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Ablauf, Kosten und Dauer eines Strafverfahrens

Wie funktioniert das Strafverfahren? Alles zum Verfahrensgang vom Ermittlungsverfahren bis zum Hauptverfahren und was in der Verhandlung vor dem Strafgericht geschieht.

Unter dem „Strafverfahren“ wird oftmals eine mündliche Verhandlung vor einem Strafgericht verstanden. Tatsächlich ist der Strafprozess aber ein komplexer Vorgang, in dem die Hauptverhandlung nur einer von mehreren Verfahrensabschnitten ist.

Als Betroffener eines Strafverfahrens ist es sinnvoll, sich über diesen Ablauf des Strafverfahrens einen Überblick zu verschaffen. Im folgenden Beitrag geben wir Ihnen einen Einblick darüber, wie der Strafprozess abläuft.

1. Das Vorverfahren bzw. Ermittlungsverfahren

Der erste Teil des Strafverfahrens ist das Vorverfahren, das auch als Ermittlungsverfahren bezeichnet wird. Zuständig dafür ist die Staatsanwaltschaft. Sie leitet die Ermittlungen unter Zuhilfenahme der Polizei als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft wird

  • aufgrund einer Strafanzeige,
  • eines Strafantrags oder
  • von Amts wegen

tätig, wenn ein sogenannter Anfangsverdacht für eine Straftat besteht.

Im Vorverfahren muss die Staatsanwaltschaft den mit der Straftat zusammenhängenden Sachverhalt erforschen. Hierzu sammelt sie – in Zusammenarbeit mit der Polizei – Beweise und Indizien, führt ggf. eine Hausdurchsuchung durch, beschlagnahmt Unterlagen und spricht mit Zeugen, Sachverständigen und Tatbeteiligten.

Die Ermittlung darf sich dabei nicht nur auf die Umstände beschränken, die den Beschuldigten belasten, sondern muss streng objektiv sämtliche Umstände umfassen – also auch solche, die den Beschuldigten entlasten.

Nach Abschluss der erforderlichen Ermittlungen wird der Beschuldigte zu dem Tatvorwurf gehört. Er erhält hierzu meist eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung. Diese Vernehmung wird von der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Sie klärt den Beschuldigten über den Tatverdacht auf, damit er sich hiergegen verteidigen und einen Anwalt beauftragen kann. Im besten Fall hat der Beschuldigte dies bereits gemacht, nachdem er die Vorladung erhalten hat. So kann der Strafverteidiger erst einmal Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen, um das weitere Vorgehen mit seinem Mandanten abzustimmen. Es ist nicht empfehlenswert, sich vorher einer Vernehmung auszusetzen.

Wichtig: Als Beschuldigter sollte man in einer persönlichen Vernehmung von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und nicht ohne anwaltlichen Beistand aussagen. Denn alles, was bei einer solchen Vernehmung geäußert wird, kann später im Verfahren gegen den Beschuldigten verwendet werden!

Stimmen Sie mit Ihrem Anwalt zunächst die Verteidigungsmöglichkeiten ab. Sollte Ihr Strafverteidiger sodann eine Stellungnahme für sinnvoll erachten, wird er diese in der Regel schriftlich für Sie vornehmen.

Steht nach diesem Prozedere aus Sicht der Staatsanwaltschaft fest, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht, setzt sich das Strafverfahren fort. Der Beschuldigte einer Straftat ist dann hinreichend verdächtig, wenn nach den Feststellungen des Ermittlungsverfahrens wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte in einem Gerichtsverfahren strafrechtlich verurteilt wird.

Besteht kein hinreichender Tatverdacht, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein und dieses ist damit beendet.

Sollte bei einem dringenden Tatverdacht – also einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist – eine Flucht- , Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr bestehen, kann die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl beim zuständigen Ermittlungsrichter stellen. Ordnet der Richter den Haftbefehl an, wird der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen.

