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Strafe für Alkohol in der Probezeit oder unter 21 Jahren

Wer am Steuer alkoholisiert ist, muss mit weitreichenden Konsequenzen rechnen. Das gilt erst recht in der Probezeit. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie in der Probezeit achten müssen und was Sie tun können, wenn Sie doch einmal alkoholisiert am Steuer erwischt wurden.

1. Welche Promillegrenzen gelten in der Probezeit?

In der Probezeit gilt für Sie immer eine Null-Promille-Grenze. Erlaubt ist also nur eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,0 Promille. Ausnahmen hiervon gibt es nicht. In der Probezeit sollte daher auf Alkohol stets verzichtet werden. Bereits geringste Mengen reichen aus, um hohe Strafen nach sich zu ziehen.

Diese Null-Promille-Grenze gilt grundsätzlich in den ersten zwei Jahren nach Erhalt des Führerscheins. Fahrer unter 21 Jahren sind auch nach der Probezeit noch an die Null-Promille-Grenze gebunden.

Erst nach Ablauf der Probezeit und einem Alter von 21 Jahren gelten für Sie die allgemeinen Promillegrenzen.

Die Grenzen für Alkohol am Steuer sind grundsätzlich auch auf dem Fahrrad zu beachten. Eine Null-Promille-Grenze gibt es beim Fahrradfahren in der Probezeit aber nicht. Mit 1,6 Promille ist die Schwelle zur absoluten Fahruntauglichkeit hoch angesetzt. Treten Ausfallerscheinungen hinzu, ist die Fahrt auf dem Rad allerdings schon ab 0,3 Promille strafbar. Solche Ausfallerscheinungen können z.B. Schlangenlinien oder ein selbstverschuldeter (Beinahe-)Unfall sein.

2. Welche Strafen drohen bei Alkohol in der Probezeit?

Wer in der Probezeit mit Alkohol am Steuer erwischt wurde, muss in aller Regel mit einer Strafe rechnen. Diese Folgen können auf Fahranfänger zukommen:

Verlängerung der Probezeit

Ein Verstoß gegen die Null-Promille-Grenze wird als sog. „A-Verstoß“ gewertet und führt zunächst zu einer Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre.

Im Ergebnis durchlaufen Sie also eine vierjährige Probezeit. Dementsprechend verlängert sich auch der Zeitraum, in dem Sie an die Null-Promille-Grenze gebunden sind.

Anordnung eines Aufbauseminars

Wurden Sie mit Alkohol in der Probezeit erwischt, führt dies außerdem immer zur Anordnung eines sog. Aufbauseminars (nicht zu verwechseln mit der MPU!).

Das Aufbauseminar können Sie in einer Fahrschule Ihrer Wahl durchführen. Meist müssen Sie dies innerhalb einer Frist von zwei Monaten erledigen. Das Aufbauseminar dauert in der Regel zwei bis vier Wochen.

Sie nehmen erneut an Theorie-Stunden teil und legen eine sog. Beobachtungsfahrt ab. Anschließend erteilt Ihnen die Fahrschule eine Bescheinigung über das Aufbauseminar, die Sie zeitnah der Führerscheinbehörde vorlegen müssen. Andernfalls droht Ihnen der Entzug der Fahrerlaubnis. Das gilt natürlich erst recht, wenn Sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist an einem Aufbauseminar teilgenommen haben.

Die Gebühren für das Aufbauseminar tragen Sie selbst. Die Preise schwanken von Fahrschule zu Fahrschule, liegen meist aber im Bereich von 250-500 Euro.

Werden Sie nach dem Aufbauseminar erneut mit Alkohol am Steuer erwischt, ist mit einer schriftlichen Verwarnung zu rechnen. Außerdem wird Ihnen darüber hinaus eine sog. verkehrspsychologische Beratung nahegelegt. Ihre Teilnahme daran ist allerdings freiwillig.

Bußgeld und Punkte

Neben den Gebühren für das Aufbauseminar, wird ein Bußgeld gegen Sie verhängt. Dieses beträgt grundsätzlich 250 Euro. Außerdem führt Alkohol in der Probezeit zu einem Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg.

Haben Sie allerdings 0,5 Promille oder mehr im Blut, gelten für die Höhe des Bußgelds und die Punkteanzahl die üblichen Promillegrenzen im Straßenverkehr. Sie müssen also mindestens mit zwei Punkten, einem Monat Fahrverbot und einem Bußgeld von 500 Euro rechnen.

Entzug der Fahrerlaubnis

Werden Sie innerhalb der Probezeit drei Mal mit Alkohol am Steuer erwischt, entzieht Ihnen die Behörde die Fahrerlaubnis. Voraussetzung ist allerdings, dass der dritte Verstoß innerhalb von zwei Monaten nach dem zweiten Verstoß geschieht. Neben Alkohol am Steuer können auch andere Vergehen zum Entzug der Fahrerlaubnis führen, wenn sie innerhalb der Probezeit gehäuft auftreten.

Beispiel: A wird zunächst mit Alkohol am Steuer angehalten und muss deshalb ein Aufbauseminar besuchen. Kurz darauf überfährt er eine rote Ampel. Einen Monat später hält er den Abstand zum vorausfahrenden PKW nicht ein. Nun wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
In einigen Fällen droht allerdings schon früher der Entzug der Fahrerlaubnis. Ist Ihre Fahrt unter Alkoholeinfluss nicht bloß eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat, kann der Richter schon beim ersten Verstoß die Fahrerlaubnis entziehen (dazu mehr im nächsten Abschnitt).

 

Strafrechtliche Konsequenzen

In der Probezeit drohen schnell strafrechtliche Konsequenzen.

