- Unterschied zwischen Berufung und Revision
- Hemmen Sie die Vollstreckung des Urteils mit einem Rechtsmittel
- Achtung Fristen
- Die Berufung als Weg in die zweite Instanz
- Die Revision – ein weiterer Weg
- Lassen Sie sich verteidigen
- Kosten von Berufung und Revision
- Wie sind die Erfolgsaussichten von Berufung und Revision?
- Keine Angst vor einer höheren Strafe
- Fazit
1. Unterschied zwischen Berufung und Revision
Berufung und Revision sind Rechtsmittel, die insbesondere vom Verurteilten und der Staatsanwaltschaft gegen ein strafgerichtliches Urteil eingelegt werden können. Wer ein Strafverfahren so in die nächsthöhere Instanz bringen möchte, tut dies in der Regel, weil er die Entscheidung des Gerichts für inhaltlich und/oder prozessual für fehlerhaft hält.
Mit der Berufung kann man ein Urteil des Amtsgerichts auf tatsächliche Fehler (z.B. soll eine neue Beweisaufnahme erfolgen) und auf Rechtsfehler (rechtliche Bewertung des Sachverhaltes) überprüfen lassen. Im Gegensatz dazu wird mit der Revision ein Urteil nur auf Rechtsfehler überprüft.
Die Revision können Sie grundsätzlich sowohl gegen Urteile des Amtsgerichts als auch gegen Urteile des Landgerichts sowie gegen erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts einlegen.
Sollte die nächsthöhere Instanz regulär durch die Berufung erreicht werden, man legt es aber allein auf eine Prüfung von Rechtsfehlern an, so kann auch die sogenannte Sprungrevision eingelegt werden. Damit wird die Berufung als nächste Instanz übersprungen.
Berufung | Revision | |
gegen Urteile am | Amtsgericht |
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Verfahrensstufe | 2. Instanz | 2. (Sprungrevision) und 3. Instanz |
Form | Zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird oder schriftlich | |
Einlegungsfrist | 1 Woche nach Urteilsverkündung | |
Durch wen? |
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Überprüfung auf |
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Rechtsfehler |
Zuständiges Gericht | Landgericht |
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2. Hemmen Sie die Vollstreckung des Urteils mit einem Rechtsmittel
Das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel hemmt die Rechtskraft des Urteils in Bezug auf die angefochtenen Teile (§ 316 StPO für die Revision, 343 StPO für die Revision).
Das bedeutet: die Vollstreckung des Urteils ist bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel ausgesetzt. Dies gilt beispielsweise auch für ein im Strafurteil angeordnetes Fahrverbot oder einen im Urteil ausgesprochene Führerscheinentzug.
3. Achtung Fristen
Die recht kurze Frist von einer Woche nach Verkündung des Urteils bezieht sich nur auf die Erklärung, dass das jeweilige Rechtsmittel eingelegt wird. Es muss noch keine Begründung erfolgen.
Besonderheiten beim Fristbeginn
Erfolgte die Urteilsverkündung nicht in Anwesenheit des Angeklagten, beginnt die einwöchige Frist zur Einlegung von Berufung oder Revision erst mit der Zustellung des jeweils angegriffenen Urteils.
Verspätete Einlegung
Ist die Berufung oder Revision verspätet eingelegt worden, gilt das Rechtsmittel als unzulässig, das Gericht wird dies per Beschluss verkünden. Ein Berufungs- oder Revisionsverfahren findet dann nicht statt.
Meinen Sie, das Rechtsmittel wurde zu Unrecht als unzulässig abgelehnt, kann hierüber innerhalb einer Woche eine Entscheidung des Berufungs- bzw. Revisionsgerichts beantragt werden, um feststellen zu lassen, dass eine Verspätung tatsächlich nicht vorlag und das Rechtsmittel zulässig ist.
Im Bezug die Revision gilt das hier beschriebene auch bei einem vermeintlich in der falschen Form eingereichten Revisionsantrag.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Im Falle des tatsächlichen Versäumnisses einer der o.g. Fristen, kann es noch einen „Rettungsanker“ geben: den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eine Fristversäumnis durch Entscheidung des Gerichts quasi ungeschehen gemacht und die Frist gilt als eingehalten
Auf diesen Rettungsanker kann sich nur berufen, wer die Frist unverschuldet hat verstreichen lassen. Es muss innerhalb einer Woche ab Wegfall des Hindernisses eine Erklärung für das unverschuldete Versäumnis bei Gericht abgegeben werden und die versäumte Handlung muss nachgeholt werden.