2. Zwischenverfahren: Prüfung der Strafverfolgung durch das Gericht

Steht nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens für die Staatsanwaltschaft fest, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht, kommen für das weitere Vorgehen drei Möglichkeiten in Betracht:

  1. Anklage
  2. Strafbefehl
  3. Einstellung

1. Anklage

Die öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft ist Voraussetzung dafür, dass es zu einem strafgerichtlichen Verfahren kommt. Hierzu fertigt die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift, die mitsamt den Verfahrensakten beim zuständigen Strafgericht eingereicht wird. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Beschuldigte als „Angeschuldigter“, bis das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden hat.

Mit Eingang der Anklageschrift beginnt das gerichtliche Verfahren, welches in das sogenannte Zwischen- und Hauptverfahren untergliedert ist. Im Zwischenverfahren prüft das Gericht anhand der Anklageschrift, ob eine Strafverfolgung stattzufinden hat, ob also ein hinreichender Tatverdacht besteht und eine strafrechtliche Verurteilung wahrscheinlich ist. Für die Durchführung des Zwischenverfahrens ist also das Gericht zuständig.

Wenn sich aus Sicht des Gerichts das Ergebnis eines hinreichenden Tatverdachts bestätigt, erlässt der Richter den sogenannten Eröffnungsbeschluss. Mit diesem wird die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Damit endet das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren beginnt.

Allerdings gibt es zuvor noch einen wichtigen Zwischenschritt: Bevor es zur Hauptverhandlung kommt, wird die Anklageschrift dem Angeschuldigten und seinem Anwalt zugestellt. Damit erhält der Strafverteidiger vollständige Kenntnis über die konkrete Anklage und die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Beweismittel. Dies eröffnet dem Verteidiger gegebenenfalls Möglichkeiten, erneut in das Verfahren einzugreifen und die Eröffnung des Hauptverfahrens zu verhindern. Dabei kann es um Rechtsfragen gehen, aufgrund derer die Anklage nicht oder nur zum Teil eröffnet wird, es können Beweisanträge erfolgen und unter Umständen kann die Verteidigung beantragen, dass eine Einstellung des Verfahrens erfolgt (siehe hierzu auch weiter unten, 2. c)).

2. Strafbefehl

Das Zwischenverfahren beginnt ebenso bei Eingang eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls. Das Gericht überprüft auch in diesem Fall, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht und daher dem Antrag stattzugeben ist. Dann erlässt es den beantragten Strafbefehl.

Der Strafbefehl ist nur zulässig, wenn es sich um kleinere Straftaten handelt, die maximal mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden. Dieses Vorgehen dient vor allem der Beschleunigung der Strafverfahren und der Entlastung der Strafjustiz.

Gegen den Strafbefehl kann binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch erhoben werden. In diesem Fall folgt eine Hauptverhandlung, so dass das Verfahren durch ein Urteil entschieden wird. Erfolgt kein Einspruch, wirkt der dann rechtskräftige Strafbefehl wie ein Strafurteil und ist vollstreckbar. Als Strafe wird meist eine Geldstrafe festsetzt.

3. Einstellung des Verfahrens

Besteht nach den Feststellungen des Gerichts -abweichend von der Sicht der Staatsanwaltschaft – kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten, lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab oder stellt das Verfahren ein.

Eine Einstellung des Verfahrens kann auch vom Strafverteidiger des Beschuldigten angeregt werden: Kommt er zu dem Schluss, dass gegen seinen Mandanten keine ausreichenden Beweismittel vorliegen, wird er die Einstellung des Verfahrens wegen fehlendem Tatverdacht beantragen.

Wird diesem Antrag seitens der Staatsanwaltschaft stattgegeben, erfolgt die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO.

Eine weitere Einstellungsmöglichkeit ergibt sich , wenn es sich bei der Tat um einen Erstverstoß handelt und die Schuld des Täters als gering anzusehen ist. Das Verfahren wird dann ohne Schuldspruch und Auflagen beendet (§ 153 Abs. 1 StPO).

