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Welche Strafe droht bei einer Anzeige wegen Diebstahl?

Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, macht sich strafbar. Sie wurden wegen Diebstahl angezeigt? Dann sollten Sie die möglichen Folgen kennen und wissen, wie Sie auf die Anzeige am besten reagieren. Wir zeigen Ihnen, was Sie dabei beachten müssen.

1. Was ist Diebstahl?

Es handelt sich bei Diebstahl um eine Straftat, welche mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft wird. Die Strafe hängt schließlich von der Schwere der Tat ab, dasselbe gilt für die Verjährung.

Einen Diebstahl begeht, wer vorsätzlich, für sich oder einen Dritten, einem anderen eine bewegliche Sache wegnimmt. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Täter das Diebesgut erfolgreich in seinen Besitz nimmt oder ob sein Versuch scheitert. Denn auch der versuchte Diebstahl ist strafbar.

Beispiel: A will ein Fahrrad stehlen. Als er gerade das Fahrradschloss knackt, ertappt ihn die Polizei. Wer einen Schutzmechanismus wie ein Fahrradschloss oder ein Vorhängeschloss überwindet, um den geschützten Gegenstand zu stehlen, macht sich bereits wegen versuchten Diebstahls strafbar.

Was ist eine „bewegliche Sache“?

Nur wer eine bewegliche Sache wegnimmt, kann sich wegen Diebstahl strafbar machen. Dazu gehören alle körperlichen Gegenstände – auch Tiere! Eine Immobilie kann im Rahmen eines Diebstahls dagegen nicht fortbewegt werden.

Was bedeutet es, eine Sache vorsätzlich wegzunehmen?

Wer weiß oder zumindest in Kauf nimmt, dass er eine fremde Sache wegnimmt, handelt vorsätzlich. Vorsatz liegt demnach nicht vor, wenn jemand versehentlich oder irrtümlich einen fremden Gegenstand an sich nimmt.

Beispiel: A nimmt in einer Kneipe eine fremde Jacke von der Garderobe mit nach Hause.

Fall 1: Er hat die Jacke verwechselt und dachte, es sei seine Eigene. In diesem Fall wollte sich A die Jacke zwar aneignen, er wusste aber nicht, dass die Jacke „fremd“ ist.

Fall 2: Die Jacke gehört seinem Freund B. A ging irrtümlich davon aus, dass B einverstanden ist, wenn er die Jacke für ihn mitnimmt. Er wollte sie am nächsten Tag an B zurückgeben. A wusste nicht, dass B damit nicht einverstanden ist.

In beiden Fällen handelt A ohne Vorsatz.

Welche Arten von Diebstahl gibt es?

Im Falle des Diebstahls unterscheidet der Gesetzgeber verschiedene Arten. In § 242 StGB ist zunächst der einfache Diebstahl normiert.

Ein Beispiel für den Fall eines einfachen Diebstahls nach § 242 StGB stellt an dieser Stelle das Stehlen eines T-Shirts aus einem Modegeschäft dar.

Ein in § 243 StGB geregelter besonders schwerer Diebstahl liegt vor, wenn der Diebstahl

  • mit Einbruch verbunden ist.
  • eine Sache betrifft, die besonders gegen Diebstahl gesichert ist.
  • gewerbsmäßig durchgeführt wird.
  • innerhalb einer Kirche oder eines religiösen Gebäudes stattfindet.
  • ein Kunstwerk oder einen ähnlichen Ausstellungsgegenstand betrifft.
  • die Situation einer anderen Person (Unglück oder Gefahr) ausnutzt.
  • eine Waffe im Diebesgut beinhaltet.

Außerdem grenzt sich vom einfachen Diebstahl der Wohnungseinbruchsdiebstahl, der Diebstahl mit Waffe und der Bandendiebstahl ab (§ 244 StGB). Dazu zählen folgende Fälle: 

  • Der Täter oder ein anderer Beteiligter führen beim Diebstahl eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich.
  • Der Täter hat ein Werkzeug oder Mittel bei sich, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung zu überwinden.
  • Der Täter ist Mitglied einer Bande, die fortgesetzt Raub oder Diebstahl begeht und er begeht die Tat zusammen mit einem anderen Bandenmitglied.
  • Der Täter bricht zur Ausführung des Diebstahls in eine Wohnung ein.

2. Strafanzeige wegen Diebstahls – was muss ich wissen?

Bei einer Anzeige – egal ob wegen Diebstahl oder wegen eines anderen Fehlverhaltens – handelt es sich zunächst um die bloße Mitteilung eines Sachverhalts an die Strafverfolgungsbehörden, sprich an die Polizei oder Staatsanwaltschaft. Zu unterscheiden ist an dieser Stelle jedoch der Strafantrag.

Strafanzeige oder Strafantrag

Während eine Strafanzeige eine reine Mitteilung von Umständen oder Tatsachen ist, wird mit einem Strafantrag gefordert, eine Tat strafrechtlich zu verfolgen. In vielen Fällen reicht es aus, wenn ein Zeuge der Tat oder der Bestohlene bei der Polizei anzeigt, was geschehen ist. In bestimmten Fällen wird jedoch nur dann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, wenn der Geschädigte ausdrücklich beantragt, dass die Tat verfolgt werden soll.