Auch dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist an eine Frist gebunden. Die Frist beträgt eine Woche nach Wegfall des Hindernisses, also des Grundes der Fristversäumung. Liegt der Grund zum Beispiel in einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung im Urteil beginnt die Frist, wenn das Gericht die Rechtsmittelbelehrung nachholt und der Angeklagte Kenntnis von seinen Rechten erlangt.
4. Die Berufung als Weg in die zweite Instanz
Die Berufung kann aus der Natur der Sache heraus immer nur in die sogenannte zweite Instanz führen. Das heißt, die Berufung dient immer der Überprüfung des ersten, quasi des ursprünglichen Urteils.
Was kann ich mit einer Berufung erreichen?
Amtsgerichtliche Urteile sind Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts.
Wenn der Angeklagte bzw. er und sein Verteidiger der Auffassung sind, das Amtsgericht hat auf einer falschen Tatsachengrundlage entschieden und/oder die ermittelten Tatsachen rechtlich falsch beurteilt (z.B. eine Beleidigung angenommen anstelle einer Nötigung), kann er bei dem entscheidenden Gericht die Berufung einlegen.
In bestimmten Fällen muss das nächsthöhere Gericht eine Prüfung des Urteils nicht ohne weiteres vornehmen, es entscheidet zunächst über eine sogenannte „Annahme“.
Einer Annahme der Berufung durch das Berufungsgericht bedarf es in den folgenden Fällen:
- der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt,
- eine Geldbuße wurde verhängt,
- der Angeklagte wurde freigesprochen oder
- das Verfahren wurde eingestellt,
und die Staatsanwaltschaft hatte nicht mehr als 30 Tagessätze beantragt.
In allen anderen Fällen wird das Berufungsverfahren ohne Entscheidung des Berufungsgerichts in Gang gesetzt.
Bei einem Strafbefehl ist eine Berufung nicht möglich und es muss stattdessen folgender Weg gegangen werden:
- Einspruch gegen den Strafbefehl (Frist: 2 Wochen nach Zustellung)
- Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht
- Verurteilung durch das Amtsgericht
Muss die Berufung begründet werden?
Die Berufung kann, muss jedoch nicht begründet werden. Eine Begründung erweist sich in der Regel jedoch als sinnvoll.
Begründungsfrist
Inhalt einer Begründung
In den meisten Fällen ist eine Begründung der Berufung jedoch sinnvoll, um dem Berufungsgericht darzulegen, aus welchen Gründen kein Einverständnis mit dem Urteil besteht, und um das Augenmerk des Berufungsgerichts auf einzelne Fragen zu lenken.
Zudem kann die Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, zum Beispiel auf die Art und/oder Höhe der Strafe und nicht auf die Frage, ob der Angeklagte tatsächlich der vorgeworfenen Tat schuldig ist.
Beispielsweise:
- das Einkommen wurde für die Tagessatzhöhe zu hoch angesetzt
- ein Fahrverbot wurde ungerechtfertigt zur Einwirkung auf den Täter angeordnet
- die Fahrerlaubnis wurde zu Unrecht wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen.
Die Beschränkung der Berufung muss eindeutig erklärt werden, andernfalls gilt der gesamte Inhalt des Urteils als angefochten. Zudem muss eine separate Beurteilung des angegriffenen Teils des Urteils möglich sein. Eine Beschränkung auf das Strafmaß ist zum Beispiel irrelevant, wenn die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts hierfür nicht genügen.
Ablauf des Berufungsverfahrens
Nach Eingang der Strafakten prüft das Berufungsgericht, ob die Vorschriften über die Einlegung der Berufung beachtet worden sind. Ist das nicht der Fall, verwirft es die Berufung als unzulässig. Dieser Beschluss kann wiederum angefochten werden.
Bedarf die Berufung der Annahme (wie oben beschrieben), so entscheidet das Berufungsgericht hierüber durch unanfechtbaren Beschluss.
