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Führerscheinentzug wegen Cannabis: So schnell ist der „Lappen“ weg!

Wer Cannabis konsumiert, muss mit Führerscheinentzug, Bußgeld, Punkten in Flensburg, einer Nachschulung oder gar Strafverfolgung rechnen. Ein Überblick.

1. Der Konsum von Cannabis

Was ist Cannabis, was bezeichnet THC, was ist Marihuana? Hier zunächst einige Begrifflichkeiten:

Cannabis ist die botanische Bezeichnung der Hanfpflanze. THC (Abkürzung von Tetrahydrocannabinol) ist der eigentliche berauschende „Wirkstoff“ der Hanfpflanze. Als Marihuana („Gras“) bezeichnet man die Hanfblätter, Haschisch ist gepresstes Cannabisharz.

Während § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) den Umgang (Einfuhr, Ausfuhr, Handel, Besitz usw.) mit Cannabis unter Strafe stellt, ist der bloße Konsum von Cannabis „an sich“ (etwa das Ziehen an einem herumgereichten Joint) nicht strafbar. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Cannabis im Straßenverkehr verwendet wird. In diesem Fall muss mit verschiedenen Rechtsfolgen gerechnet werden, denn § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) verbietet Cannabis im Straßenverkehr.

2. Sanktionen im Überblick

Der bloße Konsum von Cannabis im Straßenverkehr stellt eine bloße Ordnungswidrigkeit dar (§ 24a Abs. 2 StVG). Wer aufgrund des Cannabiskonsums nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, begeht – ebenso wie bei einer Trunkenheitsfahrt – eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 des Strafgesetzbuches (StGB). Wer bei seiner Drogenfahrt zudem andere Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, kann wegen Gefährdung des Strafverkehrs (§ 315c StGB) verurteilt werden.

Neben Strafverfolgung und Bußgeldern drohen zudem Punkte in der Verkehrssünderkartei in „Flensburg“ sowie ein Fahrverbot oder sogar ein Entzug der Fahrerlaubnis, also der Führerscheinentzug. Zudem kann die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU – sog. „Idiotentest“) angeordnet werden.

3. Strafen und Bußgelder

Wer gegen das Verbot von Cannabis im Straßenverkehr (§ 24a StVG) verstößt, erhält als Ersttäter ein Bußgeld über 500 Euro, 2 Punkte in der Verkehrssünderkartei und ein Fahrverbot über einen Monat. Beim zweiten Verstoß erhöht sich das Bußgeld auf 1000 Euro, neben 2 (weiteren) Punkten in „Flensburg“ wird beim zweiten Mal ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. Ab dem dritten Verstoß beträgt das Bußgeld 1500 Euro neben einem dreimonatigen Fahrverbot.

Wem eine Gefährdung des Straßenverkehrs bzw. der Fahruntüchtigkeit aufgrund des Cannabiskonsums nachgewiesen wird, dem droht eine strafrechtliche Verurteilung nach § 316 StGB oder § 315c StGB. Wer sich als Ersttäter einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB schuldig macht, muss mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 bis 40 Tagessätzen, also einem Monatsgehalt oder mehr, rechnen. Bei einer Strafverurteilung wird regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet. Die Sperre zur Wiedererlangung des Führerscheins dürfte bei „Ersttätern“ ca. 12 Monate betragen. Strafbar ist auch schon die lediglich fahrlässige Trunkenheits-/Drogenfahrt, d.h. auch wenn der Betroffene glaubte, das Fahrzeug noch sicher führen zu können.

4. Führerscheinentzug: Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis

Ein Fahrverbot wird lediglich für eine begrenzte Zeit (1 bis 3 Monate) ausgesprochen, der Führerschein als Nachweis und Dokument der Fahrererlaubnis (des „Fahren-Dürfens“) vorübergehend eingezogen (Führerscheinentzug). Der Führerschein kann anschließend wieder abgeholt werden. Wird dagegen die Fahrerlaubnis entzogen, verliert der Betroffenen dauerhaft seinen Führerschein. Nach Ablauf der dann auferlegten Sperrfrist muss der Betroffene vielmehr eine Neuerteilung eines Führerscheins beantragen. Die Neuerteilung wird regelmäßig an die Erbringung des Nachweises geknüpft, dass der Betroffene (wieder) zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist. Dies geschieht etwa mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

