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So können Sie ein Fahrverbot umgehen

Wenn Sie ein Fahrverbot erhalten haben, dürfen Sie im Straßenverkehr keine Kraftfahrtzeuge mehr bewegen. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich ein Fahrverbot abwenden.

1. Wann wird ein Fahrverbot verhängt?

Ein Fahrverbot bedeutet, dass jemand im Straßenverkehr keine Kraftfahrzeuge führen darf oder zumindest Kraftfahrzeuge einer bestimmten Art nicht führen darf. Das Fahrverbot ist an mehreren Stellen im Gesetz geregelt, es dabei mehrere Arten von Fahrverboten unterschieden:

  1. Ein Fahrverbot kann nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) verhängt werden, wenn ein Fahrverstoß begangen wurde, für den eine Geldbuße festgesetzt wurde. Das Fahrverbot ist dann eine Nebenfolge der Geldbuße und wird im Rahmen des Bußgeldverfahrens durch die Verwaltungsbehörde und bei einer Bußgeldentscheidung durch das Amtsgericht verhängt. Das Fahrverbot wird für 1 bis 3 Monate ausgesprochen.
  2. Daneben gibt es die sogenannten Regelfahrverbote, die in § 4 der Bußgeldkatalogverordnung geregelt sind. Die häufigsten Fälle sind:
    • Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h innerorts und über 40 km/h außerorts
    • die Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr
    • Rotlichtverstöße mit Unfall oder bei länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase
    • bei Fahrten unter Einfluss berauschender Mittel
  3. Schließlich gibt es das Fahrverbot im Strafgesetzbuch (§ 44 StGB), das als Nebenstrafe neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe für eine Straftat verhängt wird. Auch hier kann das Fahrverbot für 1 bis 3 Monate erteilt werden.

2. Beginn des Fahrverbots

Das Fahrverbot beginnt nach § 25 Absatz 2 StVG mit der Rechtskraft des Verfahrens, also wenn nach der Entscheidung keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Wenn gegen den Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird, wird er zwei Wochen nach seiner Zustellung rechtskräftig. Wird gegen ein Amtsgerichtsurteil kein Rechtsmittel eingelegt, wird dieses rechtskräftig eine Woche nach Zustellung des Urteils (wenn der Betroffene nicht an der Verhandlung teilgenommen hat) oder eine Woche ab Verkündung (wenn der Betroffene bei der Verkündung des Urteils anwesend war).

Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft ist ein Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar gemäß § 21 StVG.
Hiervon gibt es allerdings eine Ausnahme, die in § 25 Absatz 2a StVG ausdrücklich geregelt wird: Wer in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit und bis zur aktuellen Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot erteilt bekommen hat, erhält eine zusätzliche Frist von vier Monaten ab Eintritt der Rechtskraft, um das Fahrverbot anzutreten. Dabei kann das Fahrverbot an jedem Tag des Monats begonnen werden – es läuft dann bis zum Ende des entsprechenden Tag des Folgemonats.

Dies hat den großen Vorteil, dass man selbst bestimmen kann, wann man das Fahrverbot antritt. So hat man die Möglichkeit, die Zeit des Fahrverbots besser zu organisieren hinsichtlich alternativer Verkehrsmittel, Mitfahrgelegenheiten etc. Oder man plant für den Zeitraum, Urlaub zu nehmen, so dass der Berufsalltag durch das Fahrverbot gar nicht oder nicht allzu lang erschwert wird. Dies ist auch zulässig, da es bis auf die Beachtung des Fahrverbots allein Sache des Betroffenen ist, wie er die Zeit des Fahrverbots gestaltet.

3. Umsetzung des Fahrverbots

Das Fahrverbot wird angetreten, indem der Führerschein bei der zuständigen Stelle abgegeben wird. Zuständig ist die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Dies ist die Bußgeldstelle oder bei einer gerichtlichen Entscheidung über den Bußgeldtatbestand die Staatsanwaltschaft. Gibt man den Führerschein nicht freiwillig in die amtliche Verwahrung ab und reagiert nicht auf entsprechende Aufforderungen der Behörde zur Abgabe bzw. Übersendung, folgt ein Vollstreckungsversuch, um den Führerschein zu beschlagnahmen.