Die Berufung eröffnet eine neue Tatsacheninstanz. Das bedeutet:
- das Berufungsgericht ermittelt den Sachverhalt selbst noch einmal,
- das Berufungsgericht erhebt nochmals die Beweise,
- das Berufungsgericht entscheidet aufgrund seiner eigenen Feststellungen.
Es ist also an die Feststellungen des Gerichts der ersten Instanz nicht gebunden. Dadurch können Fehler in der ersten Instanz, also während des amtsgerichtlichen Verfahrens, wieder auszugleichen. Neue Beweismittel sind ausdrücklich erlaubt.
5. Die Revision – ein weiterer Weg
Die Revision ist zulässig gegen Urteile
- der Strafkammern (als erste oder zweite Instanz) beim Landgericht
- der Schwurgerichte beim Landgericht sowie
- der Strafsenate (als erste Instanz) beim Oberlandesgericht.
Revision kann nur dann eingelegt werden, wenn geltend gemacht wird, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, also ein Rechtsfehler gegeben ist (§ 337 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Zudem darf das Urteil, gegen das sich die Revision richtet, noch nicht rechtskräftig sein und es darf auch nicht wirksam auf Rechtsmittel verzichtet worden sein.
Die Revision muss begründet werden
Die Revision muss im Gegensatz zur Berufung begründet werden.
Zur Revisionsbegründung gehört die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die Darlegung der Gründe. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Wird die Verletzung einer Verfahrensvorschrift gerügt, muss die Revisionsbegründung die Tatsachen benennen, aus denen sich der Fehler ergibt.
Die Revisionsanträge und die Revisionsbegründung können seitens des Angeklagten in einem Schriftstück, das von einem Rechtsanwalt unterzeichnet wurde, eingereicht werden oder der Angeklagte selbst gibt eine Erklärung zum Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird (§ 345 Abs. 2 StPO).
Da das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nur auf Rechtsfehler prüft und diese Rechtsfehler detailliert in der Revisionsbegründung dargestellt werden müssen, empfiehlt sich die Beauftragung eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts.
Das passiert nach Einlegung der Revision
Das Gericht, dessen Urteil angegriffen wird, prüft die rechtzeitige Einlegung der Revision sowie den formgerechten Eingang der Revisionsanträge.
Stellt das Gericht fest, dass die Formalien nicht eingehalten wurden, verwirft es das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig (sog. „Verwerfungsbeschluss“).
Binnen einer Woche ab Zustellung des Verwerfungsbeschlusses kann der Angeklagte eine Entscheidung über Rechtmäßigkeit des Verwerfungsbeschlusses beim Revisionsgericht beantragen.
Ablauf der Revision
Das Revisionsverfahren ist im Wesentlichen ein schriftliches Verfahren.
Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht worden, wird die Revisionsschrift dem Gegner zugestellt. Dieser kann eine Gegenerklärung abgeben.
Die Staatsanwaltschaft übersendet die Verfahrensakten dem Revisionsgericht. Dieses prüft nun, ob die Vorschriften über die Einlegung der Revision und über die Anbringung der Revisionsanträge beachtet worden sind.
Stellt das Revisionsgericht einen Form- oder Fristenmangel fest, kann es die Revision durch Beschluss als unzulässig verwerfen. Ebenso kann es auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluss entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet hält. Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluss aufheben.
Im Übrigen entscheidet das Revisionsgericht durch Urteil in der Sache selbst, also beispielsweise über Schuld und Unschuld des Angeklagten. Eine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht ist zwar im Gesetz vorgesehen, findet jedoch in den seltensten Fällen statt.
Soweit das Revisionsgericht die Revision für begründet erachtet, hebt es das angefochtene Urteil auf; es entscheidet entweder selbst oder verweist die Sache an das Gericht der Vorinstanz
6. Lassen Sie sich verteidigen
Haben Sie noch keinen Verteidiger, dann sollten Sie sich jetzt darüber Gedanken machen. Das Gleiche gilt, wenn Sie mit Ihrem bisherigen Verteidiger nicht zufrieden sind.
Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen kann eine Pflichtverteidigung auch dann in Betracht kommen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig und die Mitwirkung eines Strafverteidigers geboten ist (§ 140 Abs. 2 StPO). Damit ist also auch noch im Berufungs- oder Revisionsverfahren die Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich.
