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Strafanzeige wegen Betrug – was kann passieren?

Strafanzeigen wegen Betrug gehören für Staatsanwaltschaft und Polizei zum Alltag. Für die meisten Beschuldigten steht hingegen viel auf dem Spiel. Hier erfahren Sie, welche Folgen drohen und wie Sie sich verteidigen können.

1. Was ist Betrug?

Betrug ist ein Straftatbestand, der in § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Neben dem allgemeinen Betrugstatbestand gibt es zahlreiche spezielle Sonderformen des Betrugs.

Von Betrug spricht man grundsätzlich, wenn

  • Sie über eine Tatsache getäuscht haben,
  • die bei Ihrem Gegenüber einen Irrtum über Tatsachen auslöst,
  • aufgrund dessen der Getäuschte über Vermögen verfügt (z.B. Geld ausgibt, auf Ansprüche verzichtet o.ä.)
  • und deshalb einen Vermögensschaden erleidet. Dieser Schaden kann auch bei einem Dritten eintreten, der nicht getäuscht wurde.

Außerdem erfordert der Betrugstatbestand Vorsatz und sog. Bereicherungsabsicht. Es muss also Ihr Wille sein, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Einen „fahrlässigen Betrug“ gibt es nicht.

Der Betrug ist ein sogenanntes Vermögensdelikt. Er spielt also vor allem dann eine Rolle, wenn es um werthaltige Güter oder Geld geht.

Beispiel: F will von ihrem Ex-Mann M Geld losschlagen. Also täuscht sie ihm gegenüber vor, dass sie über ein deutlich geringeres Vermögen verfügt, als es tatsächlich der Fall ist. Sie erhält von ihrem Ex-Mann daher bei der Scheidung einen höheren Zugewinnausgleich.

F täuscht mit ihren Aussagen den M über ihr tatsächliches Vermögen. Er glaubt der Aussage und unterliegt damit einem Irrtum. In der Zahlung liegt eine Vermögensverfügung. Dadurch entsteht ihm ein Vermögensschaden. F handelte hier auch bewusst und willentlich und wollte sich am Geld ihres Ex-Manns bereichern. Somit liegen Vorsatz und Bereicherungsabsicht vor.

Betrug ist allerdings ein komplexer Tatbestand. Alle Voraussetzungen müssen sehr genau geprüft werden. Entsprechend viele Verteidigungslinien bieten sich.

Beispiele:

  • Hat F den M wirklich über ihr Vermögen getäuscht oder ist M von sich aus von einem falschen Wert ausgegangen? Dann fehlt es an einer Täuschungshandlung und F ist straffrei.
  • Hat der M tatsächlich einen Vermögensschaden erlitten? Womöglich hat er selbst falsche Angaben über sein Vermögen gemacht und F wäre ohnehin berechtigt gewesen, den Betrag einzufordern, den sie auch erhalten hat. Dann käme allenfalls eine Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs in Betracht.
  • War der F wirklich bewusst, dass sie ihr Vermögen falsch angibt? Kann die Staatsanwaltschaft dies beweisen? Unter Umständen hat sie sich selbst über den Wert ihres Vermögens geirrt, was insbesondere bei der Bewertung von Gegenständen laufend vorkommt. Ihr fehlt dann der Vorsatz.

2. Welche Strafe droht mir bei Betrug?

Der Betrug nach § 263 StGB kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Wie das Gericht entscheidet, hängt von vielen Faktoren ab:

  • Wie hoch ist der Vermögensschaden?
  • Sind Sie bereits vorbestraft oder anderweitig in Erscheinung getreten?
  • Wie schwer wiegt ihr kriminelles Verhalten?
  • Wurden besonders schutzbedürftige Personen betrogen?

Bei Erstvergehen wird die Strafe meist im unteren Drittel der Höchststrafe angesetzt. Bei kleineren Vergehen droht in der Regel eine Geldstrafe. Außerdem kann das Gericht eine Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen. Sie müssen dann nicht ins Gefängnis.

In einigen Fällen gelingt es sogar, das Verfahren noch vor der Hauptverhandlung einzustellen. Dazu sind Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft und ggf. dem Gericht nötig. Unter Umständen müssen Sie Auflagen erfüllen, wie z.B. eine Geldzahlung oder Sozialstunden.

Schließlich kann das Gericht auch im Strafbefehlsverfahren entscheiden. Dies ist ein rein schriftliches Verfahren. Bei besonders einfachen Fällen bedarf es aus Kostengründen keiner Hauptverhandlung (Beispiel: Schwarzfahren).

Liegt ein besonders schwerer Fall von Betrug vor, kommt der Täter nicht mit einer Geldstrafe davon.

Beispiele:

  • Gewerbsmäßiger Betrug (also regelmäßig und als geplante Einkommensquelle)
  • Bandenbetrug
  • Herbeiführen einer wirtschaftlichen Notlage
  • Missbrauch von Amtseigenschaften

In diesen Fällen liegt die Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten und kann sogar bis zu zehn Jahre betragen. Im Bereich des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs liegt sogar ein Verbrechen vor. Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann mindestens ein Jahr beträgt.

Beachten Sie: Wie bei fast jeder Straftat drohen Nebenfolgen bzw. -strafen. Seit Neuestem kann Ihnen auch im Zusammenhang mit einem Betrug ein Fahrverbot auferlegt werden. Zudem werden Sie regelmäßig verpflichtet, den Tatgewinn herauszugeben. Auch kommt ein Berufsverbot in Betracht, wenn Sie in Ausübung Ihres Berufs jemanden betrogen haben (z.B. für Ärzte, Geschäftsführer,…).

3. Welche Arten des Betrugs gibt es?

Inzwischen gibt es vielzählige Ausgestaltungen des Betrugs. Nicht jede Bezeichnung stellt aber einen eigenen Betrugstatbestand dar.