5. Nachweis des Cannabiskonsums

Der Konsum von Cannabis kann über Untersuchung von Körperflüssigkeiten (Blut, Urin, Speichel) oder einer Haarprobe nachgewiesen werden. Die Dauer der Nachweisbarkeit hängt vom Umfang und der Häufigkeit/Regelmäßigkeit des Konsums ab. Zudem variiert die Nachweisbarkeitsdauer bei den einzelnen Körperproben. Im Blut ist ein Einzelkonsum bis zu 6 Stunden nach dem Konsum nachweisbar, bei häufigerem Konsum bis zu 24 Stunden. In Urinproben ist Cannabis bis zu mehreren Wochen nachweisbar, bei einer Haarprobe mehrere Monate.

Für eine strafrechtliche Verurteilung nach Verkehrsstrafrecht (etwa § 316 StGB bzw. §315c StGB) reicht der Nachweis des Konsums alleine nicht aus; dazu muss vielmehr konkret nachgewiesen werden, dass eine Fahruntüchtigkeit gerade infolge des Konsums vorlag (z.B. Ausfallerscheinungen, Fahren von Schlangenlinien usw.). Für ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ist dagegen der bloße Nachweis hinreichend, dass Cannabis konsumiert wurde. Die Nachweismenge ist hier weitestgehend irrelevant.

6. MPU und ärztliches Gutachten

Wenn die Fahrerlaubnisbehörde an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs Zweifel hat, kann sie bei dem Betroffenen eine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU – der „Idiotentest“) oder ein medizinisches Gutachten (über Drogenkonsum) anordnen.

Beim Nachweis einer nur geringen Menge von THC im Körper (THC-Wert, THC-Carbonsäurewert) und beim Fehlen weiterer erschwerender Umstände (z.B. gleichzeitiger Alkoholkonsum, Wiederholungstat) kann es sein, dass die Anordnung einer MPU unterbleibt. Möglich ist auch, dass zunächst ein fachärztliches Gutachten über den Cannabiskonsum eingeholt wird und die Fahrerlaubnisbehörde anhand dieses Gutachtens über die Anordnung einer MPU befindet.

Die MPU besteht aus einem medizinischen und einem psychologischen Untersuchungsabschnitt. Im medizinischen Teil der MPU wird ein körperlicher Befund erhoben, zudem wird der Betroffene vom Gutachter nach seinem Konsumverhalten gefragt. Es erfolgen Drogenscreenings, mit dem das laufende Konsumverhalten des Betroffenen, d.h. seine Drogenabstinenz überprüft wird.

Im psychologischen Teil der MPU wird untersucht, ob der Betroffene sein Fehlverhalten einsieht und welche Strategie er hat, um ein zukünftiges Fehlverhalten zu vermeiden. Der psychologische Teil besteht aus testpsychologischen Fragebögen sowie persönlichen Gesprächen mit dem Gutachter.

7. Fazit und Praxistipp

Wer mit Cannabis im Straßenverkehr „erwischt“ wurde, dem kann nur der Rat gegeben werden: Gehen Sie umgehend zum Anwalt und machen Sie bis dahin so wenig Aussagen wie möglich. Unterlassen Sie jegliche Angaben zu Ihrem Konsumverhalten, weder mit noch ohne Verkehrsbezug. Dies gilt für reine Drogenkontrollen ebenso wie für Verkehrskontrollen. Auch freiwillige Tests (z.B. Urintests) sollten unterlassen werden.

Wem ein Verstoß gegen das Cannabisverbot zur Last gelegt wird, der muss in jedem Fall mit dem Entzug seiner Fahrerlaubnis rechnen. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Drogenkontrolle gar kein Verkehrsbezug vorliegt – auch Fußgänger müssen einen Führerscheinentzug befürchten!

Auch die Ablegung einer kostspieligen MPU steht immer im Raum.

Vor allem in den südlichen Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg werden Drogenverstöße härter geahndet bzw. strikter verfolgt als in anderen Bundesländern.