Ebenso ist es möglich, dass ein Verfahren gegen Auflagen gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt wird. Der Beschuldigte muss dann beispielsweise eine Geldauflage zahlen oder andere Auflagen erfüllen, z. B. im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Nach Erfüllung der Auflage wird das Verfahren endgültig eingestellt. Trotz Auflage hat auch diese Einstellung den Vorteil, dass die Einstellung nicht im Bundeszentralregister oder im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen wird.

3. Hauptverfahren und Ablauf der Hauptverhandlung

Das Hauptverfahren beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss des Gerichts, mit dem die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Zuständig für die Durchführung des Hauptverfahrens ist das Gericht.

Mit Beginn des Hauptverfahrens wird der bisher Angeschuldigte zum „Angeklagten“.

Je nach Art des Tatvorwurfs und Bedeutung des Falles entscheidet entweder ein Einzelrichter am Amtsgericht oder ein Schöffengericht, das aus einem oder zwei Berufsrichter(n) am Amtsgericht und zwei Laienrichtern (Schöffen) besteht. Bei schwereren Delikten, wie z. B. bei Mordprozessen, entscheidet die große Strafkammer des Landgerichts mit zwei oder drei Berufsrichtern und zwei Schöffen.

Das Hauptverfahren unterteilt sich in zwei Abschnitte:

  1. die Vorbereitung der Hauptverhandlung und
  2. die Hauptverhandlung.

1. Vorbereitung der Hauptverhandlung

Bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung geht es vor allem darum, den Ablauf der Verhandlung zu planen. Erforderlich ist hierfür, dass das Gericht die Akten umfassend prüft, um alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände in die Planung einbeziehen zu können. So kann es auch eine Einschätzung dazu treffen, wie viele Termine für die Hauptverhandlung festgelegt werden müssen. Das Gericht lädt sodann alle beteiligten Personen, also den Angeklagten, seinen Strafverteidiger, Zeugen und ggf. Sachverständige zu diesem Termin.

2. Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung stellt den zentralen Teil des gesamten Strafverfahrens dar. Dies liegt daran, dass das Urteil des Gerichts maßgeblich auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruht.

Der Ablauf der Hauptverhandlung ist streng geregelt wie folgt:

  1. Aufruf zur Sache: Feststellung, ob Angeklagter und Verteidiger anwesend sind und die Beweismittel vorliegen, einschließlich geladener Zeugen und Sachverständige.
  2. Vernehmung des Angeklagten, insbesondere zur Feststellung seiner Identität.
  3. Verlesung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft, hierdurch werden alle Beteiligten der Verhandlung über den Gegenstand der Hauptverhandlung informiert.
  4. Gelegenheit für den Angeklagten, sich zu den Vorwürfen zu äußern: Das Gericht belehrt den Angeklagten darüber, dass er Angaben zur Sache machen kann. Er hat aber auch das Recht zu schweigen.
  5. Beweisaufnahme: Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen, Verwertung von Urkunden und anderen Beweismitteln. Auch Staatsanwalt, Angeklagter und Verteidiger können Stellung zu den Beweismitteln nehmen oder die Zeugen befragen.
  6. Schlussvorträge bzw. Plädoyers: Nach Abschluss der Beweisaufnahme erhält zunächst der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte bzw. sein Rechtsanwalt das Wort; hierdurch erhalten die Beteiligten die Möglichkeit, vor der gerichtlichen Entscheidung noch einmal abschließend und umfassend Stellung zu nehmen. Dabei stellen die Staatsanwaltschaft und der Strafverteidiger abschließend auch ihre Anträge, also auf Verurteilung zu einer bestimmten Strafe oder auf Freispruch. Das letzte Wort gebührt dem Angeklagten.
  7. Beratung und Abstimmung: Sodann zieht sich das Gericht zurück, um sich zu beraten und abzustimmen. Es entscheidet nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung. Ist es nicht mit Sicherheit von einer Schuld des Angeklagten überzeugt, darf es den Angeklagten nicht strafrechtlich verurteilen. Dann gilt der Grundsatz In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“) und das Gericht muss den Angeklagten freisprechen.
  8. Urteilsverkündung: Direkt im Anschluss an die Beratung und Abstimmung wird das Urteil verkündet und die Hauptverhandlung damit abgeschlossen. Das Urteil beginnt mit der Einleitung „Im Namen des Volkes“, sodann folgt die Urteilsformel (Verurteilung oder Freispruch) und anschließend werden die Urteilsgründe mitgeteilt. Das Gericht kann in seinem Urteil von den Anträgen der Staatsanwaltschaft oder des Strafverteidigers abweichen.