Zu den eigenständigen Betrugstatbeständen zählen:

  • Computerbetrug
  • Subventionsbetrug
  • Kapitalanlagebetrug
  • Erschleichen von Leistungen (insb. Schwarzfahren)
  • Kreditbetrug
  • Sportwettbetrug

Diese sind jeweils einzeln gesetzlich geregelt. Sie unterliegen daher unterschiedlichen und eigenen Voraussetzungen. Diese können lockerer, aber auch strenger als der allgemeine Betrugstatbestand sein.
Außerdem sieht jeder Tatbestand einen eigenen Strafrahmen vor. Während bei einem Computer- oder Subventionsbetrug bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen, ist beim Erschleichen von Leistungen oder bei Kreditbetrug grundsätzlich nur eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren vorgesehen.

Im Sprachgebrauch bekannte weitere Betrugsbezeichnungen stellen im Regelfall keinen eigenen Betrugstatbestand dar, sondern gehören zu einer der vorstehenden Gruppen.

Beispiel:

  • Eingehungsbetrug
  • Prozessbetrug
  • Sozialbetrug
  • Versicherungsbetrug
  • Abrechnungsbetrug

Für diese Betrugsformen gelten die Voraussetzungen und Regelungen aus Abschnitt 1 und 2.

 4. Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Anzeige wegen Betrug erhalte?

Im Regelfall werden Sie zeitnah für eine Aussage bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft geladen. Zumindest wird Ihnen ein Anhörungsbogen zugestellt. Bevor Sie eine Aussage tätigen oder Angaben machen, sollten Sie mit einem erfahrenen Strafverteidiger Rücksprache halten. Denn alle Angaben, die Sie gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft machen, können in einem späteren Prozess zu Ihren Lasten verwertet werden. Es ist daher besonders wichtig, frühzeitig das bestmögliche Vorgehen abzustimmen.

Ihnen stehen unter anderem folgende Rechte zu, die Sie nutzen sollten:

  • Sie müssen sich zu keinem Zeitpunkt zu der Tat äußern. Oft ist dies auch nicht ratsam. Schweigen Sie zur Sache, darf Ihnen das nicht nachteilig angelastet werden.
  • Werden Sie zur Vernehmung geladen, müssen Sie nur erscheinen, wenn Sie zur Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter geladen werden. Einer Ladung der Polizei müssen Sie nicht folgen.
  • Sie dürfen jederzeit einen Strafverteidiger hinzuziehen, mit dem Sie das weitere Vorgehen besprechen.

Wird das Verfahren gegen Sie weiter betrieben, kann es zur Hauptverhandlung kommen. Diese wird vom Gericht allerdings nur eröffnet, wenn gegen Sie ein hinreichender Tatverdacht besteht. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht eine Verurteilung für überwiegend wahrscheinlich hält (> 50 %). Zeigt sich also schon im Ermittlungsverfahren, dass Ihnen nichts vorzuwerfen ist, wird das Verfahren eingestellt. Hierauf können Sie bei geschickter Verteidigung hinwirken. Es kommt darauf an, dass Sie entlastende Umstände benennen können. Dafür sind umfangreiche Kenntnisse des Strafrechts und des Prozessrechts dringend erforderlich.

5. Wer kann eine Anzeige wegen Betrugs stellen?

Eine Anzeige wegen Betrugs kann grundsätzlich jeder Bürger stellen – auch dann, wenn er selbst nicht unmittelbar betroffen ist.

Das gilt nicht für den sogenannten Strafantrag. Gemeint ist eine förmliche Mitteilung an die zuständige Ermittlungsbehörde. Der Strafantrag geht über die Strafanzeige hinaus und ist in vielen Fällen Prozessvoraussetzung für weitere Ermittlungen. Einen Strafantrag kann grundsätzlich nur der durch die Tat Verletzte stellen.

Ein Strafantrag ist beim Betrug nur ausnahmsweise notwendig, wenn

  • Tatverdächtiger und Opfer in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • zwischen den Beteiligten ein familiäres oder betreuungsrechtliches Verhältnis besteht oder
  • es um eine geringwertige Sache (bis zu 50 €) geht.

In diesen Fällen wird die Staatsanwaltschaft in aller Regel nur ermitteln, wenn ein Strafantrag vorliegt.

6. Fazit

  • Betrug erfordert eine Täuschung über Tatsachen, die das Opfer zu einer Vermögensverfügung (insbes. Geldausgaben etc.) veranlassen.
  • Der Strafrahmen beginnt bei einer Geldstrafe und reicht bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. In besonders gravierenden Fällen drohen sogar bis zu zehn Jahre Haft.
  • Subventions-, Computer-, Kredit- und Sportwettbetrug sind Sonderfälle des Betrugs. Sie haben eigene Voraussetzungen und eigene Strafandrohungen.
  • Daneben gibt es zahlreiche Kategorien, die keinen eigenen Betrugstatbestand darstellen (Dreiecksbetrug, Prozessbetrug, Eingehungs- und Erfüllungsbetrug). Hier droht in der Regel mindestens eine Geldstrafe oder höchstens fünf Jahre Haft.
  • Wenn Sie wegen Betrugs angezeigt werden, müssen Sie sich nicht zu den Vorwürfen äußern. Einer Ladung der Polizei müssen Sie nicht folgen.
  • Die Verteidigung gegen eine Anzeige wegen Betrugs erfordert tiefe Kenntnisse des Strafrechts und Prozessrechts. Eine Beratung durch einen Strafverteidiger ist daher immer ratsam.

7. FAQ

Wann liegt ein Betrug vor?
Wie verhalte ich mich bei einer Strafanzeige?
Welche Strafen drohen mir?