Im Übrigen haben Sie das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen, § 137 Abs. 1 S. 1 StPO. Einen Wahlverteidiger können Sie also jederzeit beauftragen und hinzuziehen.
7. Kosten von Berufung und Revision
Die Frage nach den konkreten Kosten kann nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt auf den individuellen Fall an. Im Gegensatz zum Zivilrecht bemessen sich die Gebühren in Strafsachen nämlich nicht nach dem Streitwert.
Maßgebliche, die Höhe der Gebühr bestimmende Faktoren sind unter anderem:
- der Umfang des Falles
- die Schwierigkeit der Sache
- die Bedeutung der Angelegenheit
- ob sich der Beschuldigte auf freiem Fuß befindet
- in welchem Verfahrensstadium sich die Sache befindet
Im Allgemeinen fallen folgende Anwaltsgebühren an:
- die Grundgebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Fall, unabhängig vom Verfahrensstadium und zusätzlich zu der Verfahrensgebühr. Die Grundgebühr beträgt zwischen 48,00 € und 432,00 € (Stand: 01.06.2025)
- die Verfahrensgebühr fällt an, sobald ein Rechtsanwalt mit der Bearbeitung eines Mandats beginnt und Informationen einholt oder weitergibt. Die Verfahrensgebühr fällt in jedem Verfahrensabschnitt gesondert an und steigt dabei mit jedem weiteren Verfahrensabschnitt.
- die Terminsgebühr entsteht grundsätzlich für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen und für jeden Verhandlungstag gesondert. Die Höhe der Gebühr steigt dabei mit dem Instanzenzug.
- Zu den genannten Gebühren können weitere Kosten wie Fahrkosten und Abwesenheitsgeld hinzukommen. Auch Sachverständigenkosten können anfallen, ebenso Dokumentenkosten.
Ebenso fallen Kosten für die Arbeit des Gerichts an. Diese werden anhand der jeweils rechtskräftig erkannten Strafe und ob sich das Verfahren durch ein Urteil, einen Beschluss oder ohne eine solche Entscheidung des Gerichts erledigt.
8. Wie sind die Erfolgsaussichten von Berufung und Revision?
Die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels sind zum einen von dem jeweiligen Einzelfall abhängig, zum anderen aber auch von der Zielsetzung des Rechtsmittels. So kann die Verringerung eines Fahrverbotes von drei Monaten auf einen Monat ein Erfolg sein, auch wenn die Verurteilung selbst nicht aufgehoben wird.
Betroffene sollten sich daher vor Einlegung der Rechtsmittel Berufung und Revision klar machen, welche realistischen Ziele verfolgt werden sollen und können.
Aufschluss darüber, was machbar ist und was nicht, gegebenenfalls auch welche weiteren Möglichkeiten bestehen, kann ein Gespräch mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht geben.
9. Keine Angst vor einer höheren Strafe
Sollte nur Sie ein Rechtsmittel eingelegen, brauchen Sie keine Verschlechterung für die Art und Höhe der Rechtsfolgen einer möglichen Tat befürchten. Die Strafprozessordnung enthält hierfür das sogenannte „Verbot der Verschlechterung“ in § 331.
Legen Staatsanwaltschaft oder Privat- oder Nebenklage ein Rechtsmittel ein, so ist eine Verschlechterung allerdings möglich, weshalb es sich in der Regel anbietet, in solchen Fällen immer selbst auch ein Rechtsmittel einzulegen.
10. Fazit
- Nur gegen Urteile des Amtsgerichts kann Berufung eingelegt werden. Die Berufung eröffnet eine neue Tatsacheninstanz. Das Urteil wird sowohl auf Tatsachen- als auch auf Rechtsfehler überprüft.
- Eine Revision ist zulässig gegen Urteile des Landgerichts sowie gegen erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts. Eine Revision ist auch zulässig gegen Urteile des Amtsgerichts (sog. „Sprungrevision“). Mit der Revision kann das Urteil nur auf Rechtsfehler überprüft werden.
- Während des Berufungs- oder Revisionsverfahrens wird das Urteil nicht vollstreckt.
- Legt nur der Angeklagte Rechtsmittel ein, darf das ergehende Urteil diesen nicht schlechter stellen als das angegriffene Urteil.