Schwerer Diebstahl vs. Diebstahl geringwertiger Sachen

Der Diebstahl von geringwertigen Sachen wird gemäß § 248a StGB nur verfolgt, wenn das Opfer der Tat einen entsprechenden Strafantrag stellt. Als geringwertig gilt eine Sache, deren Wert 50 € nicht übersteigt. Laut § 77b StGB muss das Opfer des Diebstahls den Strafantrag innerhalb von 3 Monaten nach der Tat bzw. nach Kenntnis der Tat bei den Strafverfolgungsbehörden stellen.

Ob eine Sache geringwertig ist oder nicht, ist nicht nur strafrechtlich relevant. Findet der Diebstahl am Arbeitsplatz statt, kann der Wert der gestohlenen Sache auch eine Auswirkung auf die berufliche Zukunft haben: Ob eine Kündigung wegen Diebstahls auch beim Diebstahl geringwertiger Sachen möglich ist und ob evtl. der reine Verdacht ausreicht, erklären wir Ihnen hier.

Handelt es sich bei der gestohlenen Sache hingegen um einen Gegenstand mit einem Wert über 50 €, reicht bereits eine Strafanzeige zur Verfolgung der Tat aus. Eine Anzeige kann im Gegensatz zum Strafantrag jeder stellen, ohne selbst Opfer des Diebstahls sein zu müssen. Bei einer Strafanzeige sind außerdem – anders als beim Strafantrag – keine Form- oder Fristerfordernisse einzuhalten.

Im Gegensatz zu Polizeibeamten sind Privatpersonen allerdings grundsätzlich nicht zu einer Anzeige wegen Diebstahls verpflichtet.

3. Was passiert nach einer Anzeige wegen Diebstahls?

Sobald Polizei und/oder Staatsanwaltschaft aufgrund einer Anzeige wegen Diebstahls Kenntnis von einem entsprechenden Sachverhalt erlangen und sich daraus ein entsprechender Anfangsverdacht begründet, sind sie dazu verpflichtet, zu ermitteln. Im ersten Schritt wird ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet. Dabei soll der Sachverhalt aufgeklärt werden. Verhärtet sich bei den Ermittlungen der anfängliche Verdacht, weil konkrete Anhaltspunkte gefunden werden, so wird anschließend ein Strafverfahren eingeleitet.

Konnte kein hinreichender Tatverdacht festgestellt werden, wird das Verfahren nach § 170 StPO nach den Ermittlungen eingestellt. Das Verfahren kann auch in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens noch eingestellt werden, z. B. wenn die Tat mittlerweile verjährt ist oder sich der Strafantrag als ungültig herausstellt.

4. Welche Strafe droht mir bei Diebstahl?

Der zu erwartende Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe und bis zu zehn Jahren Haft und kann somit unterschiedlich hoch ausfallen. Das Strafmaß ist mithin abhängig vom individuellen Einzelfall.

Grundsätzlich lässt sich allerdings sagen: Je wertvoller die gestohlene Sache ist oder je größer die Auswirkungen der Tat auf das Leben eines anderen sind, desto höher fällt die Strafe aus.

Entscheidend ist jedoch auch die kriminelle Vorgeschichte des Täters sowie dessen mögliche Einsicht oder Reue.

Die Höhe der Strafe hängt mitunter davon ab, ob es sich um einen Ersttäter oder einen Wiederholungstäter handelt, der bereits wegen Diebstahl vorbestraft ist.

Strafmaß

Bei kleineren Diebstählen können Ersttäter mit einer Geldstrafe rechnen. Diese liegt in der Regel zwischen 10 und 30 Tagessätzen, wobei ein Tagessatz ca. 30% des monatlichen Gehalts beträgt (mindestens 1 und höchstens 30.000 Euro). Bei Hartz IV Empfängern liegt der Tagessatz fest bei 10 Euro.

Ein einfacher Diebstahl gem. § 242 StGB kann somit auch nur mit einer Geldstrafe geahndet werden. Hier liegt der Strafrahmen bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Beispiel: „Stehlen eines T-Shirts in einem Modegeschäft“

Handelt es sich jedoch um einen besonders schweren Fall des Diebstahls gem. § 243 StGB, muss mit einer Freiheitsstrafe gerechnet werden. Diese kann hier zwischen drei Monaten und 10 Jahren liegen.

Beispiel: „Eine bewusstlose Person wird bestohlen“

Fällt der Diebstahl in die Kategorie Diebstahl mit Waffe, Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 StGB, muss ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe, hier zwischen 6 Monaten und 10 Jahren, gerechnet werden.