4. Berufung und Revision

Mit der Urteilsverkündung endet das Strafverfahren in der ersten Instanz. Der Rechtsweg im Strafverfahren ist damit aber noch nicht erschöpft. Vielmehr können sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Strafverteidigung gegen die gerichtliche Entscheidung vorgehen, wie insbesondere durch Berufung oder Revision.

Wird hierauf verzichtet, wird das Urteil rechtskräftig und sodann vollzogen.

Die Berufung ist das Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts. Beispielsweise kann der Strafverteidiger des Verurteilten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berufung einlegen. Der Prozess wird dann erneut bei der nächsthöheren Instanz – in diesem Fall dem Landgericht – geführt. Die Richter haben dann erneut über den Fall zu entscheiden.

Gegen Urteile des Landgerichts kann als Rechtsmittel nur die Revision eingelegt werden. Dabei rollt das Oberlandesgericht den Fall aber nicht vollständig neu auf, sondern prüft das Urteil nur im Hinblick auf Verfahrensfehler oder Fehler in der Anwendung des Rechts. Fand die erste Instanz schon vor einem Landgericht statt, wird das landgerichtliche Urteil vor dem Bundesgerichtshof überprüft.

5. Kosten des Strafverfahrens

Eine Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe wie im Zivilprozess gibt es im Strafverfahren für Beschuldigte und Angeklagte nicht. Einen Strafverteidiger Ihrer Wahl müssen Sie daher selbst bezahlen.

Es besteht aber unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen (§§ 140 ff. StPO, § 68 JGG) die Möglichkeit, einen Pflichtverteidiger zu erhalten, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist. Dieser erhält seine Gebühren aus der Staatskasse. Ein Pflichtverteidiger wird z. B. in folgenden Fällen gewährt:

  • Bei Verbrechen, also schweren Taten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist
  • wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann.

Besteht keine Pflichtverteidigung und Sie werden von einem Wahlverteidiger vertreten, richten sich dessen Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem Vergütungsverzeichnis. Die Grundgebühr liegt je nach Strafverfahren bei 40 bis 360 Euro, wobei für einen hinsichtlich Umfang und Bedeutung durchschnittlichen Fall meist die sogenannte Mittelgebühr von 200 Euro fällig wird. Mit dieser wir die Einarbeitung in den Fall vergütet. Zusätzlich werden individuelle Gebühren je nach Tätigkeit berechnet, also vor allem die Verfahrens- und die Terminsgebühr. Diese Gebühren werden in den einzelnen Verfahrensabschnitten jeweils gesondert fällig.

Beispiel: Ihr Strafverteidiger nimmt Einsicht in die Ermittlungsakte und gibt eine Stellungnahme ab. Die Grundgebühr nach Mittelgebühr liegt bei 200 Euro, hinzu kommt eine Verfahrensgebühr, die nach Mittelgebühr mit 165 Euro berechnet wird. Für die Teilnahme an einer Haftprüfung oder an einer Vernehmung erhält der Anwalt eine Terminsgebühr, deren Mittelgebühr 170 Euro beträgt. Die Kosten liegen dann insgesamt bei 535 Euro im Ermittlungsverfahren.