Sobald der Führerschein der zuständigen Behörde vorliegt, wird er in amtliche Verwahrung genommen. Nach Ablauf des Fahrverbots besteht die Fahrberechtigung fort, ohne dass es einer neuen Fahrerlaubnis bedarf. Der Führerschein ist also nach Ablauf des Fahrverbots dort wieder abzuholen. Häufig wird er auch schon vor Ablauf des Fahrverbots von der Behörde per Post zurückgesandt. Sollte man den Führerschein insofern frühzeitig wieder zurück erhalten, ist dennoch das Ende des Fahrverbots genauestens einzuhalten, sonst macht man sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

4. Was gilt für einen ausländischen Führerschein und Fahren im Ausland?

Hierfür sind die Regelungen des § 25 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 StVG zu beachten. Für die Dauer des Fahrverbots werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen als den vorgenannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Werden die Führerscheine zu diesen Zwecken nicht freiwillig herausgegeben, werden sie zur Verwahrung bzw. für den Vermerk beschlagnahmt.

Ein Fahrverbot nach dem StGB oder dem StVG wirkt nur im Inland. Jedoch ist es möglich, dass ausländische Regelungen vorsehen, dass ein Deutscher sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach ausländischem Recht strafbar macht, wenn er trotz eines in Deutschland bestehenden Fahrverbots in dem betreffenden Land ein Fahrzeug führt. Dessen sollte man sich bewusst sein, auch wenn es bei einer Verkehrskontrolle für die ausländischen Behörden recht schwierig ist, festzustellen, dass der Grund für das Nichtmitführen des Führerscheins ein in Deutschland verhängtes Fahrverbot darstellt. So wird regelmäßig nur das Nichtmitführen des Führerscheins geahndet.

5. Wie kann man das Fahrverbot umgehen?

Umwandlung des Fahrverbots in ein Bußgeld

Von einem Regelfahrverbot kann ausnahmsweise abgesehen werden gemäß § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalogverordnung. Hierbei wird statt des Fahrverbots die Geldbuße angemessen erhöht, was meistens eine Verdoppelung der Geldbuße bedeutet. Die Praxis zeigt allerdings, dass in Fällen, bei denen ein Verstoß in Zusammenhang mit Alkohol und Drogen und bei wiederholten Verstößen bzw. bei schon vorhandenen Punkten in Flensburg in aller Regel nicht vom Fahrverbot abgesehen wird.

Argumente für eine Umwandlung des Fahrverbots in eine höhere Geldbuße sind der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz. Hierfür reichen aber keine bloßen Behauptungen, sondern es müssen konkrete Tatsachen dargelegt und nachgewiesen werden.

Splittung des Fahrverbots möglich?

Das Fahrverbot lässt sich nicht teilen, auch nicht, soweit die Vier-Monats-Frist nach § 25 Abs. 2a StVG gewährt wird. Man kann also dann zwar den Beginn des Fahrverbots innerhalb dieses Zeitraums selbst bestimmen, das Verbot muss aber vollständig an einem Stück abgesessen werden. Denn das Gesetz sieht ein Fahrverbot mit Unterbrechungen nicht vor. Auch sprechen praktische Gründe dagegen, denn eine Teilung würde zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bei der Überwachung der Fahrverbotszeiten führen, da der jeweilige Beginn und die Dauer des Fahrverbots in das Fahreignungsregister eingetragen werden.

Kann das Fahrverbot auf eine andere Person übertragen werden?

Dies ist grundsätzlich mit einem „Nein“ zu beantworten. Eine Übertragung ist vom Gesetz her nicht explizit erlaubt. Allerdings ist dies bei Bußgeldsachen bislang auch nicht eindeutig tatbestandlich verboten, auch wenn diese Thematik unter Rechtsexperten durchaus umstritten ist. Geht es um ein Fahrverbot nach Punkten in Flensburg, bieten jedenfalls selbsternannte „Punktehändler“ ihre Dienste an, die gegen entsprechende Honorare die Punkte übernehmen. Ob man hiervon tatsächlich Gebrauch machen sollte, bleibt jedem selbst überlassen.