsener Täter. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sieht vor, dass Gericht und Staatsanwaltschaft bei jugendlichen Tätern mehr die Erziehung des Jugendlichen in den Blick nehmen sollen und weniger seine Bestrafung oder Abschreckung.

Es bestehen im Jugendstrafrecht daher beispielsweise folgende Möglichkeiten:

  • Dem Jugendlichen können Weisungen erteilt werden. Beispielsweise kann ihm aufgegeben werden, an sozialen Trainingskursen teilzunehmen.
  • Auch kann Jugendlichen gemeinnützige Arbeit auferlegt werden.
  • Im Rahmen eines Jugendarrests kann dem jugendlichen Täter für eine kurze Zeit (max. 4 Wochen) die Freiheit entzogen werden. So soll ihm ein Denkzettel erteilt werden.
  • Er kann auch schlicht verwarnt werden.
  • Versprechen andere Maßnahmen keinen Erfolg, kann auch der Jugendliche zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Vor allem bei Wiederholungstätern wird hiervon Gebrauch gemacht. Die Dauer der Freiheitsstrafe fällt aber meist deutlich geringer aus als bei einer Haftstrafe für erwachsene Täter.

Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft genießen bei der Bestrafung jugendlicher Täter also einen großen Spielraum. Eine Haftstrafe ist auch bei Drogendelikten keine Pflicht. Meist geht es vor allem darum, den Jugendlichen von den Drogen fernzuhalten. Mit einer guten Verteidigung kann eine Haftstrafe daher oft vermieden werden.

8. Fazit

  • Unter dem Handel mit Betäubungsmitteln bzw. Drogenhandel versteht man alle Handlungen, die den illegalen Kauf und Verkauf von Betäubungsmitteln fördern bzw. ermöglichen.
  • Strafbar ist bereits der Verkauf in geringen Mengen an Freunde ohne Gewinnorientierung.
  • Der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird im Mindestmaß mit einer Gefängnisstrafe von einem Jahr bestraft.
  • Gewerbsmäßiger Handel gilt als besonders schwerer Fall des Drogenhandels. Es droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
  • Wer als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen mit Drogen handelt, dem drohen je nach Menge der Betäubungsmittel Gefängnisstrafen von mindestens zwei Jahren (bei geringen Mengen) bis hin zu mindestens fünf Jahren (bei nicht geringen Mengen).
  • Die frühzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers ist erforderlich, um Verteidigungsmöglichkeiten bereits im Ermittlungsverfahren aufgreifen zu können.
  • Jugendliche können oft mit geringeren Strafen rechnen. Heranwachsende von 18-20 Jahren werden aber nur dann nach Jugendstrafrecht verurteilt, wenn sie von ihrer Entwicklung her noch einem Jugendlichen gleichstehen.