Im Strafverfahren werden zudem Gerichtskosten erhoben. Die Kosten des Gerichts richten sich nach der vom Gericht festgesetzten Strafe. Die einzelnen Beträge sind in der Ersten Anlage zum Gerichtskostengesetz in Teil 3 aufgeführt. Sie betragen in erster Instanz (Auszug aus der Tabelle):

  • bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis 6 Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen: 140 Euro
  • bei einer Verurteilung bis zu 1 Jahr oder mehr als 180 Tagessätzen: 280 Euro
  • bei einer Verurteilung bis zu 2 Jahren: 420 Euro
  • bei einer Verurteilung bis zu 4 Jahren: 560 Euro
  • bei einer Verurteilung bis zu 10 Jahren: 700 Euro
  • bei einer Verurteilung über 10 Jahren: 1.000 Euro
  • bei Anordnung von Maßregeln zur Besserung und Sicherung (z. B. Führerscheinentzug): 70 Euro

Bei einem Freispruch trägt der Staat die Kosten des Angeklagten. Dagegen muss der verurteilte Angeklagte die Kosten für den Pflicht- oder Wahlverteidiger selbst bezahlen (§§ 464 ff. StPO). Eine Ausnahme hiervon besteht im Jugendstrafverfahren. Dort kann von der Kostentragungspflicht abgesehen werden (§ 74 JGG) und die Gerichtskosten werden dann von der Staatskasse übernommen.

6. Dauer von Strafverfahren

Wie lang das Strafverfahren dauert, hängt von vielen Faktoren ab und ist daher auch recht unterschiedlich.

Selten aber sind Strafverfahren in wenigen Wochen erledigt, dies ist allenfalls bei kleineren Delikten der Fall. Bereits das Ermittlungsverfahren kann sich je nach Umfang der Ermittlungen (abhängig von den Tatvorwürfen, den Beweismitteln, den Beteiligten etc.) über Monate, in schwierigen Fällen sogar über Jahre erstrecken, bevor es z. B. zur Anklageschrift kommt.

Nach der Anklageerhebung dauert es bis zur Hauptverhandlung mehrere Monate – meist 3 bis 6 Monate, je nach Auslastung der Gerichte.

Das eigentliche Kernstück des Verfahrens, die Gerichtsverhandlung bzw. Hauptverhandlung vor Gericht, kann an einem einzelnen Tag erledigt sein. Sie kann jedoch auch – in mehreren Terminen – einige Tage, in komplexen Fällen über Wochen und Monate dauern. Abhängig ist die Dauer der Hauptverhandlung von der Sache selbst, sie kann aber auch von der Arbeit der Staatsanwaltschaft und der Strafverteidigung beeinflusst werden.

7. Fazit

  • Das Strafverfahren setzt sich aus den Abschnitten
    • Vorverfahren bzw. Ermittlungsverfahren
    • Zwischenverfahren und
    • Hauptverfahren zusammen.
  • Im Vorverfahren ermittelt die Staatsanwaltschaft mithilfe der Polizei, ob ein hinreichender Verdacht für eine Straftat besteht.
  • Im Zwischenverfahren prüft das Gericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anklage oder Erlass eines Strafbefehls.
  • Im Hauptverfahren bereitet das Gericht zunächst die Hauptverhandlung vor. Die anschließende Verhandlung vor dem Strafgericht folgt einem strengen Ablauf und endet mit Verkündung des Urteils.
  • Gegen das Urteil erster Instanz gibt es die Rechtmittel der Berufung und Revision.
  • Das Strafverfahren kann je nach Umfang des Falles von einigen Wochen bis zu mehreren Jahren dauern.
  • Die Anwalts- und Gerichtskosten trägt bei einer Verurteilung der Angeklagte selbst (Ausnahme möglich im Jugendstrafverfahren), im Falle eines Freispruchs die Staatskasse.