Beispiel: „Der Dieb bricht in eine Wohnung ein, um dort etwas zu stehlen“

Diebstahl im Jugendstrafrecht

Bei Jugendlichen (Personen zwischen 14 und 18 Jahren) ist das Strafmaß grundsätzlich milder als bei Erwachsenen, da es bei ihnen weniger um die Strafe als vielmehr um die Erziehung geht. In manchen Fällen wird das Verfahren eingestellt. Werden Jugendliche wegen Ladendiebstahls verurteilt, müssen sie als Strafe meist Sozialstunden leisten. Wiederholungstätern droht allerdings Jugendarrest oder gar eine Jugendstrafe. Diese entspricht im Jugendstrafrecht der Freiheitsstrafe.

 

Mögliches Strafmaß bei verschiedenen Arten des Diebstahls:

Art Umstände Mögliches Strafmaß
Einfacher Diebstahl (§242 StGB) Kleiner Diebstahl, Ersttäter Wahrscheinlich Geldstrafe zwischen 10-30 Tagessätzen
Diebstahl einer Sache von höherem Wert, Wiederholungstäter Höhere Geldstrafe, höchstens 5 Jahre Freiheitsstrafe
Täter ist Jugendlicher (14-18 Jahre alt) Verfahren kann eingestellt werden oder der Jugendliche muss Sozialstunden leisten. Bei wiederholtem Diebstahl Jugendarrest oder Jugendstrafe möglich. 
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) Unter verschärfenden Umständen wird eine Sache gestohlen, die nicht nur geringwertig ist (Wert höher als 50 €).  Mindestens eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten, maximal 10 Jahre
Diebstahl mit Waffen / Bandendiebstahl / Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB) Der Täter trägt eine Waffe bei sich, führt den Diebstahl als Mitglied einer Bande aus oder bricht in eine Wohnung ein, um etwas dort zu stehlen.  Mindestens eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, maximal 10 Jahre

Verjährung

Die Verjährungsfristen sind wie das Strafmaß individuell unterschiedlich. Unterschieden wird die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung:

Die Verfolgungsverjährung bei Diebstahl beträgt fünf Jahre. Die Frist beginnt mit der Vollendung der Straftat. Nach Ablauf von fünf Jahren kann die Tat nicht mehr verfolgt werden.

Wird der Täter zu einer Strafe verurteilt, beginnt noch eine weitere Verjährungsfrist, die sogenannte Vollstreckungsverjährung. Innerhalb dieser Frist muss die Strafe vollzogen werden.
Die Länge einer solchen Vollstreckungsverjährung ist nicht von der Tat selbst, sondern vom Strafmaß abhängig.

Die Vollstreckungsverjährung beträgt

  • 3 Jahre, wenn für den Diebstahl eine Geldstrafe bis dreißig Tagessätze angemessen ist
  • 5 Jahre, wenn für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr angemessen ist
  • 10 Jahre, wenn für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe zwischen 5 und 10 Jahren angemessen ist
  • 20 Jahre, wenn für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren angemessen ist
  • 25 Jahre, wenn für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe über 10 Jahre angemessen ist

5. Wie sollte ich als Beschuldigter vorgehen?

Wenn Sie von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, ist es zunächst wichtig Ihre Rechte zu kennen.

Als Beschuldigter dürfen Sie die Aussage verweigern, wenn die Polizei oder die Staatsanwaltschaft Ihnen Fragen stellt. Für eine solche Verweigerung der Aussage dürfen Sie nicht belangt werden. Daher ist es ratsam, zu schweigen und einen Strafverteidiger zu kontaktieren.

Steht die Polizei mit einem Haftbefehl vor Ihrer Haustür, können beide Seiten viel falsch machen. Was Sie über einen Haftbefehl wissen müssen und wie Sie am besten reagieren sollten, erfahren Sie hier.
Wurden Sie bereits verhaftet, dürfen Sie neben einem Rechtsanwalt auch einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson kontaktieren (§ 114c StPO).

Auswirkungen

Sollte es zu einer Verurteilung wegen Diebstahls kommen, wird diese nicht zwangsweise in das Führungszeugnis aufgenommen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Verurteilung in das Bundeszentralregister eingetragen wird, sodass andere Gerichte diese einsehen können.

6. Fazit

  • Einen Diebstahl begeht, wer jemand anderen eine bewegliche Sache wegnimmt, um sie für sich zu behalten oder einem anderen zu überlassen. Auch der Versuch ist bereits strafbar.
  • Unterschieden wird zwischen einfachem Diebstahl (§ 242 StGB), den besonders schweren Fällen des Diebstahls (§ 243 StGB) sowie besonderen Arten des Diebstahls (§ 244 StGB).
  • Der Strafrahmen liegt bei einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren und steigt, je wertvoller die gestohlene Sache ist oder je stärker die Tat in das Leben eines anderen einschneidet.
  • Der Diebstahl geringwertiger Sachen wird nur auf Strafantrag verfolgt, diesen kann nur das Opfer selbst stellen.
  • Bei einer Anzeige wegen Diebstahl leitet die Staatsanwaltschaft zunächst ein Ermittlungsverfahren ein. Erhärtet sich der Verdacht, kann es zum Strafverfahren kommen.
  • Wenn Sie wegen Diebstahls beschuldigt werden, sollten Sie die Aussage zu den Vorwürfen verweigern und einen Rechtsanwalt für Strafrecht einschalten.