Was ist der Unterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit?

Ordnungswidrigkeiten sind – einfach gesagt – die weniger schwerwiegenden Verstöße. Sie werden allein von der Behörde geahndet und können ein Bußgeld, Punkte in Flensburg, die Anordnung eines Aufbauseminars oder einer MPU oder den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben. Sind Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden, können Sie dagegen klagen.

Eine Straftat hingegen wird von der Staatsanwaltschaft verfolgt und führt (in der Regel) zur Anklage vor Gericht. Anschließend verhängt der Richter eine Strafe. Möglich sind insbesondere eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe, der Entzug der Fahrerlaubnis und ein Fahrverbot. Bei geschickter Verteidigung lässt sich bereits vor der Anklage das Verfahren (gegen Auflagen) einstellen. Kommt es hingegen zur Verurteilung, können Sie meist in Berufung gehen.

Als Straftaten kommen in erster Linie die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) in Betracht. Letztere ist allerdings nur gegeben, wenn es beinahe oder tatsächlich zu einem Unfall gekommen ist.

Hier gelten während der Probezeit keine speziellen, sondern die allgemeinen Alkoholgrenzen:

  • 0,3 – 1,09 Promille führen nur zur Strafbarkeit, wenn Sie Ausfallerscheinungen zeigen (Schlangenlinie etc.).
  • Ab 1,1 Promille sind Sie absolut fahruntüchtig und hinter dem Steuer daher auch ohne Ausfallerscheinungen strafbar.

Eine sog. Trunkenheit im Straßenverkehr kann im äußersten Fall eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs kann sogar zu zehn Jahren Freiheitsstrafe führen. Wie erwähnt, ist auch der Entzug der Fahrerlaubnis möglich. Bei guter Verteidigung ist oft nur mit einer Geldstrafe zu rechnen. Idealerweise wird das Verfahren bereits vor der Verurteilung mit oder ohne Auflagen eingestellt.

MPU – Idiotentest

In besonders schwerwiegenden Fällen droht Ihnen neben dem Entzug der Fahrerlaubnis die Anordnung einer MPU. Gemeint ist die medizinisch-psychologische Untersuchung (umgangssprachlich auch „Idiotentest“ genannt), mit der Ihre Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr überprüft wird. Dazu müssen Sie sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen. Daneben werden Reaktions- und Leistungstests durchgeführt. Auch ein Gespräch mit einem Psychologen ist Bestandteil der MPU.

Ob eine MPU angeordnet wird, hängt ebenfalls von der Schwere des Verstoßes sowie möglichen weiteren Umständen ab. § 13 Nr. 2c der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) schreibt eine MPU jedenfalls ab einer BAK von 1,6 Promille zwingend vor.

Auch bei wiederholten Verstößen gegen die Promillegrenzen erfolgt die Anordnung einer MPU.

3. Was kann man tun, wenn man erwischt wurde?

Geraten Sie in eine Verkehrskontrolle, werden Sie regelmäßig gefragt, ob Sie mit einem Atemalkoholtest einverstanden sind. Diesen Test dürfen Sie verweigern. Bei augenscheinlich leichten Verstößen kann das bereits ausreichen, um weiteren Konsequenzen zu entgehen.

Die Polizei darf Sie in diesem Fall allerdings zur Blutuntersuchung mitnehmen. Im Regelfall muss vor der Blutuntersuchung eine richterliche Anordnung eingeholt werden. Das gilt nicht, wenn Gefahr in Verzug und ein Richter nicht erreichbar ist.

Erfahrungsgemäß nehmen die Beamten diese Voraussetzungen zu schnell an. Liegt kein richterlicher Beschluss vor, bietet sich daher ein erster Angriffspunkt für die Verteidigung.

Auch im Übrigen lauern für die Behörden zahlreiche Fallstricke, die Sie nicht ungenutzt lassen sollten. Zum einen sind einige weitere Verfahrensvorschriften zu beachten. Zum anderen müssen die Beamten Ihnen unter Umständen Ausfallerscheinungen nachweisen.

Gegen den Bußgeldbescheid ist stets ein Einspruch möglich. Wird diesem nicht stattgegeben, können Sie vor Gericht ziehen. Wird gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet, lässt sich das Verfahren eventuell bereits vor einer Anklage einstellen. Auch während des Gerichtsverfahrens ist dies noch möglich. Sie sollten allerdings in jedem Fall einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen.

4. Fazit

  • In der Probezeit und bis zum Alter von 21 Jahren gilt stets eine Null-Toleranz-Grenze (0,0 Promille), d.h. JEDER Verstoß führt zur Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre.
  • Es drohen mindestens ein Bußgeld von 250 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Zudem ist ein Aufbauseminar zu belegen. Beim zweiten Verstoß kommt es außerdem zur schriftlichen Verwarnung. Beim dritten Verstoß wird auch die Fahrerlaubnis entzogen. Sie müssen dann auch mit einer MPU rechnen.
  • Alkohol am Steuer kann daneben strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Hier gelten die üblichen Promillegrenzen und es drohen u.a. Geldstrafe, Freiheitsstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Bei einer Verkehrskontrolle können Sie zwar einen Atemalkoholtest verweigern, meist wird dann aber eine Blutuntersuchung angeordnet.
  • Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie Einspruch einlegen. Gegen strafrechtliche Folgen müssen Sie sich grundsätzlich vor Gericht wehren.

5. FAQ

Welche Promillegrenzen gelten in der Probezeit?
Was erwartet mich bei einem Verstoß gegen die Null-Promille-Grenze?
Wie verhalte ich mich, wenn ich alkoholisiert Auto gefahren bin?